Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die... (109.11)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des § 3 Absatz 1 und § 4 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung des § 3 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , beschlies - sen:
3 )
1 Zusammenarbeit der Regierungsräte
§ 1
1 Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemein - samen Sitzungen.
2 Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungskantons.
§ 2
1 Sie entwickeln die Ziele der Zusammenarbeit der beiden Kantone, informie - ren sich laufend über Gesetzesrevisionen und Planungsprojekte und beraten alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
§ 3
1 Sie bilden keine gemeinsame Behörde und fassen keine gemeinsamen Be - schlüsse. Anträge zuhanden der beiden Parlamente, die partnerschaftliche Ge - schäfte betreffen, gehen von den Regierungsräten der beiden Kantone aus.
§ 4
1 Sie wenden auf partnerschaftliche Geschäfte die von den Regierungsräten beider Kantone beschlossenen Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Standards)
4 ) an.
1) SG 111.100
2) GS 29.276, SGS 100
3) Vom Landrat am 3. November 2011 genehmigt.
4) Vgl. Anhang * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676
§ 5
1 Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorha - ben, einen wichtigen Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhand - lungsmandat verabschiedet hat.
§ 6
1 Die Regierungsräte der beiden Kantone sind befugt, zur gemeinsamen Bear - beitung von Sachfragen aus ihrer Mitte, aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen und kommunalen Verwaltungen und aus aussenstehenden Fach - leuten zusammengesetzte Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese Arbeitsgruppen erstatten den Regierungsräten der beiden Kantone Bericht.
2 Zusammenarbeit der Parlamente
§ 7
1 Die Büros des Grossen Rates und des Landrates orientieren sich gegenseitig über die Tagesordnungen der beiden Parlamente sowie über neue parlamenta - rische Vorstösse, die sich auf Gegenstände von gemeinsamem Interesse be - ziehen.
§ 8
1 Die Ratsbüros und die Kommissionen der beiden Parlamente sind befugt, re - gelmässig oder nach Bedarf gemeinsame Sitzungen abzuhalten.
§ 9
1 Ein Geschäft wird partnerschaftlich behandelt,
a. wenn es seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente bedingt, wie die Genehmigung von Verträgen, Beschlüsse über gemein - same Institutionen oder Berichte zu in beiden Parlamenten überwiesenen gleich lautenden parlamentarischen Vorstössen;
b. wenn die beiden Parlamente – auf Antrag der Regierungsräte oder von sich aus – beschliessen, ein Geschäft partnerschaftlich zu behandeln.
2 Bei der Beratung von partnerschaftlichen Geschäften finden folgende Bestim - mungen Anwendung:
a. Die Ratsbüros koordinieren die Behandlung des Geschäfts in beiden Par - lamenten und stimmen sie zeitlich aufeinander ab.
b. Für die Vorberatung von partnerschaftlichen Geschäften bezeichnen die beiden Parlamente vorberatende Kommissionen (im folgenden Kommis - sionen). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676
c. Die Präsidien der Kommissionen sprechen sich über das Vorgehen ge - genseitig ab, sobald eine partnerschaftliche Vorlage zugewiesen wird, und informieren sich gegenseitig über gefasste Kommissionsbeschlüsse.
d. Die Kommissionen der beiden Parlamente tagen in der Regel bei jedem Geschäft mindestens einmal gemeinsam.
e. Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungsräte zu ihren gemeinsamen Sitzungen einladen und von beiden Regierungsräten er - gänzende Berichte verlangen.
f. Die Kommissionen erstatten ihren Parlamenten zeitlich koordiniert, aber - mit Ausnahme der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissio - nen - getrennt Bericht und stellen Antrag.
g. Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Ent - scheid.
§ 10
1 In den vorberatenden Kommissionen werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn eine Kommission des Landrates zu einem vorherge - henden Antrag einer Kommission des Grossen Rates oder eine Kommission des Grossen Rates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Landrates eine materielle Differenz schafft.
2 Weichen die Anträge der Kommissionen über ein partnerschaftliches Ge - schäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissio - nen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteilig - ten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem Ziel, einen gleich lautenden Antrag an die Parlamente auszuarbeiten.
§ 11
1 In den Parlamenten werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Beschluss des Landrates eine materielle Differenz schafft.
2 Weichen die Beschlüsse der Parlamente über ein partnerschaftliches Ge - schäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissio - nen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteilig - ten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem Ziel, einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten.
3 Die beteiligten Kommissionen erstatten ihren Parlamenten über das Ergebnis der Einigungsverhandlungen Bericht und stellen Antrag. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676
§ 12
1 Beschlüsse über partnerschaftliche Geschäfte gelten als zustande gekom - men, nachdem sie von beiden Parlamenten materiell gutgeheissen worden sind.
2 Kommt es nicht zu einem materiell übereinstimmenden Antrag der vorbera - tenden Kommissionen oder zu einem materiell übereinstimmenden Beschluss der Parlamente zu einem gemäss § 9 Absatz 1 lit. b als partnerschaftlich be - zeichneten Geschäft, so fällt eine weitere Behandlung gemäss dieser Verein - barung auf Beschluss eines Parlamentes dahin.
§ 13
1 In Staatsverträgen über Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften ist die Bildung von interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Gewährleistung der parlamentarischen Oberaufsicht vorzusehen.
