Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung stellt den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechts sicher.
2 Sie gilt für alle Bereiche, die vom Raumplanungs- und Baugesetz Basel- Landschaft
2 ) geregelt werden.
§ 1a *
Bestimmungen IVHB
1 Die mit einem # markierten Bestimmungen gelten ausschliesslich für die Gemeinden, welche die IVHB noch nicht übernommen haben. Nach Übernah - me der mit der IVHB verbundenen Änderungen auf Gemeindeebene gilt der nachfolgende Abschnitt 7 Bestimmungen IVHB.
2 Raumplanung
2.1 Information und Mitwirkung
§ 2 Bekanntmachung der Vernehmlassungsergebnisse
1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden prüfen die Eingaben, nehmen dazu Stellung und fassen die Ergebnisse in einem Bericht zusammen.
2 Der Bericht ist öffentlich aufzulegen. Die Bevölkerung ist über die Auflage zu informieren.
1) SGS 100
2) SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 3 Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehö -
rigen Reglemente
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente.
§ 3a * Technische Aufbereitung der Planunterlagen
1 Die kommunalen Nutzungspläne werden als digitale Geobasisdaten in einem Geoinformationssystem (GIS-System) erstellt. Ausgenommen davon sind die detaillierten Quartierpläne. *
2 Jede Gemeinde beauftragt eine Datenverwaltungsstelle mit der Führung und Nachführung der digitalen Geobasisdaten der kommunalen Nutzungspläne so - wie der zugehörigen Reglemente. *
2bis Mit der Führung und Nachführung der Geobasisdaten der kommunalen Baulinien kann eine andere Datenverwaltungsstelle beauftragt werden. *
3 Eine Datenverwaltungsstelle (Ingenieur- oder Planungsbüro) muss sinnge - mäss die fachlichen Anforderungen erfüllen, die gemäss dem Firmenqualifikati - onssysteme der patentierten Geometer im Kanton Basel-Landschaft gelten. *
4 Die Gemeinde meldet die Datenverwaltungsstelle unaufgefordert dem Amt für Raumplanung.
5 Die Gemeinde meldet einen Wechsel der Datenverwaltungsstelle unaufgefor - dert dem Amt für Raumplanung. *
6 Die Datenverwaltungsstelle reicht dem Amt für Raumplanung sämtliche von einer Änderung an den kommunalen Nutzungsplänen betroffenen Geobasisda - ten sowie Reglemente nachgeführt in digitaler Form gemäss seinen Vorgaben ein. *
7 Die Vorgaben werden den Gemeinden in Form von technischen Weisungen durch das Amt für Raumplanung zur Verfügung gestellt. Die technischen Wei - sungen sind mit der GIS-Koordinationsgruppe Kanton-Gemeinden abzustim - men (gemäss § 8 KGeoIV
3 ) ).
8 Das Amt für Raumplanung prüft die Daten, erstellt aus den digitalen Geoba - sisdaten eine Plandarstellung und gibt der Datenverwaltungsstelle ein signier - tes elektronisches Plandokument ab.
9 Die Datenverwaltungsstelle bestätigt die Übereinstimmung der signierten elektronischen Nutzungspläne mit den beschlossenen Nutzungsplänen der Gemeinde. * Die Gemeinde reicht dem Regierungsrat mit dem Antrag zur Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanung die Bestätigung ein, dass die beschlosse - nen Nutzungspläne mit den signierten elektronischen Nutzungsplänen überein - stimmen. *
3) SGS 211.58 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 3a bis Laufende und geplante Änderungen öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen
1 Das Amt für Raumplanung integriert die eingereichten Geobasisdaten ge - mäss § 3a Abs. 6 als laufende oder geplante Änderungen der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen in die kantonale Geodatenbank und informiert das Amt für Geoinformation, dass es sich um Zusatzinformationen gemäss
Art. 8b Abs. 1 Bst. a. der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffent -
lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)
4 ) handelt.
§ 3b * Genehmigungsnachführung, Archivierung und Publikation
1 Nach rechtskräftiger Genehmigung oder Teilgenehmigung der kommunalen Nutzungsplanung werden die regierungsrätlichen Erläuterungen im Auftrag der Gemeinde durch die Datenverwaltungsstelle in die Geobasisdaten und in das Reglement eingearbeitet. *
2 Die Datenverwaltungsstelle: *
a. * gibt die nachgeführten digitalen Geobasisdaten und Reglemente inner - halb von 10 Arbeitstagen nachdem der Genehmigungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, an das Amt für Raumplanung ab;
b. * bestätigt dem Amt für Raumplanung, dass die Daten die Anforderungen erfüllen, die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über den Katas - ter der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)
5 ) be - schrieben sind.
3 Die genehmigten und nachgeführten Geobasisdaten und Pläne werden von der Datenverwaltungsstelle im Auftrag der Gemeinde archiviert.
