Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (960.111)
CH - SH

Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen

1 Gebäudeversicherung verordnung; GebVO)
1) Regierungsrat Verwaltungs- kommission
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 3 Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Gebäudeversicherung

unterstehen dem kantonalen Personalgesetz und den entsprechen- den Ausführungsbestimmungen. II. Versicherte Gefahren
§ 4
1 Keine Elementarschäden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes sind Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind, wie beispielsweise Schäden, die auf schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, ungenügende Hangsicherung, fehlerhafte Arbeit, Konstruktion oder Abdichtung, mangelhaften Unterhalt, künstlich vorgenommene Bodenverände- rungen oder Grundwasserabsenkungen, Bodensenkungen, Feuch- tigkeit, Frost, Grundwasser oder ähnliche Einwirkungen zurückzu- führen sind.
2 Ein Sturm im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, wenn bezüglich des versicherten Objekts Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/Std. (10-Minuten-Mittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/Std. gemessen werden. Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird zudem vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder teilweise abgedeckt werden oder gesunde Bäume schwer beschädigt werden. 3)
3 Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes gelten insbesondere solche, die durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen, durch Wasserlei- tungsbrüche innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes, durch Ein- dringen von Regen- oder Schneewasser durch Dach, Wände oder Fenster oder durch Grundwasser verursacht werden.

§ 5 Die massgebende Haftungsgrenze gemäss Art. 11 des Gesetzes

wird jeweils im Geschäftsbericht ausgewiesen. Anwendung des Personal- gesetzes Elementa r - schaden- versicherung Haftungs- beschränkung
3
4)
4)
4) Versicherungs- umfang
1/2019 Mindest- versicherungs- wert Freiwillige Versicherung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Bei Handänderung des Gebäudes bleibt das Vertragsverhältnis mit dem neuen Eigentümer bestehen, sofern dieser die freiwillige Versi- cherung nicht innert 30 Tagen nach Handänderung kündigt. Das Kündigungsrecht besteht im Falle einer Handänderung ungeachtet der Mindestlaufzeit.
4)
5 Im Schadenfall hat die Gebäudeversicherung spätestens bei Aus- zahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem die Auszahlung der Entschädigung erfolgte. Erfolgt die Kündigung dur ch die Gebäudeversicherung, er- lischt der Versicherungsschutz vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Erfolgt die Kündigung kun- denseitig, erlischt der Versicherungsschutz unmittelbar nach Eintref- fen der Kündigung bei der Gebäudeversicherung. 4) IV. Versicherungsverhältnis
1. Grundsätze
§ 9
1 Die Baubewilligungsbehörden stellen der Gebäudeversicherung unentgeltlich eine Kopie jeder Baubewilligung zu.
2 Der Eigentümer meldet der Gebäudeversicherung den Beginn der Bauarbeiten. Der Anmeldung sind ein Situationsplan, die Baupläne und ein summarischer Kostenvoranschlag beizulegen.
3 Wird die Meldung des Baubeginns unterlassen, ermitteln die Schät- zungsorgane anlässlich der Schätzung den Baubeginn, das Bau- ende und den Umfang der ausgeführten Arbeiten. Die Gebäudever- sicherung fordert die ihr dadurch entgangenen Prämien nach (Art.
25 Abs. 1 GebVG).
4 Wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes sind wertvermehrende Bau- arbeiten im Wert von über 20'000 Franken.
5 Das Grundbuchamt meldet der Gebäudeversicherung laufend kos- tenlos alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kauf- preises und erstellt die von ihr verlangten Grundbuchauszüge.
§ 10
1 Die Gebäude sind zum Neuwert versichert, soweit nicht der Zeit- wert oder eine feste Versicherungssumme massgebend ist.
2 Der Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung notwendig wäre. Beginn der Versicherung Neuwert- versicherung
5 Zeitwert- versicherung Versicherung mit fester Versicherungs- summe Abbruchwert
1/2019 Obliegenheiten der Versicherten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2. Ermittlung der Versicherungswerte
§ 15
1 Der Eigentümer hat das Gebäude nach dessen Vollendung zur Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es be- zogen ist oder beziehbar wäre. Der Eigentümer ist zur Schätzung einzuladen.
2 Die Versicherten und die Gebäudeversicherung können jederzeit eine Neuschätzung verlangen.
3 Die Gebäudeversicherung setzt Neuwerte oder Zeitwerte verhält- nismässig herab, wenn sich der entsprechende Wert des Gebäudes infolge eines Teilschadens um mehr als einen Zehntel vermindert hat.
4 Für die Schätzungen werden Gebühren in der Höhe von 0,4 Pro- mille des neuen Versicherungswertes, beziehungsweise der Diffe- renz zwischen dem bisherigen und dem neuen Schätzungsergebnis, erhoben. Die Minimalgebühr beträgt 100 Franken pro Gebäude. Von der Gebäudeversicherung angeordnete Revisionsschätzungen ohne bauliche Änderungen sind gebührenfrei.
3. Beiträge zur Elementarschadenverhütung
§ 16
1 Die Verwaltungskommission kann in begründeten Einzelfällen Bei- träge an die Elementarschadenverhütung bewilligen, wenn: a) die Massnahmen nachweisbar wesentlich zum Schutz bestehen- der versicherter Gebäude beitragen; b) bei neu zu erstellenden Gebäuden diese aus wichtigen öffentli- chen Interessen in gefährdetem Gebiet erstellt werden müssen; c) die Massnahmen nicht durch Baumängel oder mangelhaften Un- terhalt bestehender Gebäude oder deren Umgebung verursacht werden wie zum Beispiel durch mangelhafte oder fehlende Stütz- mauern an Hanglagen, ungenügende Sickerleitungen oder Drai- nagen sowie mangelhafte Bedachung.
2 Ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen zur Elementarscha- denverhütung besteht nicht.

