Gesetz über die Wahlkreise der Grossratswahl für die Legislaturperiode 2012-2016
                            Gesetz über die Wahlkreise der Grossratswahl für die  Legislaturperiode 2012–2016  vom 08.09.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 17.  Mai 2010;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates wird der Kanton Freiburg  in acht Wahlkreise eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind dies die Wahlkreise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stadt Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Saane-Land;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sense;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Greyerz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  See;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Glane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Broye;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Vivisbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der erste Wahlkreis umfasst nur die Gemeinde Freiburg, der zweite alle  übrigen Gemeinden des Saanebezirks. Die übrigen sechs Wahlkreise haben  denselben Umfang wie die gleichnamigen Verwaltungsbezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum Ende der  Legislaturperiode 2012–2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Gesetz   untersteht  dem   Gesetzesreferendum.  Es   untersteht   nicht  dem Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_092  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.09.2010  01.01.2011  2010_092