2 Die Büros des Landrats und des Grossen Rates arbeiten Empfehlungen für die Aufgaben und Vorgehensweise der interparlamentarischen Geschäftsprü - fungskommissionen aus.
3 Volksabstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen
§ 14
1 Die Abstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen sind in den beiden Kantonen gleichzeitig durchzuführen.
4 Kündigung
§ 15
1 Jeder Kanton ist befugt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündi - gungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
5 Schlussbestimmungen
§ 16
1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates und des Landrates. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676
§ 17
1 Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Artikel 48 Ab - satz 3 Satz 2 der Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
§ 18
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vereinba - rung vom 22./17. Februar 1977
5 ) zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden aufgehoben. Anhang (Standards)
5) GS 26.577, SGS 109.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0676 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.06.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0676 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676
Anhang zu SGS 109.11 Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Standards) Stand: 4. Januar 2005 BL/BS-Standards Kommentar I. Allgemeine Bestimmungen
1. Zweck
1 Die vorliegenden Standards regeln die finanziellen Grundsätze und Kriterien für den Lastenausgleich zwi- schen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt. Sie sind mit der IRV
1 , welche ein Instrument der NFA ist, inhaltlich abgestimmt.
2 Die beiden Kantonsregierungen stellen sicher, dass diese Standards bei der Vorbereitung von konkreten Vereinbarungen über spezifische Leistungsbereiche berücksichtigt werden. Vgl. Art. 1 Absatz 1 IRV Die Standards sollen insbesondere die Weiterent- wicklung der Partnerschaft zwischen BL und BS unterstützen, indem si e gemeinsam anerkannte Grundsätze und Kriterien des Lastenausgleichs festhalten.
2. Anwendung
1 Die vorliegenden Standards sind insbesondere bei den vereinbarten Verhandlungsdossiers Universität, Regionale Spitalplanung (Dienstleistung sowie Lehre und Forschung) und Kultur anzuwenden.
2 Sie sind zudem bei künftigen partnerschaftlichen Vor- haben, bei der Neuaushandlung von auslaufenden partnerschaftlichen Vereinbarungen und bei unbefriste- ten Vereinbarungen auf Initiative eines Vereinbarungs- kantons anzuwenden. Die Standards sollen insbesondere bei den folgen- den vier im Arbeitspaket 1 vereinbarten Verhand- lungsdossiers angewendet werden: • Universität • Regionale Spitalplanung Teil Dienstleistung • Regionale Spitalplanung Teil Lehre und For- schung • Kultur Sie sollen aber auch bei künftigen partner- schaftlichen Vorhaben zwischen BL und BS, bei der Neuaushandlung von auslaufenden partner- schaftlichen Vereinbarungen und bei unbefristeten Vereinbarungen auf Initiative eines Verein- barungskantons angewendet werden. Die Anpas- sung von laufenden bzw. aufgegleisten Verein- barungen (wie z.B. UKBB oder FHBB/FHNW) ist nicht beabsichtigt. Das übergeordnete Recht bleibt vorbehalten (z.B. KVG).
3. Grundsatz Der Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt soll gemäss Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz erfolgen. Das heisst, er ist so auszugestalten, dass die Nu tzniessenden auch Kosten- und Entscheidungstragende sind. Vgl. Art. 2 Absatz 2 IRV Die fiskalische Äquivalenz ist der übergeordnete Grundsatz, aus dem sich die konkreten Regelun- gen der Standards ableiten.
1 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenar beit mit Lastenausgleich, Vernehmlassungsent- wurf vom Juni 2004
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BL/BS-Standards Kommentar
4 Einbezug der Parlamente
1 Die Kantonsregierungen informieren die beiden Par- lamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der in- terkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Das Zusammenwirken der beiden Parlamente ist in §
7 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden geregelt
2
. Vgl. Art. 4 IRV Der erwähnte § 7 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden lautet wie folgt: Erfordert ein Geschäft seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente, wie die Genehmigung von Verträgen oder Be- schlüssen betreffend gemeinsame Institutio- nen, oder beschliessen die beiden Parlamente - auf Antrag der Regierungen oder von sich aus - ein Geschäft als partnerschaftliches zu behandeln, so finden bei dessen Beratung fol- gende Bestimmungen Anwendung:
a. Die Ratsbüros haben die Behandlung des Geschäfts in den beiden Parlamenten zu koordinieren und zeitlich aufeinander ab- zustimmen.
b. Setzen die Parlamente zur Beratung des Geschäfts Kommissionen ein, so tagen diese in der Regel gemeinsam. Die Kom- missionen können Mitglieder der beiden Regierungen zur Erteilung von Aufschlüs- sen zu ihren Sitzungen einladen; ferner können sie von den beiden Regierungen ergänzende Berichte verlangen. Sie erstat- ten ihren Parlamenten gleichzeitig, aber getrennt Bericht und stellen Antrag.
c. Hat eines der Parlamente zur Beratung des Geschäfts keine Kommission bestellt, so ist dessen Ratsbüro verpflichtet, für die nötige Koordination mit der Kommission des an- dern Parlaments zu sorgen.
d. Die beiden Parlamente beraten partner- schaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter Vorbehalt des Referendums selb- ständig den definitiven Entscheid. II. Formen des Lastenausgleichs A. Allgemeines
5. Beteiligte Partner
1 In einem ersten Schritt sind konkrete Vereinbarungen über spezifische Leistungsbereiche zwischen den Kan- tonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anzustreben.
