Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (685.000)
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Gesetz über die Nutzung des Untergrundes

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) vom 29. April 2018 (Stand 1. Januar 2019) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrundes und das Bergregal.
2 Es soll sicherstellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund wirtschaftlich und im Einklang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere der Sicherheit und der Umweltverträglichkeit, genutzt werden.

Art. 2 Nutzung des Untergrundes

1 Die Nutzung des Untergrundes umfasst jeden Gebrauch des Untergrun - des, der einen Einfluss auf diesen hat.
2 Sie umfasst insbesondere: a) die Erforschung und Gewinnung von Bodenschätzen; b) die Gasspeicherung; c) die Erstellung und Nutzung von Lager- und Speicherinfrastrukturen ab einer Tiefe von 50m; d) geologisch-geophysikalische Untersuchungen (z.B. Grabungen, Boh - rungen, seismische Untersuchungen); e) die Entnahme und den Eintrag von Wärme.
3 Von diesem Gesetz nicht erfasst werden: a) die Gewinnung von Locker- und Festgesteinen im Tagbau; b) unterirdische Transportinfrastrukturen;
c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme bis 500m Tiefe.
4 Die Verordnung kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 3 Bergregal

1 Das Bergregal umfasst die Verfügungsgewalt über Bodenschätze.
2 Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, untersteht das Bergregal der Regelung für den Untergrund.

Art. 4 Verbotene Nutzungen

1 Verboten sind: a) die unkonventionelle Förderung fossiler Brennstoffe, insbesondere von Erdöl und Erdgas mittels Hydraulic Fracturing (Fracking); b) das Strahlen.
2 Die Standeskommission kann das Strahlen für wissenschaftliche Zwecke ausnahmsweise bewilligen.

Art. 5 Begriffe

1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bun - deszivilgesetzgebung bildet. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschät - ze und die herrenlosen Naturkörper gemäss Bundeszivilgesetzgebung.
2 Bodenschätze sind: a) Metalle, Erze und Mineralien wie Gips, Talk, Asbest, Dolomit oder Graphit; b) Salze; c) fossile Brennstoffe wie Erdöl, Erdgas, Kohle; d) Asphalt und Bitumen.
3 Als Entnahme und Eintrag von Wärme gilt die Nutzung der Erdwärme aus Gestein oder unterirdischen Gewässern mittels geschlossenen oder offenen Systemen.
4 Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid, Wasserstoff oder Druckluft in unterirdischen Lagerstätten.
5 Lagerinfrastrukturen dienen der Zwischen- oder Endlagerung von Stoffen mit Ausnahme von Kernmaterialien.

Art. 6 Hoheit über den Untergrund

1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich der Bodenschätze, und sämtliche damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.
2 Der Kanton kann die Nutzungsrechte selber ausüben oder sie durch Kon - zession oder Bewilligung an Dritte übertragen.

II. Konzessionen und Bewilligungen

Art. 7 Konzessions- und Bewilligungspflicht

1 Wer den Untergrund a) im Rahmen einer intensiven Sondernutzung beansprucht, benötigt eine Konzession; b) im Rahmen einer ausschliesslichen Sondernutzung beansprucht, be - nötigt eine Monopolkonzession; c) anderweitig im Sinne dieses Gesetzes beansprucht, benötigt eine Bewilligung.
2 Einer Konzession oder Monopolkonzession bedürfen insbesondere: a) die Gewinnung von Bodenschätzen; b) die Entnahme und das Einlagern von Stoffen; c) die Erstellung und Nutzung von Räumen wie Lager- und Speiche - rungsinfrastrukturen ab einer Tiefe von 50m; d) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit offenen Systemen.
3 Bewilligungspflichtig sind insbesondere: a) die Erforschung des Untergrundes; b) die Nutzung von Höhlen; c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit geschlossenen Syste - men.
4 Die Verordnung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

