Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung (730.011)
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Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung (StKB EnerV) vom 18. Februar 2020 (Stand 1. April 2020) Die Standeskommission Gestützt auf Art. 27c Abs. 1 der Energieverordnung vom 24. Juni 2001 (EnerV) beschliesst:

Art. 1 Stand der Technik

1 Soweit sich aus dem übergeordneten Recht nichts anderes ergibt, sind für die Festlegung des Stands der Technik die Vollzugshilfen der Energiefach - stellenkonferenz zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich in der jeweils geltenden Fassung massgeblich.

Art. 2 Nachweispflicht für den winterlichen Wärmeschutz

1 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die SIA Norm
380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, unter Berücksichtigung der im übergeordneten Recht festgehaltenen Einschränkungen.

Art. 3 Gewächshäuser und Traglufthallen

1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgeschriebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gilt die Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-
131 "Beheizte Gewächshäuser", Ausgabe Juni 2017.
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfeh - lung der Energiefachstellenkonferenz EN-132 "Beheizte Traglufthallen", Ausgabe Juni 2017.

Art. 4 Gewichtungsfaktoren

1 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Energiedirekto - renkonferenz definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

Art. 5 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsflä - che von mehr als 1'000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jähr - lichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA-Norm 387/4 "Elek - trizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", Aus - gabe 2017, nachgewiesen werden.
2 Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Energiefachstellenkonferenz nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL, bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der SIA-Norm 387/4 eingehalten wird.

Art. 6 Lüftungstechnische Anlagen

1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss SIA-Norm 382/1:2014 "Lüftungs- und Klimaanlagen", Ziffer 5.9, Ausgabe 2014, geschützt werden.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

18.02.2020 01.04.2020 Erlass Erstfassung 2020-4

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 18.02.2020 01.04.2020 Erstfassung 2020-4
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