4 Die Gemeinden können die Geobasisdaten über ihre eigenen Geodienste pu - blizieren und Dritten abgeben.
5 Das Amt für Raumplanung integriert innert 5 Arbeitstagen die von der Gemeinde und deren Datenverwaltungsstelle erhaltenen verbindlichen Geoba - sisdaten und Reglemente in die kantonale Geodatenbank und leitet dem Amt für Geoinformation die Bestätigung weiter, dass die Daten die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)
6 ) beschriebenen Anforderungen erfül - len. *
6 Das Amt für Geoinformation veröffentlicht diese über die kantonalen Geo - dienste und im ÖREB-Kataster. *
4) SR 510.622.4
5) SR 510.622.4
6) SR 510.622.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 3c * Verfahren betreffend Interpretation von Zonengrenzen
1 Bei unterschiedlichen Interpretationen über den Verlauf von Zonengrenzen, die nicht auf Parzellengrenzen liegen, einigt sich die Gemeinde mit dem feder - führenden Amt für Raumplanung, mit der Datenverwaltungsstelle der Gemein - de und mit der betreffenden Grundeigentümerschaft auf eine gemeinsame Festsetzung.
2 Die Datenverwaltungsstelle der Gemeinde protokolliert das Einigungsergeb - nis und führt es im verbindlichen Geobasisdatensatz nach. Sie archiviert die - sen Datensatz und stellt ihn dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5 zur Verfügung.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt die Gemeinde eine Verfügung.
§ 3d * Technische Anpassung an die Daten der amtlichen Vermes -
sung
1 Bei einer Änderung der Koordinaten der amtlichen Vermessung namentlich infolge von Ersterhebungen, Erneuerungen oder Wechsel des Bezugsrah - mens, passen die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden nach Absprache mit dem Amt für Raumplanung und dem Amt für Geoinformation den Datensatz der betreffenden Nutzungsplanung innert angemessener Frist geometrisch der Vermessung an. *
2 Die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden archivieren die transformierten Daten und stellen sie dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5 zur Ver - fügung. *
2.2 Kantonale Richtplanung
§ 4 Inhalt der kantonalen Richtplanung
1 Das kantonale Konzept der räumlichen Entwicklung und der kantonale Richt - plan umfassen die Sachbereiche:
a. Siedlung,
b. Natur und Landschaft,
c. Verkehr,
d. Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
2.3 Kantonale Nutzungsplanung
§ 5 Subsidiäre kommunale Baulinien
1 Sofern die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung feststellen, dass sich in Abweichung der gesetzlichen Bauabstände entlang von Kantonsstras - sen, öffentlichen Gewässern und Bahnlinien die Ziehung von Baulinien auf - drängt, fordern sie die Bau- und Umweltschutzdirektion auf, innert 3 Monaten die Erklärung abzugeben, ob sie die Baulinien selbst ziehen oder die Ziehung der Baulinien der Gemeinde überlassen will.
2 Verzichtet die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Ziehung von Baulinien, teilt sie der Gemeinde mit, welche Randbedingungen einzuhalten sind.
3 Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens stellt die Bau- und Umweltschutzdi - rektion fest, ob die kantonalen Randbedingungen eingehalten werden.
§ 6 Rechtskraftbescheinigung
1 Sind während des Auflageverfahrens gegen einen kantonalen Nutzungsplan keine Einsprachen eingegangen oder wurden eingegangene Einsprachen rechtskräftig erledigt, stellt die Bau- und Umweltschutzdirektion eine Rechtskraftbescheinigung aus.
2.4 Kommunale Nutzungsplanung
2.4.1 Zonenvorschriften
§ 7 Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften
1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der be - sonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilli - gungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen beantragen, sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist.
2 Sofern die Gemeinden nicht andere Bestimmungen erlassen, gilt dies insbe - sondere:
a. wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städte - baulich vernünftige Lösung verunmöglicht;
b. wenn damit eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern er - reicht wird;
c. wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann;
d. wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird;
e. wenn damit in weitgehend überbauten Wohnquartieren bei bestehenden Bauten der Einbau zusätzlicher Wohnungen ermöglicht wird; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
f. wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Mass - nahmen erreicht werden kann;
g. wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Er - haltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann;
h. wenn der für die Bemessung der Sockelgeschosshöhe massgebende na - türliche Terrainverlauf infolge Strassenbauten wesentlich verändert wur - de;
i. bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisations - technischen Gründen;
j. bei der Sockelgeschosshöhe, wenn besondere topographische Verhält - nisse vorliegen und die Gebäudehöhe eingehalten wird;
k. für ausgesprochene Härtefälle.
§ 8 Gewachsenes Terrain # *
1 Als gewachsenes Terrain gilt:
a. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oder
b. der Geländeverlauf, wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe besteht.
2 Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue Bestimmung des gewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainver - änderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Baube - willigungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög - lich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach Anhö - rung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehörde festgelegt.
§ 9 Gebäudeprofil und Dachaufbauten
1 Bestimmungen über die Bemessung des Gebäudeprofils und über die Dach - aufbauten werden in den Zonenvorschriften festgelegt.