Art. 8 Erteilung

1 Konzessionen und Bewilligungen werden auf Gesuch hin durch die Stan - deskommission gewährt. Auf eine Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
2 Die Konzession oder Bewilligung wird nur erteilt, wenn a) der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist; b) Gewähr besteht, dass die geplanten Bauten und Anlagen einwand - frei, umweltverträglich und sicher betrieben, unterhalten und gegebe - nenfalls zurückgebaut werden; c) die Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der Kosten der Vor - bereitung und des Rückbaus, gesichert ist; d) der vorgesehenen Nutzung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; e) alle Vorschriften dieses Gesetzes und alle weiteren gesetzlichen Vor - gaben eingehalten werden.
3 Unter mehreren Projekten wird jenes bevorzugt, welches die öffentlichen Interessen am besten wahrt.
4 Wer den Untergrund erforscht hat und die erforderlichen Voraussetzungen mindestens gleich gut erfüllt wie andere Bewerbende, wird vor diesen be - rücksichtigt.

Art. 9 Inhalt

1 Die Konzession oder Bewilligung regelt Umfang und Dauer der Nutzung.
2 Die Standeskommission kann weitere Vorgaben machen, insbesondere hinsichtlich: a) Fristen für die Ausführung von Arbeiten; b) Betriebssicherheit; c) Entschädigung für die Erforschung des Untergrundes im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen und Verwertungen der dabei gewonnenen Daten, sofern die Erforschung nicht durch den Konzes - sionär oder die Konzessionärin erfolgte; d) Berichterstattung und Pflicht zur Ablieferung geologischer und hydro - geologischer Daten; e) Übertragung, Erlöschen, Verwirkung und Widerruf; f) Heimfall der Bauten und Anlagen und Heimfallverzichtsentschädi - gung; g) Berechnung und Feststellung der jährlich wiederkehrenden Konzessi - onsabgabe; h) Rückbauversicherung und Sicherheitsleistung.
3 Die Konzession wird für eine Dauer von maximal 30 Jahren erteilt. In be - gründeten Ausnahmefällen kann eine längere Dauer vorgesehen werden.

Art. 10 Gebühren

1 Für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung sind eine einmalige Verwaltungsgebühr und eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
2 Für eine nachträgliche Nutzungssteigerung sind weitere Verwaltungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten.
3 Bei erheblichen öffentlichen Interessen kann teilweise oder ganz auf Ge - bühren verzichtet werden.
4 Der Grosse Rat legt den Gebührenrahmen fest. Die Standeskommission bestimmt die Höhe der Gebühren im Einzelfall.

Art. 11 Verwaltungsgebühr

1 Die Verwaltungsgebühr dient der Deckung der Verwaltungskosten, die der Vollzugsbehörde für die Prüfung des Gesuchs, die Durchführung des Ver - fahrens, die Erteilung der Konzession oder der Bewilligung und die Abnah - me von Bauten und Anlagen entstehen.

Art. 12 Nutzungsgebühr

1 Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach: a) den eingeräumten Sondervorteilen; b) dem mit dem Recht verbundenen wirtschaftlichen Nutzen; c) der Art und Dauer der Bewilligung oder Konzession; d) dem Verwendungszweck; e) dem beanspruchten Volumen im Untergrund; f) der Menge der entnommenen oder eingelagerten Stoffe oder Wärme.

Art. 13 Ausgleichsanspruch

1 Der Bewilligungsinhaber, der erfolgreich nach Bodenschätzen geforscht und für die weitere Nutzung ein korrektes Konzessionsgesuch eingereicht hat, hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich durch den Kanton, wenn die Nutzung in der Folge durch den Kanton oder einen Dritten ausge - übt wird.
2 Der Ausgleich berücksichtigt getätigte Auslagen und entgangenen Gewinn in angemessener Weise. Die Zahlung ist unverzinslich und wird frühestens mit der Rechtskraft der Konzessionsverfügung fällig.
3 Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn ein Abbau infolge gesetzlicher Hin - dernisse, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öf - fentlichen Interessen nicht vorgenommen werden kann.

Art. 14 Übertragung

1 Konzessionen und Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur mit schriftlicher Zustimmung der Standeskommission übertragen werden.