2 In einem nächsten Schritt sollen weitere regionale Partner in die konkreten Vereinbarungen einbezogen werden.
3 Beim Einbezug weiterer Partner sind das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sowie die Verhältnismässigkeit und die Praktikabilität zu berücksichtigen. Das bedeu- tet, dass nur die relevanten Nutzenden einbezogen werden sollen. Die Standards gelten nur zwischen den Kantonen BL und BS.
2 BL: SGS 109.11; BS: SGS 118.300
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BL/BS-Standards Kommentar
6. Formen In den vorliegenden Standards werden folgende For- men des Lastenausgleichs geregelt: a. gemeinsame Trägerschaft; b. Leistungseinkauf. Vgl. Art. 9 IRV Der hier verwendete Begriff Leistungseinkauf ent- spricht dem Begriff Leistungskauf in der IRV. B. Gemeinsame Trägerschaft
7. Definition Als gemeinsame Trägerschaft wird eine gemeinsame Organisationseinheit oder Einrichtung der Kantone Ba- sel-Landschaft und Basel-Stadt bezeichnet, die zum Zweck hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der in- terkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen. Vgl. Art. 10 IRV Kein zusätzlicher Kommentar.
8. Mitwirkung Die Mitbestimmungsrechte zwischen den Trägerkanto- nen Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind bei ge- meinsamen Trägerschaften grundsätzlich paritätisch. Vgl. Art. 11 IRV Die IRV verwendet die beiden Begriffe Mitsprache- rechte und Mitwirkungsrechte. Um sowohl bei ge- meinsamen Trägerschaften als auch beim Leis- tungseinkauf die gleichen Begriffe zu verwenden, wird in den BL/BS-Standards der Begriff Mitwir- kung verwendet.
9. Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt haben bei gemeinsamen Trägerschaften gleichberechtigten Zugang zu den Leis- tungen. Vgl. Art. 12 IRV Der gleichberechtigte Zugang entspricht der paritä- tischen Mitbestimmung. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Unterneh- men in beiden Kantonen zu berücksichtigen. Die Submissionsvorschriften bleiben vorbehalten.
10. Aufsicht
1 Die Trägerkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaften sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktion geeigneten Or- ganen, die paritätisch zusammengesetzt sind. Vgl. Art. 13 IRV Die Kantonsregierungen k önnen den Personen, die für ihren Kanton in den Aufsichtsorganen Einsitz nehmen, Mandate erteilen.
11. Oberaufsicht Die Oberaufsicht über gemeinsame Trägerschaften der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt erfolgt durch die beiden Parlamente. Vgl. Art. 14 IRV Die IRV schlägt eine interparlamentarische Ge- schäftsprüfungskommission vor.
12. Eintritt Bei einer neuen gemeinsamen Trägerschaft der Kanto- ne Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind Vorinvestiti- onen eines Trägerkantons durch den neu eintretenden Vgl. Art. 15 IRV Die Regelung entspricht der IRV. Sie konkretisiert diese durch eine differenzierte Abgeltung bei Lie- genschaften und bei übrigen wertvermehrenden
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BL/BS-Standards Kommentar Trägerkanton anteilsmässig abzugelten: a. Bei Liegenschaften, welche von einem der Träger- kantone zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Abgeltung über die anteilsmässigen Mietkosten, welche in den abzugeltenden Netto-Vollkosten ein- geschlossen sind (vgl. Ziffer 20). b. Bei übrigen wertvermehrenden Vorinvestitionen (Maschinen, Installationen , Mobilien, EDV, usw.) erfolgt die Abgeltung in der Höhe der anteilsmässi- gen Investitionskosten abzüglich einer angemes- senen Wertberichtigung entweder durch eine ein- malige Zahlung oder über die Abschreibungen und Zinsen auf dem Kapital, welche in den abzugelten- den Netto-Vollkosten eingeschlossen sind (vgl. Zif- fer 20). Investitionen.
13. Austritt
1 Der Austritt aus einer gemeinsamen Trägerschaft ist zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt nach der Einhaltung einer langjährigen Kündi- gungsfrist möglich.
2 Die entsprechenden Modalität en, inkl. allfälliger Ent- schädigung für getätigte Investitionen, sind in der kon- kreten Vereinbarung über die gemeinsame Träger- schaft gemeinsam festzulegen. Vgl. Art. 16 IRV Der Austritt aus einer gemeinsamen Trägerschaft ist nur nach der Einhaltung einer langjährigen Kün- digungsfrist möglich. Dadurch soll verhindert wer- den, dass ein Partner kurzfristig aus einer gemein- samen Trägerschaft austritt und der verbleibende Kanton die Aufgabe alleine übernehmen und zu- sätzlich den Partner für getätigte Investitionen aus- zahlen muss.
14. Auflösung und Liquidation Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist nach dem effektiven Finanzierungsanteil auf die Trä- gerkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt zu ver- teilen. Vgl. Art. 17 IRV Die Verteilung soll nach den in der Vergangenheit geleisteten effektiven Finanzierungsanteilen erfol- gen. Die Details sind in der konkreten Situation gemeinsam festzulegen.