2.4.2 Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
§ 10 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte
1 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken:
a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhe - tisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elemen - ten;
b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
2 Naturschutzzonen können sowohl als Nutzungszone als auch als überlagern - de Zone ausgewiesen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 11 Landschaftsschutzzonen
1 Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von ge - bietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaf - ten und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.
§ 12 Landschaftsschonzonen
1 Landschaftsschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlich genutzter Landschaften und Landschaftsteile in ihrem räumli - chen Zusammenhang, in ihrer ökologischen Funktion und in ihrem Erschei - nungsbild.
§ 13 Uferschutzzonen
1 Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
§ 14 Grundwasser- und Quellschutzzonen
1 Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen.
§ 15 Versickerungszonen
1 Versickerungszonen gewährleisten die uneingeschränkte Versickerung von unverschmutztem Abwasser.
§ 16 Ortsbildschutzzonen
1 Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz von historisch gewachsenen oder einheitlich geplanten Siedlungen oder Quartieren.
§ 17 Ortsbildschonzone
1 Ortsbildschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung ortstypischer Siedlungsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang und Erscheinungsbild.
§ 18 Denkmalschutzzonen und Denkmalschutzeinzelobjekte
1 Denkmalschutzzonen dienen der Erhaltung von Schutzobjekten und ihrer Umgebung.
2 Denkmalschutzeinzelobjekte sind kantonal geschützte Kulturdenkmäler.
3 Die Schutzbestimmungen eines Denkmalschutzeinzelobjektes umfassen das geschützte Kulturdenkmal sowie die Umgebung. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 19 Archäologische Schutzzonen
1 Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stät - ten.
2.4.3 Erschliessungsplanung
§ 20 Erschliessungsprogramm
1 Das Erschliessungsprogramm enthält alle Erschliessungsanlagen, die zur Herstellung der Baureife der Grundstücke in den ausgeschiedenen Bauzonen notwendig sind sowie einen Zeitplan.
2 Der Zeitplan zeigt auf, wann die Gemeinde den Bau der Erschliessungsanla - gen rechtlich und finanziell sicherstellen will.
2.4.4 Gebiete für neue Verkaufseinheiten
§ 21 Begriff und Anforderungen
1 Als Verkaufseinheit gelten ein oder mehrere Unternehmen des Detailhandels (Einkaufszentren) mit unbeschränktem Kundenkreis und einem Warenangebot für den täglichen oder periodischen Bedarf. Sie können Spezialgeschäfte, Dienstleistungsbetriebe, Ausstellungsräume, Restaurants etc. enthalten.
2 Verkaufseinheiten müssen baulich und erschliessungsmässig eine Einheit bil - den.
3 Verkaufseinheiten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5’000 m² Nettola - denfläche haben erhöhten Standortanforderungen in Bezug auf Zentrumsfunk - tion, Erreichbarkeit, Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und mi - nimaler Belastung der Wohngebiete zu genügen.
§ 22 Erschliessung
1 Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m² Nettoladenfläche sind entsprechend ihrem Angebot angemessen mit dem privaten und gegebenenfalls zusätzlich dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erschliessen.
2 Verkaufseinheiten von mehr als 5'000 m² Nettoladenfläche müssen mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gut erreichbar sein.
§ 22a * Gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr
1 Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr ist gegeben, wenn bei einer Fusswegdistanz zwischen der Verkaufseinheit und der Haltestelle von bis zu 350 m eine Kursfolge von mindestens 10 Minuten als Grundangebot vorge - sehen ist.
2 Mehrere Anbindungen an den öffentlichen Verkehr sind kumuliert zu beurtei - len. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
3 Für die Spitzenzeiten ist das Angebot nachfragegerecht zu verdichten.
4 Erfolgt die Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels Ortsbus, so ist der Fahrplan auf die übergeordneten Verbindungen des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.
§ 23 Verfahren bei Erweiterungen
1 Erweiterungen von Verkaufseinheiten, die im Rahmen eines Quartierplanver - fahrens erstellt wurden, setzen eine entsprechende Änderung des Quartierpla - nes voraus.
2 Bestehende Verkaufseinheiten, die neu der Quartierplanpflicht unterstehen würden, können insgesamt um 20 %, jedoch maximal um 500 m² Nettoladen - fläche erweitert werden, ohne dass hierfür ein Quartierplanverfahren erforder - lich ist.
§ 24 Berechnung der Nettoladenfläche
1 Zur Nettoladenfläche zählen alle der Kundschaft zugänglichen ober- und un - teridischen Verkaufs- und Ausstellungsflächen.
2 Nicht zur Nettoladenfläche zählen sämtliche der Kundschaft nicht zugängliche Flächen wie solche für Lager- und Nebenräume, Räume für Betriebstechnik, Personal, Dienstleistungsbetriebe und Büros etc. sowie Parkierungsflächen.
3 Nur zur Hälfte angerechnet werden insbesondere Ausstellungsräume für Mö - bel, Motorfahrzeuge, Textilien und nicht überdeckte Aussenverkaufsflächen wie Bau- und Pflanzenmärkte.
