Verordnung über die provisorische Liste der regionalen touristischen Entwicklungsschw... (951.21)
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Verordnung über die provisorische Liste der regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte

Verordnung vom 2. Oktober 2006 über die provisorische Liste der regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 75 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG); in Erwägung: Solange es keine regionalen Richtpläne mit Angaben über die regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte gibt, stellt der Staatsrat eine provisorische Liste der Orte von regionaler Bedeutung gemäss dem Artikel
75 TG auf. Die Liste wird als Grundlage für die offizielle Anerkennung der lokalen Tourismusorganisationen und die Gewährung der ordentlichen Hilfe des Tourismusförderungsfonds dienen. Diese Liste und die durch sie entfaltete Wirkung ver lieren ihre Gültigkeit spät estens am 31. Dezember
2010, d.h. fünf Jahre nach Inkrafttreten des Tourismusgesetzes. Im Übrigen gilt zu beachten, dass die Liste der regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte zusätzlich zur Liste der kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte aufgestellt wird, die sich im kantonalen Richtplan befindet. Der Freiburger Tourismusverband hat die betroffenen Oberamtmänner angehört, bevor er seine Stellungnahme abgab. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Die provisorische Liste der regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte lautet wie folgt: – Düdingen / Tafers – Jaun – La Roche / Pont-la-Ville
– Bas-Vully / Haut-Vully – Kerzers – Cheyres / Châbles – Delley-Portalban / Gletterens

Art. 2

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Oktober 2006 in Kraft gesetzt und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
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