15. Haftung und Verantwortlichkeiten Bei einer paritätischen gemeinsamen Trägerschaft der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haftet jeder Trägerkanton zur Hälfte. Eine subsidiäre Haftung der Trägerkantone wird ausgeschlossen. Vgl. Art. 18 IRV Die subsidiäre Haftung der Trägerkantone, welche in der IRV festgeschrieben wird, ist problematisch und wurde auch in der Vernehmlassung an die KdK kritisiert. Gemäss BL/BS-Standards soll des- halb in den konkreten Vereinbarungen eine subsi- diäre Haftung ausgeschlossen werden. Jeder Trä- gerkanton haftet für die Hälfte der Verbindlichkei- ten der gemeinsamen Tr ägerschaft. Wenn die de- finitive Version der IRV vo rliegt, muss dieser Punkt überprüft werden. C. Leistungseinkauf
16. Definition Ein Leistungseinkauf zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt liegt vor, wenn ein Kanton eine Leistung einkauft, die der andere Kanton erbringt. Kein zusätzlicher Kommentar.
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BL/BS-Standards Kommentar
17. Mitwirkung
1 Bei Leistungseinkauf hat der Leistungseinkäufer ge- genüber dem Leistungserbrin ger ein Anhörungsrecht. Er ist vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen zu informieren.
2 In den konkreten Vereinbarungen können weiterge- hende Mitbestimmungsrechte zwischen Leistungserb- ringer und Leistungseinkäufer festgelegt werden. Vgl. Art. 21 und 23 IRV Die BL/BS-Standards legen fest, dass der Leis- tungseinkäufer ein Anhörungsrecht hat. Dieses wird verstärkt durch die Informationspflicht des Leistungserbringers. Es is t aber auch möglich, in den konkreten Vereinbarungen weitergehende Mit- bestimmungsrechte festzulegen. Darunter werden u.a. Mitbestimmungsrecht e bezüglich Kosten und Preis, Organisations- und Betriebsstrukturen, Leis- tungsangebot, Leistungskapazität und Unter- nehmensplanung verstanden. Dies hat Auswirkun- gen auf die Aufteilung des Restdefizits (vgl. Ziffer
31).
18. Zugang
1 Der Leistungseinkäufer hat bei Leistungseinkauf ge- genüber dem Leistungserbringer innerhalb der vertrag- lich geregelten Leistungsmengen grundsätzlich gleich- berechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zutrittsbeschränkungen hat der Trägerkanton Vor- rang gegenüber Vertrags- und Nicht-Vertragskantonen, Vertragskantone haben Vorrang gegenüber Nicht- Vertragskantonen. Vgl. Art. 22 IRV Die IRV sieht eine abgestufte Zulassungsbe- schränkung für Träger-, Vertrags- und Nichtver- tragskantone vor. Die BL/BS-Standards konkreti- sieren, dass der Leistungseinkäufer innerhalb sei- ner vertraglichen Leistungsmengen gegenüber dem Leistungserbringer grundsätzlich gleich- berechtigt ist. III. Lastenausgleich A. Allgemeines
19. Kosten- und Leistungsrechnung
1 Als Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen füh- ren die Leistungserbringer eine Vollkostenrechnung, mit welcher die Ermittlung und der transparente Aus- und des Restdefizits gemäss Ziffer 21 sichergestellt wird.
2 Für die Erstellung der Kost en- und Leistungsrechnung gelten die kaufmännischen Grun dsätze der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Klarheit, Genauigkeit und Bruttoverbu- chung . Vgl. Art. 24 IRV Kein zusätzlicher Kommentar.
20. Definition Netto-Vollkosten
1 Die Netto-Vollkosten setzen sich aus folgenden Kom- ponenten gemäss dem Kalkulationsschema für Netto- Vollkosten und Restdefizit in Anhang I zusammen: a. Mietkosten für Liegenschaften, die von Basel- Landschaft oder Basel-Stadt zur Verfügung gestellt werden. Falls branchenspez ifische Richtlinien zur Berechnung der Mietkosten existieren, welche marktnahe Mieten definieren, sind diese zu ver- wenden. Andernfalls sind marktnahe Mieten zu er- mitteln. b. Abschreibungen auf aktivierten Netto-Investitionen (Investitionen abzüglich allfällig erhaltener Investiti- onsbeiträge), welche sich im Eigentum des Leis- Vgl. Art. 24, 25 und 27 IRV Die in den BL/BS-Standards definierten Netto- Vollkosten entsprechen den in der IRV erwähnten durchschnittlichen Vollkos ten und präzisieren die- se. Der genauen Definition der Netto-Vollkosten kommt eine wichtige Rolle zu, da sie die Basis für die Finanzierung bilden. Die BL/BS-Standards ent- halten in Anhang I ein Kalkulationsschema der Net- to-Vollkosten und des Restdefizits. • Absatz 1 lit. a: Die Richtlinien der Schweizerischen Universi- tätskonferenz (SUK-Richtlinien) gelten bei den Mietkosten der Universität als branchenspezifi-
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BL/BS-Standards Kommentar tungserbringers befinden. Die Abschreibungssätze richten sich nach der Nutzungsdauer. c. Zinsen auf dem von Basel-Landschaft oder Basel- Stadt zur Verfügung gestellten Anlage- und Konto- korrentkapital. Die Zinssätze richten sich nach den aktuellen Marktverhältnissen und werden nach Fristigkeit abgestuft. d. Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzie- rungen und Fonds. e. Von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt in den konkreten Vereinbarungen anerkannte Kosten-Abgeltungen für Leistungen, welche von ih- nen zu Gunsten des Leistungserbringers bzw. der gemeinsamen Trägerschaft erbracht werden. Diese Leistungen sind detaillie rt nachzuweisen. f. Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der Pensi- onskassenleistungen. Kosten für Amortisation und Verzinsung einer allfälligen bereits bei Vertragsbe- ginn bestehenden Deckungslücke werden nicht be- rücksichtigt. g. Sämtlicher Aufwand gemäss Finanzbuchhaltung, der in lit. a-f noch nicht berücksichtigt ist. h. Sämtlicher Ertrag gemäss Finanzbuchhaltung mit Ausnahme der Beiträge von Trägerschafts- und Drittkantonen (Subventionen auf Leistungsbezug durch kantonszugehörige Nutzende) und der Ab- geltungen von Trägerschafts- und Drittkantonen (direkter Leistungsbezug durch Kanton).