3 Baulandumlegung und Grenzmutationen
3.1 Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
§ 25 Antrag auf Einleitung des Umlegungsverfahrens
1 Der Antrag an den Gemeinderat ein Umlegungsverfahren einzuleiten, hat schriftlich und begründet sowie unter Angabe einer möglichen Abgrenzung des Perimeters zu erfolgen.
§ 26 Abgrenzung des Umlegungsperimeters
1 Der Umlegungsperimeter grenzt als Umlegungsfläche diejenige Bodenfläche ab, für die die Bestimmungen über die Baulandumlegung zur Anwendung kom - men.
2 Soweit es sich als sinnvoll erweist, sind Perimetermutationen bei Grund - stücken durchzuführen, welche vom Umlegungsperimeter durchschnitten wer - den. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
3 Liegen am Rand des Umlegungsgebietes Strassen oder Gewässer, bilden ihre Achsen den Umlegungsperimeter.
§ 27 * Vorprüfung
1 Der Umlegungsperimeter ist zur Vorprüfung dem Amt für Geoinformation ein - zureichen. Dieses holt den Mitbericht des Amtes für Raumplanung und bei Be - darf von weiteren Dienststellen ein.
§ 28 * Beschluss über die Baulandumlegung
1 Je nach Zuständigkeit stellt der Gemeinderat oder der Regierungsrat gegen - über der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern fest, dass die Baulandumle - gung beschlossen ist.
2 In der Folge erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den Aus - führungsbeschluss zuhanden der an der Baulandumlegung interessierten Be - hörden und Dienststellen.
§ 29 Anmeldung für Anmerkung im Grundbuch
1 Im Ausführungsbeschluss wird das zuständige Grundbuchamt eingeladen, die Anmerkung der Teilnahmepflicht der betroffenen Grundstücke einzutragen.
2 Das Amt für Geoinformation lässt die Anmerkung im Grundbuch auf Antrag der Vollzugskommission löschen, sobald allfällige Einsprachen gegen den Kostenverteiler rechtskräftig erledigt und die Ausgleichszahlungen sowie die Umlegungskosten geleistet bzw. sichergestellt sind. *
§ 30 Grösse der Vollzugs- und Schätzungskommission
1 Die Vollzugskommission besteht aus 3–7, die Schätzungskommission aus 3–
5 Mitgliedern.
§ 31 * Umlegungsbann
1 Zuständige kantonale Behörde für tatsächliche oder rechtliche Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes ist das Amt für Geoinformation.
3.2 Durchführung der Baulandumlegung
§ 32 Erlass des Strassennetzplanes und der Bau- und Strassenlini -
enpläne
1 Der Strassennetzplan muss für den Umlegungsperimeter vor Inangriffnahme der Neuzuteilungsarbeiten rechtskräftig sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
2 Bau- und Strassenlinienpläne müssen vor der Auflage des Neuzuteilungspla - nes rechtskräftig sein.
§ 33 Reduktion für Flächen des Gemeinbedarfs
1 Für überbaute und solche Grundstücke, denen aus der Umlegung kein bis wenig Nutzen erwächst, ist der Abzug für Flächen des Gemeinbedarfs ange - messen zu reduzieren.
§ 34 Neue Verkehrsanlagen
1 Die entschädigungslos an das Gemeinwesen abzutretende Fläche darf in der Regel nicht mehr als 12 % der Umlegungsfläche betragen.
§ 35 Bestehende Verkehrsanlagen
1 Werden im Umlegungsgebiet bestehende Verkehrsanlagen des Gemeinwe - sens aufgehoben, sind deren Flächen zugunsten der neuen Verkehrsanlagen unentgeltlich einzuwerfen.
2 Ausgenommen sind Flächen für Verkehrsanlagen, die das Gemeinwesen käuflich erworben hat. Die Erwerbskosten sind mit den Erstellungskosten der neuen Verkehrsanlagen zu verrechnen.
§ 36 Amtliche Vermessung
1 Die Arbeiten für die Nachführung der amtlichen Vermessung dürfen nur durch einen patentierten Ingenieur-Geometer ausgeführt werden.
2 Dies betrifft insbesondere die Ausarbeitung des Neuzuteilungsplanes (im Sin - ne der nachgenannten Bestimmung), die Bereinigung der Rechte und Lasten, die Absteckung und Vermarkung der Neuzuteilung sowie die Erstellung des bereinigten Neuzuteilungsplanes für die Genehmigung durch den Regierungs - rat.
§ 37 Neuzuteilungsplan
1 Der Neuzuteilungsplan mit dem Flächen- und Eigentümerverzeichnis umfasst die Darstellung der bisherigen und der neuen Eigentumsverhältnisse.
2 Mit schriftlicher Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der übrigen dinglich Berechtigten kann auf die Auflage des Neuzuteilungsplans verzichtet werden.
