Gesetz über Sömmerungsbeiträge (913.5.5)
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Gesetz über Sömmerungsbeiträge

1 Gesetz vom 17. November 1992 über Sömmerungsbeiträge Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen; gestützt auf die Verordnung des Bundes rates vom 20. Dezember 1989 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für erschwerte Produktionsbedingungen und ökologi sche Leistungen (Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 13. Oktober 1992; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Es wird eine kantonale Hilfe in Form von Sömmerungsbeiträgen geschaffen, um die Verwertung der auf den eigentlichen Alpen und den Weiden der Sömmerungsbetriebe mit Alpungscharakter produzierten Milch zu fördern.
2 Die Hilfe wird in Ergänzung zu den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Sömmerungsbeiträgen ausgerichtet.

Art. 2 Bedingungen für die Gewährung der kantonalen Hilfe

a) Materielle Voraussetzungen Die kantonale Hilfe wird gewährt, wenn: a) die Bedingungen für die Gewähr ung von Sömmerungsbeiträgen des Bundes erfüllt sind; b) die Milchproduktion der Herde während mindestens 70 Tagen auf der Alp verarbeitet, d.h. verkäst oder zentrifugiert wird.
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Art. 3 b) Persönliche Voraussetzungen

Die kantonalen Sömmerungsbeiträge werden Alpbewirtschaftern ausgerichtet, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind.

Art. 4 Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge pro gesö mmerte Kuh wird jedes Jahr vom Staatsrat festgelegt. Der Beitrag darf je doch nicht mehr als die Hälfte des Bundesbeitrags ausmachen.
2 Die Beiträge können gekürzt werden, wenn die berücksichtigte Anzahl Kühe die übliche Bestossung der Alp übersteigt.

Art. 5 Zuständige Dienststelle

Die für die Landwirtschaft zuständige Direktion
1) wird mit der Anwendung dieses Gesetzes beauftragt; sie führt diese Aufgabe durch das Amt für Landwirtschaft (das Amt) aus.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 6 Auskünfte

Wer Beiträge erhalten möchte, ermäch tigt das Amt, insbesondere bei den zuständigen Milchverbänden die nötigen Auskünfte einzuholen.

Art. 7 Irreführende Angaben

1 Wer in einem Beitragsgesuch vorsä tzlich falsche Angaben macht, hat keinen Anspruch auf Beiträge.
2 Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 8 Rechtsmittel

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 9 Ergänzende Bestimmungen

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschw erten Produktionsbedingungen und die Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 1989 über Bewirtschaftungsbeiträge si nd sinngemäss anwendbar.
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Art. 10 Schlussbestimmung

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Mai 1993 (StRB vom 2.3.1993).
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