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Standeskommissionsbeschluss betreffend vorläufige Umsetzung der Bundesgesetzgebung zum Passivraucherschutz

Standeskommissionsbeschluss zum Passivraucherschutz vom 2. März 2010 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1
1 Es gilt ein Rauchverbot nach Massgabe der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.
2 Raucherräume nach Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 sind erlaubt, Raucherlokale nach Art. 3 des Bundesgesetzes können auf Gesuch hin bewilligt werden. Art. 2
1 Ausreichend belüftet im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Pas- sivrauchen ist der Raucherraum, wenn er Folgendes enthält:

1. eine mechanische Lüftung mit einer Zuführung von mindestens 36 m

3 Frischluft pro Stunde und Platz oder

2. einen der Raumgrösse entsprechenden Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter

oder

3. eine der Raumgrösse angemessene Fenste rfläche, die sich zur regelmässigen

Frischluftzufuhr öffnen lässt.
2 Die Standeskommission erlässt für die Anforderungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 bei Bedarf weitere Ausführungsregelungen.
3 Raucherlokale im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrau- chen müssen die Anforderungen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfüllen.
4 Lüftungen oder Luftreiniger sind gemäss dem Stand der Technik zu warten.

Art. 3

1 Bewilligungen für Raucherbetriebe gemäss Bundesgesetz zum Schutz vor Passiv- rauchen erteilt das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
2 Das Lebensmittelinspektorat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben für Raucherbetriebe und Raucherräume zu kontrollieren und gegebenenfalls Meldung an die zuständige Stelle zu machen. Art. 4 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Mai 2010 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt, zu dem der Grosse Rat eine überlagernde Regelung erlassen hat. Appenzell, 1. Mai 2010 Namens Landammann und Standeskommission Der reg. Landammann: Der Ratschreiber: Carlo Schmid-Sutter Markus Dörig Bewilligung und Kontrolle Inkrafttreten und Geltungsdauer
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