Gesetz über die Wahlkreise der Grossratswahl für die Legislaturperiode 2012-2016 (115.3)
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Gesetz über die Wahlkreise der Grossratswahl für die Legislaturperiode 2012-2016

Gesetz über die Wahlkreise der Grossratswahl für die Legislaturperiode 2012–2016 vom 08.09.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 17. Mai 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

1 Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates wird der Kanton Freiburg in acht Wahlkreise eingeteilt.
2 Es sind dies die Wahlkreise:
a) Stadt Freiburg;
b) Saane-Land;
c) Sense;
d) Greyerz;
e) See;
f) Glane;
g) Broye;
h) Vivisbach.
3 Der erste Wahlkreis umfasst nur die Gemeinde Freiburg, der zweite alle übrigen Gemeinden des Saanebezirks. Die übrigen sechs Wahlkreise haben denselben Umfang wie die gleichnamigen Verwaltungsbezirke.

Art. 2

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum Ende der Legislaturperiode 2012–2016.
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_092 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.09.2010 01.01.2011 2010_092
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