Verordnung über die Entschädigung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Di... (415.4.22)
CH - FR

Verordnung über die Entschädigung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktion der Orientierungsschulen

Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Entschädig ung der Stellver treterinnen und Stellvertreter der Direktion der Orientierungsschulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Der Auftrag an die Schuldirektionen wurde in den letzten Jahren merklich ausgebaut. Zusätzlich zu den Aufgaben, die sich aus dem normalen Schulbetrieb sowohl im pädagogischen als auch im administrativen Bereich ergeben, wurden die Direktorinnen und Direktoren immer häufiger auch mit Aufgaben der Zusammenarbeit bei der Führung ihrer Schulen auf kantonaler Ebene (regelmässige und systematische Teilnahme in Arbeitsgruppen und Kommissionen, aber auch Engagement bei den laufenden Reformen) betraut. Im Übrigen müssen sich die Direktorinnen und Direktoren immer mehr mit schwierigen schulischen Situationen befassen, sei es, weil sich gewisse Schüler den kollektiven Normen eine r Schule nicht mehr verpflichtet fühlen, oder wegen familiärer, sozialer oder gar kultureller Schwierigkeiten, die mit der stetig wachsenden Zahl der Jugendlichen aus fremden Ländern einhergehen. Bereits vor einigen Jahren haben sich die OS-Direktorinnen und OS-Direktoren an Lehrpersonen gewandt, welche sie in ihrer Aufgabe unterstützen. Diese werden über die der Direktion zur Verfügung stehenden Entlastungsstunden in Form von administrativen Mitarbeiterstunden entschädigt und als Stellvertreterinnen und Stellvertreter bezeichnet. Dadurch soll ihre Funktion gegenüber ihren Lehrerkollegen und -kolleginnen geklärt werden. Sie bilden mit der Direktorin oder dem Direktor ein Direktionsteam, das sich bei der Bewältigung der in der Schule anfallenden Aufgaben als unentbehrlich erwiesen hat. Trotz ihrer starken Belastung kennen sie weder einen Sonderstatus noch eine gehaltsmässige Anerkennung.
Die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktion wird vom Staatsrat erst als eigene Funktion des Staatspersonals eingeführt, wenn der gesetzliche Rahmen festgelegt ist. Sie muss von der Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen (KBF) zuerst noch beschrieben und bewertet werden. Gewisse Gruppen von Lehrpersonen, die in den Primarschulen das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleit ers bekleiden, erhalten zusätzlich zu ihrem Gehalt eine Entschädigung. Es ist daher angemessen, wenn die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktion gleich behandelt werden und eine vergleichbare Entschädigung bekommen, vorausgesetzt, sie erfüllen die Bedingungen des von der EKSD festgelegten Pflichtenhefts und diese Aufgaben machen zwischen 20 und
50 % ihrer gesamten Tätigkeit aus. Die Entschädigung wird berechnet auf der Grundlage der Differenz zwischen der Klasse 23, Stufe 20, und der Klasse 22, Stufe 20 (aktueller Maximallohn der OS-Lehrpersonen). Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Die von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport anerkannten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der OS-Direktion erhalten im Umfang der vom Kanton gewährten Entlastungsstunden zusätzlich zu ihrer Besoldung in der Klasse ihrer Funktion eine Entschädigung.
2 Für einen Beschäftigungsgrad als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktion von 10 Wochenstunden von 26 (38 %) beträgt die Entschädigung
370.90 Franken monatlich (4450.55 Fra nken im Jahr, Index 105,4, Basis Mai 2000 = 100 Punkte).
3 Die Entschädigung wird im Verhältnis zur Anzahl Entlastungsstunden gewährt. Der Beschäftigungsgrad dafür muss zwischen 20 und 50 % der gesamten Tätigkeit betragen.
4 Die Entschädigung wird der Teuerung angepasst und ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert. Art. 2 Die Entschädigung wird aufgehoben, sobald die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktion gesetzlich geregelt und im Beschluss über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals berücksichtigt ist.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht