Interkantonale Universitätsvereinbarung --> 414.930 (414.910)
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Interkantonale Universitätsvereinbarung --> 414.930

Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schwei- zerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskantone.
2 Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei. Art. 2
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zah- lungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehöri- gen Beiträge zu zahlen hat.
2 Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer anerkannten Uni- versität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universi- tärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist. Art. 3
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.
2 Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterinnen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons. Art. 4
1 Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und Entschei- dungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.
2 Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
3 Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausfüh- rung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universitätsverein- barung (Art. 16) und die EDK. Art. 5 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Fürstentum Liechtenstein Art. 6 Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, haben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt. Kantone als Mit- träger von Uni- versitäten Art. 7
1 Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23-26 ZGB). Zahlungspflichti- ger Kanton
2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlusses (Li- zentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinba- rungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten. II. Studierende Art. 8
1 Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an einer Uni- versität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss Art. 2 eines Verein- barungskantons immatrikuliert sind. Begriff des Stu- dierenden
2 Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet: a. Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichtakademischen Abschluss; b. Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
3 Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet. Art. 9
1 D Ermittlung der Studierenden- zahl ie Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulin- formationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.
2 Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen zuge- ordnet: Fakultätsgruppe l: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften; Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten-, Natur- und technischen Wissen- schaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften und
der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr) der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin; Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
3 In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
4 Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studierenden gewährt, für welche sie Beiträge leisten. III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung Art. 10
1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons.
2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studieren- de an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitung zuständige Stelle. Art. 11
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleich- behandlung.
2 Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Ver- einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen ge- mäss Art. 12 entsprechen. IV. Beiträge Art. 12
1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Fakultätsgruppe l Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III
1999 Fr. 9500.— Fr. 17700.— Fr. 22700.—
2000 Fr. 9500.— Fr. 19467.— Fr. 30467.—
2001 Fr. 9500.— Fr. 21233.— Fr. 38233.—
2002 Fr. 9500.— Fr. 23000.— Fr. 46000.—
2003 Fr. 9500.— Fr. 23000.— Fr. 46000.—
2 Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Winterse- mester und im Sommersemester zu entrichten. Art. 13
1 Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um zehn Prozent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um fünf Prozent herabgesetzt. Abzug für hohe Wanderungs- verluste
2 Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskantone. Mass- gebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale Studierende erhalten. Art. 14
1 Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf Dauer der Zah- lungspflicht a. 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakul- tätsgruppen l und II; b. 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakul- tätsgruppe III.
2 Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
3 Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizentiats (Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium. Art. 15 Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebühren erhe- ben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Universitätsvereinba- rung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Art. 12 festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt. Abzug bei hohen Studiengebühren V. Vollzug Art. 16
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Vereinba- rung. Kommission Uni- versitäts- vereinbarung
2 Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Fi- nanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertre- tern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Nichtuniversi- tätskantonen zusammen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie – beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle;
– trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Vereinbarung stellen; – stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinbarungskanto- ne; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören. Art. 17 Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt die lau- fenden Geschäfte der Vereinbarung. Geschäftsstelle Art. 18
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- und Auszah- lung der Beiträge fest. Zahlungstermin
2 Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer. Art. 19 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderun- gen aus dieser Vereinbarung verrechnet. Verrechnung Art. 20
1 Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag finanziert. Zinsertrag aus den Beiträgen
2 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinsertrag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung erge- ben. VI. Rechtspflege Art. 21 Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz ent- scheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuord- nung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons. Schiedsinstanz Art. 22 Das Bundesgericht entscheidet gemäss Art. 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundes- gesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen er- geben können; vorbehalten bleibt Art. 21. Bundesgericht

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Beitritt Art. 24
1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. Verlängerung und Kündigung
2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert. Art. 25 Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben. Mindestzahl der Vereinbarungs- kantone Art. 26
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann Anpassung der Beiträge und der Abzüge a. die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbildungkosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004; b. Die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.
2 Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
3 Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
4 Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens zwei- einhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. Art. 27 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver- einbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatrikulierten Studierenden weiter bestehen. Weiterdauer der Verpflichtungen Inkrafttreten: 1. Januar 1999.
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