2 Die Netto-Vollkosten sind pro Kanton (Trägerschafts- kantone und weitere definie rte Drittkantone) separat auszuweisen. sche Richtlinien. • Absatz 1 lit. c: Das Mittel zwischen Geld- und Briefkurs des CHF Swap-Satzes wird als Zinssatz auf zur Verfügung gestelltes Anlage- und Kontokor- rentkapital verwendet. Die Fristigkeit einzelner Kapitaltranchen muss in der konkreten Verein- barung festgehalten werden, damit klar ist, welcher CHF Swap-Satz verwendet wird. Zu- sätzlich werden 20 Basispunkte für die Admi- nistration zugeschlagen. • Absatz 1 lit. e: Leistungen zu Gunsten des Leistungserbrin- gers bzw. der gemeinsamen Trägerschaft sind z. B. übernommene Heizkosten. • Absatz 1 lit. g: Unter diese Bestimmung fällt der Grossteil des anfallenden Aufwands. Diese Positionen wer- den nicht näher geregelt und betragsmässig di- rekt der Finanzbuchhaltung entnommen. • Absatz 1 lit. h: Unter Drittkantonen werden auch andere Län- der verstanden.
21. Definition Restdefizit
1 Das Restdefizit berechnet sich aus den Netto- Vollkosten a. abzüglich Beiträge und Abgeltungen von Träger- schafts- und Drittkantonen; b. abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages, wel- cher auf das Folgejahr übertragen wird; c. zuzüglich eines allfä lligen Gewinnvortrages, wel- cher auf das Folgejahr übertragen wird.
2 Die Beiträge und Abgeltungen sind pro Kanton (Trä- gerschaftskantone und weitere definierte Drittkantone) Vgl. das Kalkulationsschema der Netto-Vollkosten und des Restdefizits in Anhang I der BL/BS- Standards.
22. Definition Nutzenanteil
1 Der Nutzenanteil (Finanzierungsschlüssel) für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird auf- grund des Leistungsbezugs der beiden Kantone ge- messen. Dieser kann durch kantonszugehörige Nut- zende oder die Kantone selbst erfolgen. Es sind Statis- tiken nach Kantonszugehörigkeit der Leistungsbezüger zu erstellen.
2 Die Definition des Leistungsbezugs erfolgt nach bran- chenüblichen Kriterien. Falls keine solchen existieren, ist nach dem Verursacherprinzips ein möglichst einfach Vgl. Art. 25 IRV Beispiele für branchenübliche Finanzierungs- schlüssel sind: Anzahl Studierende, Schülerzahlen, Anzahl Besuchende von Kultureinrichtungen und verbrannte Abfallmengen.
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BL/BS-Standards Kommentar zu erhebender Finanzierungsschlüssel festzulegen. B. Gemeinsame Trägerschaft
23. Standortwahl Bei der Standortwahl sind primär betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenbetrachtungen zu berücksichtigen. Unter "betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzen- betrachtungen" werden insbesondere auch Syner- gien verstanden.
24. Leistungssteuerung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften sind Leistungsauf- träge nach einheitlichem Aufbau zu definieren. Pro Aufgabenbereich sind Ziele und möglichst messbare Indikatoren sowie Standards zu formulieren.
2 Bei gemeinsamen Trägerschaften wird im Leistungs- auftrag das Reporting bezüglich Inhalt, Periodizität und Berichtsempfänger definiert. Das Reporting soll nach Möglichkeit bei allen gemeinsamen Trägerschaften nach einem einheitlichen Aufbau erfolgen.
3 Die Leistungsaufträge und das Budget werden von den beiden Kantonsregierungen an ihren gemeinsa- men Regierungssitzungen behandelt und bereinigt. Die definitive Verabschiedung erfolgt als partnerschaftli- ches Geschäft in den ordentlichen Regierungsratssit- zungen. Im interkantonalen Bereich sind grundsätzlich die- selben Steuerungskriterien und -anforderungen anzuwenden, die für eine wirkungsorientierte Ver- waltungsführung verwendet werden. Für den mini- malen Inhalt und Aufbau der Leistungsaufträge wird ein Muster erarbeitet. Dies soll den zuständi- gen Stellen die Erarbeitung der Leistungsaufträge erleichtern und für Regierung und Parlament eine gewisse Einheitlichkeit ermöglichen. Für alle gemeinsamen Trägerschaften soll ein möglichst einheitliches Reporting gelten, welches in den Leistungsaufträgen definiert wird. Dies ist ein Bericht betreffend Zielereichung der Leistungs- aufträge. Dafür wird ein Muster (Inhalt, Periodizität, Berichtsempfänger) erarbeitet. Je nach gemeinsa- mer Trägerschaft können zusätzliche Besonderhei- ten aufgenommen werden. In beiden Kantonen soll die Verabschiedung über die Leistungsaufträge und das Budget als partner- schaftliches Geschäft parallel laufen. Aus diesem Grund wären auch einheitliche Kompetenzen in beiden Kantonen sinnvoll.
