Tourismusförderungsgesetz (935.200)
CH - SH

Tourismusförderungsgesetz

1 Zweck Ziele
1/2018 Förderbeiträge
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 4
1 Die Förderbeiträge werden an eine Tourismusorganisation ausge- richtet, die a) ein auf mindestens vier Jahre ausgerichtetes Konzept zur Errei- chung der Ziele gemäss Art. 2 einreicht; b) die erforderlichen professionellen Strukturen und fachlichen Fä- higkeiten für die effiziente Umsetzung des Konzepts aufweist; c) sich mit eigenerwirtschafteten Mitteln angemessen an der Um- setzung des Konzepts beteiligen kann; d) einen wesentlichen Anteil der touristischen Leistungsträger ver- tritt.
2 Durch geeignete Publikation ist Gelegenheit zur Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung der Beiträge zu geben.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
Art. 5
1 Der Regierungsrat schliesst mit der Tourismusorganisation eine je- weils auf längstens vier Jahre bef ristete Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung stellt die effiziente Umsetzung des Kon- zepts zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2 durch die Tourismus- organisation sowie die zweckbestimmte Mittelverwendung sicher und regelt die Modalitäten der Ausrichtung der Beiträge an die Tou- rismusorganisation sowie das Berichtswesen und das Controlling.
3 Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren. III. Beiträge

Art. 6 Der Kanton entrichtet einen jährlichen Beitrag von 250'000 Franken.

Art. 7
1 Die Gemeinden Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen und Stein am Rhein entrichten jährliche Beiträge von 4 Franken pro Einwoh- ner. Die übrigen Gemeinden entrichten jährliche Beiträge von 2 Franken pro Einwohner.
2 Die Beiträge der Gemeinden bemessen sich anhand der vom Kan- ton Schaffhausen jährlich publizierten Einwohnerzahlen per 31. De- zember des Vorjahres. Voraussetzun- gen für Förder- beiträge Leistungsver- einbarung Beitrag des Kantons Beiträge der Gemeinden
3 Kurtaxe
1/2018 Einziehen der Kurtaxe Schweigepflicht Tourismusförde- rungsfonds
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Regierungsrat errichtet dazu einen Fonds gemäss Art. 23 Fi- nanzhaushaltsgesetz für die Kurtaxen sowie die Beiträge des Kan- tons und der Gemeinden und betraut eine Dienststelle mit der zweckbestimmten Verwendung der Mittel. Der Regierungsrat kann auch Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.
3 Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung. V. Rechtspflege
Art. 12
1 Die Veranlagung der Kurtaxe durch die Beherbergungsbetriebe kann mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten wer- den. Das Inrechnungstellen der Kurtaxe gilt als deren Veranlagung.
2 Rekursentscheide des zuständigen Departements können mit Be- schwerde beim Obergericht als Verwaltungsgericht angefochten werden. Rekurse an den Regierungsrat sind ausgeschlossen.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes anwendbar.
Art. 13
1 Verwendet die Tourismusorganisation die Förderbeiträge nicht ge- mäss Leistungsvereinbarung, fordert das zuständige Departement diese im Umfang der Zweckentfremdung zurück.
2 Die zurückerstatteten Förderbeiträge gehen nach Massgabe der geleisteten Beiträge an den Kanton und die Gemeinden. VI. Schlussbestimmungen
Art. 14
1 Dieses Gesetz untersteht der obligatorischen Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
1)
.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1990).
2) Amtsblatt 2017, S. 797. Rechtspflege Zweckentfrem- dung Inkrafttreten
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