3 Auf begründeten Antrag der Vollzugskommission hin kann die Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion die Neuzuteilung im Anschluss an das Auf - lageverfahren für einzelne Grundstücke als vollzogen erklären, wenn diese nicht durch Einsprachen betroffen sind. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 38 Entscheide der Schätzungskommission
1 Die Entscheide der Schätzungskommission im Zeitpunkt der Auflage des Neuzuteilungsplans umfassen insbesondere:
a. den Verkehrswert der beteiligten Grundstücke für Mehr- und Minderzutei - lungen,
b. den Verkehrswert für entgeltliche Abtretungen für das Gemeinwesen,
c. den Verkehrswert für die Übernahme von Grundstücken, für die kein Neu - zuteilungsanspruch besteht,
d. die Wertfestsetzungen bei der Umlegung nach Werten und
e. die Reduktion für Flächen für den Gemeinbedarf.
§ 39 Genehmigung des Neuzuteilungsplanes
1 Der zu genehmigende Neuzuteilungsplan ist das einsprachebereinigte Aufla - gedokument. Es besteht nur noch aus dem Plan mit der Darstellung des neuen Besitzstandes (Mutationsplan) und aus dem Flächen- und Eigentümerverzeich - nis.
2 Der Regierungsrat nimmt bei der Genehmigung eine Rechtskontrolle vor. Er prüft insbesondere, ob das Baulandumlegungsverfahren korrekt durchgeführt wurde, ob sich der Neuzuteilungsplan auf eine rechtskräftige Nutzungsplanung abzustützen vermag, und ob eine vollständige Bereinigung der Rechte und Lasten vorliegt.
3.3 Vereinfachtes Verfahren
§ 40 * Grenzregulierung
1 Bevor die Gemeinde über den neuen Grenzverlauf beschliesst, holt er die Stellungnahme des Amtes für Geoinformation ein.
3.4 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung
§ 41 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung
1 Eine Baulandumlegung kann von Anfang an oder ab dem Ausführungsbe - schluss privatrechtlich durch- bzw. weitergeführt werden.
2 Es sind die öffentlichrechtlichen Vorschriften über das Vorprüfungsverfahren, über die Erstellung des Neuzuteilungsplans, über die Ausscheidung der Flä - chen für den Gemeinbedarf, über die Bereinigung der Rechte und Lasten so - wie über eine rechtskräftige Nutzungsplanung einzuhalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
3 Kommt die privatrechtliche Vereinbarung nicht zum Abschluss, so wird das Verfahren auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer durch Beschluss der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion in das öffentlich-rechtliche Ver - fahren umgewandelt. Das Verfahren beginnt entweder neu oder es setzt beim letzten Verfahrensschritt ein, der privatrechtlich durchgeführt wurde. *
3.5 Grenzmutationen
§ 42 Bewilligungspflicht
1 Folgende Mutationsbegehren bedürfen einer Bewilligung:
a. Grenzmutationen an überbauten Grundstücken;
b. Grenzmutationen an unüberbauten Grundstücken, die an eine Kantons - strasse angrenzen;
c. Grenzmutationen an Grundstücken ausserhalb von Bauzonen oder an Grundstücken, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb einer Bauzone liegen;
d. * Grenzmutationen an Grundstücken, sofern das neue Grundstück nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstösst;
e. Grenzmutationen an Grundstücken, die sich über eine Gemeindegrenze erstrecken;
f. Grenzmutationen, die erkennbar mit Auflagen verknüpft sind;
g. * Grenzmutationen bei der Begründung von selbständigen und dauernden Rechten (z. B. Baurechten), die sich nicht über ein ganzes Stammgrund - stück erstrecken;
h. Grenzmutationen an Grundstücken, welche von einem beabsichtigten oder laufenden Baugesuch betroffen sind;
i. * privatrechtlich vereinbarte Baulandumlegungen;
j. * Grenzmutationen an Grundstücken mit einem belasteten Standort (Art. 5 AltlV).
2 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn es sich bei den obgenannten Fällen um Grenzänderungen handelt, die durch Abtretung von Areal an öffentliche Strassen und Gewässer oder durch eine Anordnung der Baubewilligungsbe - hörde bedingt sind.
§ 43 Bewilligungsverfahren
1 Bewilligungspflichtige Mutationsbegehren sind beim Vermessungs- und Me - liorationsamt (Amt) einzureichen.
2 Das Amt lädt die Gemeinde und die betroffenen Dienststellen unter Fristan - setzung zur Vernehmlassung ein.
3 Das Amt trifft sowohl zustimmende als auch ablehnende Entscheide. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 44 Auflagen
1 Die Gemeinden und Dienststellen, welche eine Auflage als Grundbucheintrag veranlasst haben, überwachen den Vollzug und beantragen die Löschung.
4 Allgemeine Bauvorschriften
4.1 Baureife der Grundstücke
§ 45 Mindestbreite von Anmerkungsgrundstücken
1 Wo Parzellen über Anmerkungsgrundstücke erschlossen werden, haben die - se eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen.