25. Jahresabschluss
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften erfolgt der Jahres- abschluss der Rechnung der gemeinsamen Institution jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist den beiden Trägerkantonen (Fach- und Finanzdirektionen bzw. Fach- und Finanz- departemente) der finanzielle Abschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) mit einer Vollständigkeitserklärung bezüglich Überprüfung und Berücksichtigung aller Risi- ken, Werteinbussen und Verpflichtungen betreffend des jeweiligen Jahresabschlusses vorzulegen.
2 Die gemeinsame Institution unterbreitet den beiden Kantonsregierungen jährlich bis spätestens Ende April des Folgejahres ihren Geschäftsbericht mit folgendem Mindestinhalt: a. Ausführungen über die Erfüllung des Leistungsauf- trags; b. Bilanz und Erfolgsrechnung inklusive Anhang (Jah- resrechnung); c. Netto-Vollkosten und Re stdefizit pro Trägerkanton und weiterer definierter Drittkantone; d. Gewinn- und Verlustübertrag auf das Folgejahr: Fonds und Reserven. Diese sind im Anhang zur Der buchhalterische Abschluss der Bilanz und Er- folgsrechnung der Institution hat jeweils bis spätes- tens Ende Februar zu geschehen. Obwohl bis Ende Februar die Revision noch nicht abgeschlossen sein muss, sollte die Institution bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, im Rech- nungsjahr entstandene Risiken, Werteinbussen und Verpflichtungen vollständig abzuschätzen und den Trägerkantonen (zu Handen der Staatsbuch- haltung) die Rechnung mit einer Vollständigkeits- erklärung abzugeben. Diese Informationen ermög- lichen den Trägerkantonen, die eigene Rechnung inklusive Rückstellungen zur Absicherung von all- fälligen ausserordentlichen Verlusten, Werteinbus- sen und Haftungsrisiken bei der Institution abzu- schliessen. Die Rechnung mit Vollständigkeitser- klärung müssen zu diesem Zeitpunkt von den zu- ständigen Organen der Institution noch nicht ver- abschiedet sein. Der vollständige revidierte und von den zuständi- gen Organen der Institution verabschiedete Jah- resbericht ist zu Handen der beiden Kantonsregie- rungen jeweils bis spätestens Ende April einzurei- chen.
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BL/BS-Standards Kommentar Jahresrechnung detailliert auszuweisen.
3 Die Geschäftsberichte werden von den beiden Kan- tonsregierungen behandelt und zur Kenntnis genom- men.
4 Die gemeinsame Institution gewährt den kantonalen Finanzkontrollen Basel-Landschaft und Basel-Stadt im Rahmen der Ausübung der Finanzaufsicht Zugang zu allen Informationen und Akten.
5 Die beiden Finanzkontrollen koordinieren ihre Prü- fungshandlungen unter sich und mit der Revisionsstelle der gemeinsamen Institution. Sie bringen die Ergebnis- se der Prüfungshandlungen dem Regierungsrat zur Kenntnis.
26. Kostenabgeltung Bei gemeinsamen Trägerschaften richten sich die von den Trägerkantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt zu tragenden Anteile an den Netto-Vollkosten nach den Nutzenanteilen der beiden Kantone (Finanzierungs- schlüssel). Vgl. Art. 27 IRV Die Definition des Nutzenanteils erfolgt in Ziffer 22.
2 Von diesem Finanzierungssc hlüssel kann bei zusätz- lichen Leistungen, ausserordentlichen, kostenintensi- ven Leistungsstandards oder zu niedrigen Preisen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn diese - nur von einem Trägerkanton verlangt werden, - vom anderen Trägerkanton ausdrücklich abgelehnt werden und - zum nachhaltigen Fortbestehen der gemeinsamen Institution nicht notwendig sind. In diesen Ausnahmefällen sind die verursachten Mehr- kosten durch denjenigen Trägerkanton separat zu fi- nanzieren, der diese Leistungen oder Leistungsstan- dards verlangt. Es geht um Ausnahmefälle, in denen sich die bei- den Trägerkantone nicht über Leistungsportfolio oder Leistungsstandards der gemeinsamen Institu- tion einigen können. Es soll verhindert werden, dass ein Partner Leistungen (z.B. Universitätsbib- liothek oder ein überdimensioniertes Angebot) oder Leistungsstandards mitfinanzieren muss, obwohl sie seine Vorstellungen und Finanzierungsmög- lichkeiten überschreiten. Dafür müssen die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Da die se- parate Finanzierung der Philosophie einer gemein- samen Trägerschaft zuwider läuft, sollte dies nur als Ausnahmelösung beansprucht werden. Bei- spiel: BS will bei Universität an der bestehenden PK-Lösung festhalten, während BL diese ablehnt.