§ 17 Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für:

a) Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren; Schätzung und Überprüfung der Versicherungs- werte Voraus- setzungen zur Beitragsleistung Ausschluss von Beitrags- leistungen
7 Bemessung und Höhe
1/2019 Grundsätze des Prämientarifs
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) für die Bauzeitversicherung wird ein Zuschlag zur Normalprämie erhoben.
§ 20
1 Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in zwei Bauklas- sen eingeteilt.
2 Der Bauklasse 1 werden jene Gebäude zugeteilt, deren Umfas- sungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken zu min- destens 80 Prozent aus Bauelementen, die wenigstens als feuer- hemmend (F 30) gelten, bestehen.
3 Der Bauklasse 2 werden jene Gebäude zugeteilt, die nicht unter die Bauklasse 1 fallen.
§ 21
1 Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in vier Betriebs- klassen eingeteilt.
2 Massgebend für die Zuteilung der Gebäude zu den einzelnen Be- triebsklassen sind folgende Gefahrenmomente: a) die Brandbelastung allgemein; b) die Brennbarkeit der gelagerten und bearbeiteten Stoffe und Wa- ren; c) die Schadenwahrscheinlichkeit; d) die Elementarschadengefährdung.
3 Die Gebäude werden gemäss den Richtlinien für die Schätzung der Gebäudeversicherungswerte aufgrund der Bewertung der Gefah- renmomente einer der folgenden Betriebsklassen zugeteilt: Betriebsklasse Gefahrenmoment
1 gering
2 erhöht
3 hoch
4 sehr hoch Bauklassen Betriebsklassen
9 Prämienbezug
1/2019 Grundsatz Schaden- meldung
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 25
1 Die zuständige Untersuchungsbehörde ermittelt die Schadenursa- che. Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, bezüglich der Unter- suchung Anträge zu stellen.
2 Die Untersuchungsbehörde teilt der Gebäudeversicherung so rasch als möglich mit: a) das Untersuchungsergebnis über die Schadenursache; b) die Eröffnung eines Strafverfahrens; c) das Strafurteil.
3 Die Gebäudeversicherung übernimmt die üblicherweise anfallen- den Untersuchungskosten. Sie trägt die Kosten von Expertisen, die sie beantragt oder für die sie Kostengutsprache geleistet hat.

§ 26 Sicherheits- und Schutzmassnahmen, wie der Abbruch des Gebäu-

des oder einzelner Gebäudeteile oder der Aufbau eines Notdaches, werden von der Direktion angeordnet.
§ 27
1 Auf Grund der Schadenmeldung lässt die Gebäudeversicherung unverzüglich und auf ihre Kosten die Schadenhöhe durch einen Mit- arbeiter oder durch einen oder mehrere Fachschätzer ermitteln. Der geschädigte Eigentümer wird zur Schadenschätzung eingeladen.
2 Das Ergebnis der Schadenschätzung wird dem Eigentümer durch Verfügung schriftlich mitgeteilt.
2. Entschädigung
§ 28
1 Wenn das Gebäude vollständig beschädigt ist, zahlt die Gebäude- versicherung nach Abschluss der Untersuchung und nach Vorliegen der rechtskräftigen Schadenschätzung und der Zustimmung der Grundpfandgläubiger den Verkehrswert aus. Der Verkehrswert ent- spricht dem Marktwert des Gebäudes ohne den Wert des Bodens und der dinglichen Rechte.
2 Die Restzahlungen werden nach Massgabe des Fortschritts beim Wiederaufbau ausgerichtet. Ermittlung der Schaden- ursache und Untersuchungs- kosten Sicherheits- und Schutzmass- nahmen Schätzung der Schadenhöhe Totalschaden
11 Teilschaden Schäden an unvollendeten Gebäuden Neben- leistungen
1/2019 Auszahlung
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VIII. Schlussbestimmung
§ 33
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, § 2 am 1. April
2004.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversiche- rung im Kanton Schaffhausen vom 14. August 1973. Fussnoten:
1) SHR 960.100.
2) Amtsblatt 2004, S. 405.
3) Fassung gemäss RRB vom 12. August 2014, in Kraft getreten am
1. September 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1173).
4) Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2018, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 45). In-Kraft-Treten
Markierungen
Leseansicht