2 Bei besonderen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen ge - statten.
4.2 Nutzung der Grundstücke
§ 46 Massgebende Parzellenfläche für die Berechnung der bauli -
chen Nutzung # *
1 Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer, Nutzungsziffer, Ausnützungsziffer nach ORL
7 ) ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilli - gung vorhandene Parzellenfläche massgebend, sofern nicht die Gemeinde die Nutzungsübertragung gemäss § 88 RBG vorgesehen hat.
2 Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dür - fen nicht in die Berechnung einbezogen werden.
3 Parzellenteile, die in anderen Zonen (beispielsweise Grün- und Uferschutzzo - nen) liegen, können ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezo - gen werden, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.
4 Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetre - tenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wurde und die Zonenvorschriften dies vor - sehen.
§ 47 Berechnung der Bebauungsziffer # *
1 Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain.
2 Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur über - bauten Fläche gerechnet werden.
7) ORL: Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 48 Berechnung der Nutzungsziffer # *
1 Die Nutzungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Nutzfläche zur massgebenden Parzellenfläche.
2 Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur Nutz - fläche gerechnet werden.
§ 49 Berechnung der Ausnützungsziffer # *
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Parzellenfläche.
2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte wer - den mitgerechnet.
3 Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur anre - chenbaren Bruttogeschossfläche zählen.
§ 50 Bauparzellen in verschiedenen Zonen
1 Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung ge - sondert zu ermitteln.
2 Für Überbauungen, die dem Charakter der verschiedenen Zonen angemes - sen Rechnung tragen, kann der Gemeinderat die Zusammenfassung der Nut - zung in einem Baukörper gestatten, sofern die Zonenvorschriften dies vorse - hen.
§ 51 Parzellierung, unternutzte Parzellen
1 Werden auf einer Parzelle, die nachträglich parzelliert werden soll, mehrere Bauten erstellt (Regelbauweise, Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan, Quartierplan), muss die bauliche Nutzung gesamthaft eingehalten wer - den.
2 Entstehen bei einer nachträglichen Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, hat die Bewilligungsbehörde dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grund - buch entsprechende Baubeschränkungen eingetragen werden.
3 Sofern im Rahmen der Zonenvorschriften die bauliche Nutzung erhöht wird, hat der Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers oder der Grundeigen - tümerin im Einvernehmen mit der Baubewilligungsbehörde zu überprüfen, ob die Baubeschränkungen aufzuheben sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
4.3 Abstände und Baulinien
4.3.1 Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 52 Hauptbauten # *
1 Der Grenzabstand wird bestimmt durch das mit Hilfe aller Grenzabstände ge - bildete Polygon.
2 Massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes sind die Fassadenlän - gen und die Geschosszahlen. Unabhängig von den in den Zonenvorschriften der Gemeinde festgelegten Gebäudeprofilen gilt für die Bemessung des Grenzabstandes eine Fassadenhöhe bis 4,5 m als eingeschossig. Für weitere Geschosse kommen je 3,5 m dazu (vgl. nachstehende Konkordanztabelle zur Berechnung des Grenzabstandes; GZ = Geschosszahl, FH = Fassadenhöhe, FL = Fassadenlänge):
8 ) * GZ 1 GZ 2 GZ 3 GZ 4 GZ 5 FH bis 4,5 m FH 4,5–8 m FH 8–11,5 m FH 11,5–15 m FH 15–18,5 m FL bis 6 m 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 FL über 6–12 m 2,5 3,0 4,0 5,0 6,0 FL über 12–24 m 3,0 4,0 5,5 7,0 8,5 FL über 24–36 m 3,0 5,0 7,0 9,0 11,0
3 Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende Fassadenhöhe ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Ter - rains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass).
a. * Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe Höhe zur Fassadenhöhe hinzugerechnet.
9 )
b. * Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei Satteldächern bis zum First und bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst voll gerechnet.
10 )
c. * Fassadeneinschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt nicht mindestens 4,00 m lang ist oder 1/4 der Fassadenlänge beträgt.
11 )
4 Ist der Baukörper
a. * in der Höhe gestaffelt und/oder in der Tiefe abgesetzt,
12 ) oder
b. * in der Bauflucht mindestens 20° geknickt,
13 ) sind für jeden derart begrenzten Teil des Baukörpers die Grenzabstände ge - sondert zu berechnen. Die Messweise ergibt sich aus den Anhängen.
8) Vgl. Anhang 1, S. 1.
9) Vgl. Anhang 1, S. 1.
10) Vgl. Anhang 1, S. 2.
11) Vgl. Anhang 1, S. 3.
12) Vgl. Anhang 1, S. 4.
13) Vgl. Anhang 1, S. 5. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
5 Bei runden Bauten oder runden Fassadenteilen bemisst sich der Grenzab - stand analog der Tabelle gemäss Abs. 2. Anstelle der Fassadenlänge gilt die Sehnenlänge (vgl. Anhänge).
14 ) *
6 Bei atypischen Fassaden legt die Baubewilligungsbehörde den Grenzabstand fest.
§ 53 Bauteile, welche die Fassade überragen
1 Über Fassaden, die den minimalen Grenzabstand gegenüber Nachbarparzel - len einhalten, dürfen folgende Bauteile ragen:
a. Haupt- und Vordächer bis 1 m,
b. offene Balkone, sofern sie weniger als 1/3 der Fassadenlänge ausma - chen, bis 1,00 m,
c. * andere Bauteile bis 0,50 m.