3 In der Vorbereitungsphase im Hinblick auf eine neue gemeinsame Trägerschaft können die beiden künftigen Trägerkantone gemeinsame Vorgaben bezüglich Wirt- schaftlichkeit, Leistungen oder Leistungsstandards de- finieren, die für die gemeinsame Trägerschaft gelten sollen. Die Institution ist frühzeitig zu beauftragen, die Umsetzung dieser Rahmenbedingungen einzuleiten. Solche Vorgaben bezüglich Wirtschaftlichkeit, Leis- tungen oder Leistungsstandards sind in den Ver- handlungen über eine gemeinsame Trägerschaft frühzeitig festzulegen, damit sie bis zum Beginn der Trägerschaft umgesetzt sind. Beispiel für sol- che Vorgaben: PK-Lösung oder Leistungsportfolio bei der Universität. Bei der Universität müssten diese Vorgaben Anfang 2005 gemeinsam festge- legt werden.
4 Solange die Vorgaben gemäss Absatz 3 nicht erfüllt sind, muss der neue Trägerkanton die entsprechenden Mehrkosten nicht mitfinanzieren. Für die Ausnahmesituation, dass es den beiden künftigen Trägerkantonen im Hinblick auf eine ge- meinsame Trägerschaft nicht gelingt, ihre Vorga- ben rechtzeitig umzusetzen, soll eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen Finanzierung vorgesehen werden. Dafür wurden zwei Varianten diskutiert:
1. Die Finanzierung der entsprechenden Leistun- gen in der Startphase der gemeinsamen Trä- gerschaft erfolgt einseitig durch den bisherigen Trägerkanton. Art und Umfang dieser einseiti- gen Finanzierung sind zu vereinbaren; auch ei- ne stufenweise Abnahme ist möglich.
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BL/BS-Standards Kommentar Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der neue Trägerkanton bis zum Zeitpunkt des Eintritts in die gemeinsame Trägerschaft das Leistungs- und Kostenniveau nicht mit- bestimmen konnte. Die Dauer dieser Finanzie- rungsart ist auf eine Leistungsvereinbarungspe- riode (= 4 Jahre) befristet, da es sich um eine Übergangslösung handelt.
2. Der bisherige Trägerkanton muss die Mehrkos- ten solange allein finanzieren, als die gemein- sam festgelegten Vorgaben nicht erfüllt sind. Für den bisherigen Trägerkanton kann das im schlechtesten Fall bedeuten, dass die Vorga- ben überhaupt nicht umgesetzt werden können und er Alleinfinanzierer bl eibt. Dies würde aber nicht dem Sinn der Bestimmung entsprechen, die ja gemäss Abs. 3 vorsieht, dass die beiden Trägerkantone die Vorgaben gemeinsam fest- legen und entsprechend gemeinsam für die Umsetzung sorgen. Vorteil: Der Druck auf den bisherigen Träger- kanton, alles zu tun, dass die gemeinsamen Vorgaben umgesetzt werden, ist hoch. Denn nur, falls ihm das gelingt, wird er finanziell ent- lastet. Nachteil: Der neue Trägerkanton hat kein Inte- resse mitzuhelfen, die gemeinsame Vorgabe umzusetzen. Es ist fraglich, ob der Druck auf die gemeinsam getragene Institution ausreicht, dass die in der Leistungsvereinbarung aufge- nommene Vorgabe erfüllt. Dem Antrag von BL entsprechend wird Variante 2 gewählt. Im Vordergrund für deren mögliche An- wendung steht dabei die bestehende PK-Regelung der Universität. Diese Bestimmung soll aber aus- drücklich nicht als Grundlage dienen, um die den BL/BS-Standards zugrunde liegende Philosophie der gemeinsamen Mitbestimmung und Finanzie- rung zu unterlaufen. Sie kann nur für Vorgaben angewendet werden, die in der Vorbereitungspha- se im Hinblick auf eine neue gemeinsame Träger- schaft gemeinsam definiert wurden.
27. Abgeltung Restdefizit Bei gemeinsamen Trägerschaften wird das Restdefizit nach einem allfälligen Abzug der finanziellen Ermässi- gung (vgl. Ziffer 28) zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt paritätisch (50:50) aufge- teilt. Die Definition des Restdefizits erfolgt in Ziffer 21. Die Universität ist ein Beispiel für eine gemeinsa- me Trägerschaft, bei der nach Abzug der finanziel- len Ermässigung das Restdefizit paritätisch (50:50) zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Ba- sel-Stadt aufgeteilt wird.
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28. Erhebliche Standortvorteile und -nachteile
1 Bei neuen gemeinsamen Trägerschaften erhält der Nicht-Standortkanton eine finanzielle Ermässigung zu Lasten des Standortkantons. Vgl. Art. 27 IRV Zur Frage, ob bei partner schaftlichen Institutionen zwischen BL und BS ein erheblicher Standortvorteil als Nettoeffekt (Standortvorteile und –nachteile be- rücksichtigt) entsteht, besteht keine Einigkeit. Eine Quantifizierung allfälliger Standortvorteile und – nachteile soll aber nicht erfolgen. Die vereinbarte finanzielle Ermässigung für Standortvorteile stellt eine pragmatische politischen Kompromisslösung dar.