Art. 15 Erlöschen, Verzicht und Entzug

1 Die Konzession oder Bewilligung erlischt: a) mit dem Ablauf der Bewilligungs- oder Konzessionsdauer; b) wenn Fristen zur Ausführung der Arbeiten trotz schriftlicher Mahnung versäumt wurden; c) wenn von der Bewilligung oder Konzession während zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird; d) wenn die Arbeiten während zwei oder mehr Jahren unterbrochen werden.
2 Der oder die Berechtigte kann auf eine Konzession oder Bewilligung ver - zichten. Ein teilweiser Verzicht ist nur mit Einwilligung der Standeskommissi - on und unter Erlass einer angepassten Konzession oder Bewilligung mög - lich.
3 Die Konzession oder Bewilligung kann durch die Standeskommission ent - zogen werden, wenn a) sie anhand falscher oder irreführender Angaben erwirkt wurde; b) die Bewilligungs- oder Konzessionsbestimmungen trotz schriftlicher Mahnung wiederholt verletzt, insbesondere die Konzessions- oder Bewilligungsgebühren nicht bezahlt werden; c) die Konzession oder Bewilligung oder ihre Ausübung Polizeigüter ge - fährden; d) aus anderen wichtigen Gründen.
4 Der Entzug erfolgt entschädigungslos. Allfällige Rückbau-, Heimfall- und Abschlussverpflichtungen bleiben bestehen.
5 Konzessionen werden nicht verlängert, es kann aber auf Gesuch hin eine neue Konzession ausgestellt werden.

Art. 16 Widerruf

1 Eine Konzession kann aus öffentlichen Interessen jederzeit widerrufen wer - den.
2 Der Konzessionär oder die Konzessionärin wird entschädigt und kann zum Rückbau der Bauten und Anlagen verpflichtet werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

Art. 17 Heimfall

1 Der Kanton kann in der Konzession oder Bewilligung anordnen, dass die Bauten und Anlagen bei Ablauf der Nutzungsdauer unentgeltlich an ihn fal - len.
2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Konzession oder Bewilligung ist ver - pflichtet, die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
3 Der Kanton kann auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichten und für den Verzicht eine Entschädigung verlangen.

III. Verfahren

Art. 18 Verfahren bei Bewilligungen

1 Bewilligungsgesuche sind der Vollzugsbehörde mit Plänen, Baubeschrie - ben und Berechnungen einzureichen.
2 Betroffene Amtsstellen, Bezirke oder die Feuerschaugemeinde werden zur Stellungnahme eingeladen.
3 Die Standeskommission entscheidet über das Bewilligungsgesuch.

Art. 19 Verfahren bei Konzessionen

1 Konzessionsgesuche sind der Vollzugsbehörde mit Plänen, Baubeschrie - ben und Berechnungen einzureichen und von dieser amtlich zu veröffentli - chen. Die Pläne und Beschriebe sind öffentlich zur Einsicht aufzulegen.
2 Einsprachen sind vom Tage der Publikation innert 30 Tagen bei der Stan - deskommission schriftlich anzubringen.
3 Zur Einsprache und als Partei in daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmitteln ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zugelassen. Als Partei in Rechtsmittelverfahren kann nur eintreten, wer im vorangehen - den Verfahren keinen Anlass hatte, sich zu beteiligen. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmittelberechtigung nach der kantonalen Verwaltungsverfah - rensgesetzgebung.
4 Betroffene Amtsstellen, Bezirke oder die Feuerschaugemeinde werden zur Stellungnahme eingeladen.
5 Einsprachen müssen vor der Erteilung der Konzession erledigt sein.

Art. 20 Verfahren bei Monopolkonzessionen

1 Die geplante Erteilung einer Monopolkonzession wird öffentlich ausge - schrieben.
2 Die Ausschreibung enthält insbesondere: a) die Art und den Umfang der Nutzung; b) die Dauer der Konzession; c) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren; d) mögliche Ausgleichszahlungen nach Art. 13 dieses Gesetzes.
3 Die Standeskommission setzt für das Einreichen von Konzessionsgesu - chen eine Frist von mindestens 60 Tagen.
4 Die Standeskommission entscheidet über die Erteilung der Monopolkon - zession in Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Transpa - renz, der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung.