15 )
2 Über Baulinien und gesetzliche Abstände dürfen bis 1,50 m hervorragen: Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0,50 m überragen.
16 ) *
3 Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen, bedürfen Hauptdächer, Vordächer und Balkone einer lichten Höhe von 2,50 m über der Trottoirebene und eines Abstandes von mindestens 0,50 m vom Trottoirrand. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0,20 m überragen.
17 ) *
4 Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen und ist kein Trottoir vorhanden, ha - ben sämtliche Bauteile, welche die Fassade überragen, eine lichte Höhe von
4,50 m einzuhalten.
§ 54 Bauten und Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinien
1 Zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstan - des zu Verkehrsflächen dürfen errichtet werden:
a. Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunika - tion,
b. Velounterstände in Leichtbauweise,
c. allseits offene Carports,
d. Windfänge bis 4 m² Grundfläche,
e. Pergolen.
2 In den Kernzonen sind nur Anlagen der Energie- und Wasserversorgung so - wie der Telekommunikation zugelassen.
14) Vgl. Anhang 1, S. 6.
15) Vgl. Anhang 1, S. 7.
16) Vgl. Anhang 1, S. 8.
17) Vgl. Anhang 1, S. 9. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 55 Bauten und Anlagen auf einer Verkehrsfläche
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers zwischen den Strassenlinien Anlagen der Ver - kehrsbetriebe, der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunika - tion bewilligen.
§ 56 Duldung öffentlicher Einrichtungen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbrin - gen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydran - ten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen zu dulden.
2 Auf die öffentlichen Einrichtungen finden die Vorschriften über die gesetzli - chen Abstände und Baulinien keine Anwendung.
§ 57 Nebenbauten # *
1 Eingeschossige Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe und andere Kleinbauten dürfen beliebig nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn beliebig nahe an die Grenze gestellt werden, wenn:
a. die Baute nicht mit einem Hauptbau verbunden ist,
b. die Baute nicht dem Wohnzweck dient,
c. die Grundfläche von 36 m² für Garagen bzw. von 20 m² für die übrigen Nebenbauten nicht überschritten wird,
d. die Fassadenhöhe der gegen die Hauptbaute oder den Nachbarn gerich - teten Gebäudewand 2,5 m nicht überschreitet.
2 Stimmt ein Nachbar einer Nebenbaute mit geringerem Grenzabstand zu, er - hält er gleichzeitig das Recht, eine vergleichbare Baute mit demselben Grenz - abstand an der gegenüberliegenden Stelle auf seiner Parzelle zu errichten.
3 Für Nebenbauten im Sinne dieser Bestimmung, die nachweislich während mindestens 3 Jahren ohne Zustimmung des Nachbarn unbeanstandet beste - hen, gilt die Zustimmung als stillschweigend erteilt. Dies gilt auch für andere, zustimmungsbedürftige, bauliche Vorkehrungen wie Stützmauern, Fundamen - te, Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 RBG).
4 Der Grenzabstand von Schwimmbassins darf ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft nicht weniger als 2 m betragen.
§ 58 Bauten über einer Verkehrsfläche
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahn - eigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten über einer Verkehrsfläche erteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
2 Überführungen, Übergänge, Transportanlagen etc. haben über der Fahrbahn eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m freizuhalten.
§ 59 Lärmschutzmassnahmen im Bereich von Verkehrsflächen
1 Private Lärmschutzwände und -wälle, die nachweisbar dem Lärmschutz die - nen, unterliegen nicht den gesetzlichen Abstandsvorschriften, sofern sie:
a. schallabsorbierend sind,
b. die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,
c. das Ortsbild nicht verunstalten und
d. die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahnei - gentümer zustimmt.
2 Die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken sind einzuhalten.
3 Die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentü - mer kann verlangen, dass die Lärmschutzwände begrünt werden.
§ 60 Lärmschutzbaulinien
1 Zwischen Lärmschutzbaulinie und Baulinie dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen und die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
2 Von solchen Bauten und Anlagen dürfen keine lästigen Schallreflexionen aus - gehen.
§ 61 Konkurrenzierende Abstände
1 Liegen kleinere Abstände innerhalb von grösseren, gilt der grösste Abstand.
2 Baulinien gehen den Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG vor.
§ 62 Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrän -
dern
1 Übliche Gartengestaltungsmassnahmen sind zulässig zwischen:
a. dem Gewässer und der Gewässerbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird;
b. dem Waldrand und der Waldbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, wobei das natürliche Terrain auf einer Breite von 5 m dem Waldrand ent - lang nicht verändert werden darf.
