Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule in Lyss
Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule in Lyss vom 21. 03. 1968 (Fassung in Kraft getreten am 28.03.1969 )
Art. 1 Zweck und Rechtsform
1 Zur Ausbildung von Förstern errichten und betreiben die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel -Land, Aargau, Wallis und Neuenburg eine Försterschule (hiernach Schule genannt).
2 Die Schule erhält die Rechtsform einer Stiftung.
Art. 2 Sta ndort
Die Schule hat ihren Standort in der Gemeinde Lyss, Kanton Bern.
Art. 3 Ausbildung – Platzzuteilung – Unterricht – Verfügbare Plätze –
Anderweitige Benützung
1 Die der Stiftung angeschlossenen Kantone verpflichten sich, ihre Förster in der Regel an d ieser Schule ausbilden zu lassen. Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Das Nähere bestimmt das Schulreglement.
2 Jeder angeschlossene Kanton hat Anspruch auf eine feste Anzahl Plätze gemä ss besonderer Aufstellung.
3 Je nach der Herkunft der Schüler wird der Unterricht in deutscher oder französischer Sprache erteilt.
4 Sofern nicht alle fest zugeteilten Plätze belegt sind, werden die nicht beanspruchten Plätze in erster Linie den Kantonen z ur Verfügung gestellt, die der Stiftung angeschlossen sind. Über die Zuteilung weiterer Plätze entscheidet der Stiftungsrat.
5 An der Schule können auch Kurse zur Weiterbildung von Förstern sowie zur Aus - und Weiterbildung von Forstwarten und anderen Inter essenten durchgeführt werden.
Art. 4 Errichtung der Schule
1 Für den Schulbetrieb und für das Internat werden geeignete Gebäulichkeiten erstellt.
2 Das für den Bau, die Einrichtung und die übrigen Anschaffungen nötige Kapital wird von den angeschlossenen K antonen im Verhältnis der Anzahl der fest zugeteilten Plätze aufgebracht. Der Anteil der einzelnen Kantone wird nach Abschluss des Bauvertrages und der Verträge für Anschaffungen
zur Zahlung fällig. Allfällige Mehrkosten werden von den angeschlossenen Kant onen im gleichen Verhältnis getragen.
3 Nachträglich der Stiftung beitretende Kantone haben sich mit einem Betrag einzukaufen, der durch den Stiftungsrat festgesetzt wird. Dieser Betrag ist im Zeitpunkt des Beitrittes einzuzahlen und in einen Bau - und Erne uerungsfonds zu legen.
Art. 5 Besondere Leistungen des Standortskantons
Der Kanton Bern verpflichtet sich: a) der Stiftung eine geeignete Bauparzelle unentgeltlich im Baurecht für die Errichtung der Schule zu übertragen; b) der Schule einen genügend grosse n Lehrwald, eine Pflanzschule sowie weitere geeignete Objekte zu Übungszwecken zur Verfügung zu stellen. Sofern hiefür die staatseigenen Wälder nicht genügen, wird er mit anderen Waldeigentümern Verträge über die Benützung der zu Lehrzwecken benötigten Wäl der abschliessen; c) die Schule von allen Kantons - und Gemeindesteuern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu befreien.
Art. 6 Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Beiträge der Wohnsitzkantone der Schüler; b) Beiträge des Bundes; c) Schulgelder; d) Einnahmen aus Kursen; e) allfällige Zuwendungen.
2 Die Kantone tragen die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten im Verhältnis der von ihnen belegten Plätze. Der Betrag wird durch den Stiftungsrat so angesetzt, dass bei grossen Kursen Rücklagen vorgenommen werden können, um die Betriebskosten kleiner Kurse zu senken. Diese Rücklagen sind einem Betriebsfonds zuzuweisen.
3 Belegt ein der Stiftung nicht angeschlossener Kanton freie Plätze, so hat er ausser seinem Anteil an die Betriebskosten, gemäss Absatz 2, einen durch den Stiftungsrat festzusetzenden zusätzlichen Beitrag an die Erstellungskosten der Schule zu leisten, der in einen Bau- und Erneuerungsfonds zu legen ist. Das gleiche gilt für Schüler, die nicht von Kantonen angemeldet werden.
4 Die Internatskosten werden durch die Schüler getragen.
Art . 7 Rückstellungen Für den Unterhalt der Immobilien und die Erneuerung der Einrichtungen werden in der Betriebsrechnung jährlich Rückstellungen vorgenommen und, sofern sie nicht sofort verwendet werden, in den Bau- und Erneuerungsfonds gelegt. Die Rückstel lungen müssen mindestens einer normalen Amortisation entsprechen.
Art. 8 Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung erfolgt für den Schulbetrieb und für das Internat getrennt.
2 Sie unterliegt der Prüfung durch die Kontrollstelle.
Art. 9 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat, b) der Ausschuss des Stiftungsrates, c) die Kontrollstelle.
Art. 10 Stiftungsrat
1 In den Stiftungsrat ordnen der Bund und jeder angeschlossene Kanton je einen Vertreter und die Försterorganisationen zwei V ertreter, davon je einen für die deutsche und französische Schweiz ab. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden.
3 Der Stiftungsrat ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine wesentlichen Aufgaben sind: a) Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb der Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss des Stiftungsrates; b) Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals; c) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit den Kantonsforstämtern; d) Ernennung der Mitglieder de r Prüfungskommission und der Vertreter der Kantone in der Kontrollstelle; e) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid über die Zuteilung der Plätze;
f) Festsetzung der durch die Kantone und Kandidaten zu leistenden Beiträge (eingeschlossen die Einkaufssumme neu eintretender Kantone); g) Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung; h) Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund; i) Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss
Artikel 3 Abs. 5.
4 Geschäftsordnung und Reglemente bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern.
Art. 11 Ausschuss des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat bestimmt zur Überwachung des Schulbetriebes, zur Vorbereitung seiner Aufgaben und zur Erledigung laufender Geschäfte aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern.
Art. 12 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle, bestehend aus einem Vertreter des Bundes und zwei vom Stiftungsrat zu bezeichnenden Vertretern der Kantone, hat folgende Aufga ben: a) Prüfung der Geschäftsführung in finanzieller Hinsicht; b) Prüfung der Kapital - und Betriebsrechnung sowie der Internatsrechnung; c) Berichterstattung an den Stiftungsrat.
Art. 13 Schulleitung
1 Die Schule wird durch einen vollamtlich angestellten Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis geleitet, dem das nötige Lehr - und Verwaltungspersonal beigegeben wird.
2 Das ständige Lehr - und Verwaltungspersonal wird der Versicherungskasse de r bernischen Staatsverwaltung angeschlossen und ist ihren Vorschriften unterstellt. Für die übrigen Anstellungsbedingungen sind die für das bernische Staatspersonal geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar.
Art. 14 Prüfungskommission
1 Der Stiftungsrat ernennt eine deutsch - und eine französischsprachige Prüfungskommission von je 5 Mitgliedern, die vom gleichen Präsidenten geleitet werden. In beiden Kommissionen sollen das obere und das untere Forstpersonal mit mindestens je einem Mitglied vertreten sein. Für die
Amtsdauer und die Wiederwahl ist Artikel 10 Abs. 2 sinngemäss anwendbar.
2 Die Prüfungskommissionen nehmen die im Prüfungsreglement festgesetzten Prüfungen ab. Sie erstatten dem Stiftungsrat jährlich Bericht über die dabei gemachten Feststellungen und stellen allfällige Anträge.
3 Die Diplome werden vom Schulleiter und vom Präsidenten der Prüfungskommission unterschrieben.
Art. 15 Beitrittsgesuche / Kündigungen
1 Der Vereinbarung nicht angeschlossene Kantone können unter Vorbehalt der Artikel 4 Abs . 3 und Artikel 10 Abs. 3 lit. f auf Beginn eines Schuljahres beitreten.
2 Die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre Mitgliedschaft auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Schuljahres aufzugeben. Das einbezahlte Kapital wi rd nicht zurückerstattet.
3 Beitrittsgesuche und Kündigungen von Kantonen sind an den Präsidenten des Stiftungsrates zu richten.
Art. 16 Aufnahme der Schüler
1 Die Aufnahme der Schüler richtet sich nach Artikel 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. Das Nähere wird durch ein Reglement geordnet.
2 Die Anmeldung hat beim Oberforstamt
1) des Wohnsitzkantons zu erfolgen. Schüler, die nicht durch ein Oberforstamt vorges chlagen werden, können sich bei der Schulleitung anmelden.
1) Im Kanton Freiburg: Amt für Wald und Natur .
Art. 17 Inkraftsetzung
1 Diese Vereinbarung gilt als zustande gekommen, wenn mit dem Standortskanton sich noch so viele Kantone der Stiftung rechtsgültig angeschlossen haben, dass die Schule mindestens 26 feste Plätze zählt.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 18 Auflösung
1 Die Auflösung der Schule erfolgt, wenn sie den nach Artikel 1 festgelegten Ausbildungszweck nicht erfüllt oder wenn die notwendige Schülerzahl langfristig nicht rekrutiert werden kann.
2 Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Stiftungsrat.
Genehmigung Diese Vereinbarung ist vom Bundesrat am 2.7.1969 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 17.5.1968 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 28.3.1969
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 1.03.1968 Erlass Grunderlass 2 8.03.1969 — Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 1.03.1968 2 8.03.1969 —
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