IV. Haftung und Versicherung

Art. 21 Haftungsausschluss

1 Soweit die Nutzung des Untergrundes Dritten übertragen wurde, ist eine Haftung des Kantons für Schäden, die bei der Ausübung der Konzession oder Bewilligung verursacht werden, ausgeschlossen.

Art. 22 Versicherung

1 Die Erteilung einer Konzession setzt den Nachweis einer ausreichenden Versicherungsdeckung oder einer anderweitigen, gleichwertigen Sicherheit voraus.
2 Die Erteilung einer Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhän - gig gemacht werden.
3 Erweist sich die Deckungssumme oder die Höhe der Sicherheitsleistung zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, kann die Standes - kommission die Summe anpassen.
4 Eine geleistete Sicherheit wird insbesondere verwendet für: a) die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen in Konzessionen und Bewilligungen; b) Sachverständigengutachten; c) die Bewältigung von Schadensereignissen; d) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; e) die Durchführung von Zwangsmassnahmen oder die Stilllegung einer Anlage.

V. Vollzug, Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 23 Ausführungsvorschriften und Zuständigkeiten

1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, wenn nichts anderes geregelt ist, dem Bau- und Umweltdepartement.
3 Die Vollzugsbehörde kann private Organisationen beiziehen.

Art. 24 Verzeichnis der Vorhaben und Daten

1 Die Vollzugsbehörde führt ein Verzeichnis aller bewilligten und konzessio - nierten Nutzungen des Untergrundes.
2 Alle geologischen und hydrogeologischen Daten über den Untergrund und über die aufgefundenen Bodenschätze müssen der Vollzugsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Sie gehen ins Eigentum des Kantons über. Der Kanton kann diese Daten Dritten entgeltlich oder unent - geltlich überlassen.

Art. 25 Enteignungsrecht

1 Falls öffentliche Interessen dies erfordern und ein freihändiger Erwerb der für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte nicht oder nur einge - schränkt möglich ist, kann die Standeskommission einem Bewerber oder ei - ner Bewerberin das Enteignungsrecht erteilen.
2 Die Grundeigentümerschaft kann von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Konzession oder einer Bewilligung die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn durch die Ausübung der Konzession oder Bewilligung mit Bezug auf das Grundstück wesentliche Nutzungsbefugnisse für mindestens drei Jahre entzogen werden oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirt - schaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Enteignungsgesetz - gebung.

Art. 26 Grenzüberschreitende Vorhaben

1 Für grenzüberschreitende Nutzungsvorhaben ist die Koordination mit den Nachbarkantonen zu gewährleisten.
2 Mit den betroffenen Nachbarkantonen und dem Bund findet zudem ein In - formationsaustausch statt. Einträge in Verzeichnisse über die Nutzung des Untergrundes und gewonnene geologische Daten werden den Behörden al - ler beteiligten Kantone und des Bundes zur Verfügung gestellt.
3 Die Federführung hat die zuständige Behörde desjenigen Kantons, in dem die oberirdische Erschliessungsanlage zur Hauptsache gelegen ist.

Art. 27 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich a) eine bewilligungs- oder konzessionspflichtige Tätigkeit ohne Bewilli - gung oder Konzession ausführt, b) Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz durch wissentlich falsche Angaben erwirkt, c) den Auflagen einer erteilten Bewilligung oder Konzession zuwider - handelt oder d) gegen das Verbot der unkonventionellen Förderung fossiler Brenn - stoffe verstösst.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse höchstens Fr. 100'000.--.
3 Mit Busse bis zu Fr. 10'000.- wird bestraft, wer dem Verbot des Strahlens zuwiderhandelt.
4 Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersu - chungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Ge - sellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
5 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessgesetzge - bung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28 Bisherige Nutzungen

1 Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung den Untergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
2 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung des Untergrun - des gelten weiter, unterstehen jedoch fortan den Vorschriften dieses Geset - zes, vorbehältlich wohlerworbener Rechte.

Art. 29 Laufende Verfahren

1 Konzessions- und Bewilligungsgesuche, für die bereits eine öffentliche Auf - lage stattgefunden hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 30 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung -
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