2 Die finanzielle Ermässigung berechnet sich auf der Basis des Restdefizits und beträgt 10%. Nach 10 Jah- ren reduziert sich die finanzielle Ermässigung auf 5%. Konsens besteht insofern, dass der eingeräumte Standortvorteil distanzabhängig ist und durch wei- tere Vernetzung der Region im Zeitverlauf ab- nimmt. Da dies nicht gemessen werden kann, wird eine feste Regelung vorgesehen. Die finanzielle Ermässigung für Standortvorteile beträgt in den ersten 10 Jahren der gemeinsamen Trägerschaft
10%. Diese Frist berechnet sich ab Inkraftsetzung des Vertrags. Nach Ablauf von 10 Jahren reduziert sich die finanzielle Ermässigung für Standortvortei- le von 10% auf 5%. Dieser Prozentsatz bleibt in der Folge unverändert .
3 Die finanzielle Ermässigung besteht nicht bei gemein- samen Trägerschaften, - deren Leistungen von den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt gemeinsam aufgebaut worden sind, - die durch die Zusammenlegung von zwei individuell aufgebauten und bezüglich Grösse vergleichbaren Einheiten entstehen oder - für die der Standortentscheid gemeinsam getroffen wurde. Im Hinblick auf eine neue gemeinsame Trägerschaft kann in Ausnahmefällen von dieser Regelung abgewi- chen und eine finanzielle Ermässigung gemäss Abs. 2 festgelegt werden. In drei Fällen wird auf eine finanzielle Ermässigung für Standortvorteile verzichtet, da die Leistungen vorgängig zur gemeinsamen Trägerschaft gemein- sam oder von beiden Trägerkantonen separat auf- gebaut wurden oder der Standortentscheid ge- meinsam gefällt wurde. Die Trägerkantone können aber im Hinblick auf eine neue gemeinsame Trä- gerschaften von dieser R egelung abweichen, d.h. trotzdem eine finanzielle Ermässigung festlegen. Dies kann insbesondere bei Verhandlungen über den Standort der neuen gemeinsamen Träger- schaft relevant sein. UKBB: Das UKBB wäre v on dieser Regelung ei- gentlich nicht erfasst, da es sich nicht um eine neue gemeinsame Trägerschaft handelt. Von BL wird argumentiert, dass bei der Evaluation des neuen UKBB-Standortes gel tend gemacht worden ist, am Standort Basel entständen dank der Nach- barschaft zum Frauenspital Synergieeffekte. So- weit dieselben sich wesentlich kostensenkend im UKBB auswirken, ist das im Interesse beider Trä- gerschaftskantone. Sofern sie nur im Frauenspital (Teil des USB) entstehen, wären sie zu Gunsten BL in Form einer finanziellen Ermässigung zu be- rücksichtigen. C. Leistungseinkauf
29. Vertrag über Leistungsbezug
1 Bei Leistungseinkauf sind in den konkreten Vereinba- rungen grundsätzlich mehrjährige Verträge zwischen Leistungserbringer und Leist ungsbezüger abzuschlies- sen. Diese definieren die durch den Leistungsbezüger bestellten bzw. die durch den Leistungserbringer zu re- servierenden Leistungsmengen.
2 Wenn der effektive Leistungsbezug wesentlich unter den vertraglich bestellten Leistungsmengen liegt, ist Die Definition von bestellten Leistungen in mehr- jährigen Verträgen hat insbesondere in grossen Aufgabenbereichen Bedeutung, bei denen der Leistungserbringer Vorhalteleistungen bereitstellen muss und ein erhebliches Unternehmerrisiko trägt. Das wichtigste Beispiele ist der Spitalbereich.
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BL/BS-Standards Kommentar der Leistungsbezüger verpflichtet, den Leistungserbrin- ger für damit zusammenhängende Leerkapazitäten an- gemessen zu entschädigen. Die Details sind in der konkreten Vereinbarung festzulegen.
30. Kostenabgeltung
1 Beim Leistungseinkauf erfolgt die Kostenabgeltung zu den Netto-Vollkosten pro bezogene Leistungsein- heit.
2 Die Entschädigungspflicht gemäss Ziffer 29 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Vgl. Art. 27 IRV Die Entschädigungspflicht gemäss Absatz 2 dient der Abgeltung der Vorhalteleistungen, falls die be- stellte Menge nicht bezogen wird.
31. Abgeltung Restdefizit
1 Beim Leistungseinkauf wird ein allfälliges Defizit vom Leistungserbringer getragen. Es gibt keine Abgeltung an das Restdefizit durch den Leistungseinkäufer.
2 Wenn beim Leistungseinkauf weitergehende Mitbe- stimmungsrechte bestehen, ist eine angemessene Ab- geltung des Leistungseinkäufers an das Restdefizit in den konkreten Vereinbarungen festzulegen. Die Definition des Restdefizits erfolgt in Ziffer 21. Eine angemessene Abgeltung des Leistungsein- käufers an das Restdefizit ist vertraglich zu verein- baren, wenn dieser über weitergehende Mitbe- stimmungsrechte verfügt. Es gibt keine Abgeltung an das Restdefizit durch den Leistungseinkäufer, wenn dieser über keine weitergehende Mitbesti mmungsrechte verfügt. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Regionalen Spitalplanung oder beim Regionalen Schulabkom- men.
32. Erhebliche Standortvorteile und -nachteile Beim Leistungseinkauf werden Standortvorteile und – nachteile nicht berücksichtigt. Vgl. Art. 27 IRV Bei Leistungseinkauf werden keine Standortvorteile und -nachteile berücksichtigt. Anhang I: Kalkulationsschema für Netto-Vollkosten und Restdefizit
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