§ 63 Bauabstand zu eingedolten öffentlichen Gewässern
1 Wo das eingedolte Gewässer als Parzelle ausgeschieden ist oder wo eine Parzellengrenze mit der Gewässerachse identisch ist, kommt der ordentliche Grenzabstand zur Anwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
2 In jedem Fall ist ein minimaler Bauabstand von 3 m ab äusserstem Rand der Eindolung einzuhalten.
§ 64 Durchtrennte Parzellen
1 Verläuft eine Bauzonengrenze durch eine Parzelle, haben Bauten gegenüber der Bauzonengrenze einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
4.3.2 Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
§ 65 Abstand zum Nachbarn # *
1 Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des gewach - senen Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des Nach - barn auf die Grenze gestellt werden.
18 ) *
§ 66 Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des
gesetzlichen Abstandes zur Strassenlinie
19 ) *
1 Unterhalb des Trottoir- bzw. Strassenniveaus dürfen insbesondere folgende Bauteile um maximal 1,50 m die Baulinie überschreiten bzw. den gesetzlichen Abstand unterschreiten: Licht- und Kontrollschächte, Notausstiege, Tankan - schlüsse, Tankkeller sowie Kellertreppen.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers die Bewilligung erteilen, den zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zur Strassenlinie gelegenen Raum bis an die Eigentumsgrenze zu nutzen.
§ 67 Bauteile vor der Strassenlinie
20 ) *
1 Unterhalb des Trottoirs dürfen insbesondere folgende Bauteile die Strassenli - nie um höchstens 1 m überschreiten: Luftschächte, Kontrollschächte, Notaus - stiege, Tankanschlüsse.
2 Die Bauteile dürfen das Trottoirniveau nicht überragen und sind so abzude -
3 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers die Bewilligung erteilen, unter dem Trottoir spezielle Kellerräume anzulegen (Tankräume, Einstellhallen etc.), wenn die entsprechende Strassenführung endgültigen Charakter hat und genügend Platz für Werkleitungen vorhanden ist. Diese Bauten dürfen nach aussen nicht in Erscheinung treten.
18) Vgl. Anhang 1, S. 7.
19) Vgl. Anhang 1, S. 10.
20) Vgl. Anhang 1, S. 9. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 68 Bauten unterhalb einer Verkehrsfläche
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahn - eigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten unter der Verkehrsfläche erteilen.
§ 69 Bauteile im Wald- und Gewässerbereich
1 Unterirdische Bauten oder Bauteile dürfen weder über Wald- und Gewässer - baulinien noch - falls keine gezogen sind - über die entsprechenden gesetzli - chen Abstände hinausragen.
21 ) *
4.4 Abstellplätze
§ 70 Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas
*
1 Die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder (Normal - abstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang
22 )
. *
2 In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.
2bis Im Rahmen von ordentlichen Quartierplänen kann die Gemeinde aufgrund eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens für Wohneinheiten die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge unabhängig von Anhang 1/S. 12 herab - setzen oder Höchstwerte festlegen. Dabei gelten folgende Kriterien: *
a. * ...
b. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss gegeben sein.
c. Genügend Abstellplätze für Zweiräder sind vorzusehen.
d. Die Umsetzung des zur Parkplatzreduktion führenden Nutzungskonzepts ist in den Quartierplanvorschriften (Reglement, Quartierplanvertrag) si - cherzustellen.
3 Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasser - durchlässig auszugestalten.
4 Bei Verkaufsgeschäften mit einem gewichtigen Anteil an grossen, sperrigen oder schweren Gütern im Sortiment, wie insbesondere bei Möbelgeschäften, Bau- und Gartenfachmärkten ist das Resultat der Multiplikation der Redukti - onsfaktoren R1 und R2 gemäss Anhang auf 0.5 anzuheben, sollte der errech - nete Wert tiefer liegen. Der Wert von 0.5 beinhaltet eine Verschärfung nach
Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.
23 ) *
21) Vgl. Anhang 1, S. 8.
22) Vgl. Anhang 1, S. 11-12.
23) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
5 Um genehmigt werden zu können, regelt ein kommunales Abstellplatzregle - ment mindestens folgende Punkte: *
a. die Werte für den Parkplatzbedarf oder die anwendbaren Reduktionsfak - toren für jede Bauzone, für klar bestimmte Gebiete oder für bestimmte Nutzungen;
b. dass private Parkierungsanlagen für Anwohner und Besucher in erster Li - nie auf Privatparzellen zu erstellen sind;
c. die erforderliche Anzahl und die Anforderungen an Fahrradabstellplätze; d in welchen Fällen und in welchem Umfang weitere verkehrsspezifische Gutachten erforderlich sind.
6 Sieht der Anhang der RBV ein Verkehrsgutachten vor, ist auch bei Anwen - dung des Reglements ein solches erforderlich. *
7 In einem begleitenden Bericht sind mindestens folgende Punkte nachzuwei - sen und darzulegen: *
a. die Herleitung der gewählten Regelungen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Siedlung und Verkehr und den verschiede - nen Verkehrsarten;
b. eine Übersicht über die Parkraumnachfrage und den Umgang damit;
c. das Verhältnis von Parkierung auf Privatgrund und Parkierung im öffentli - chen Strassenraum;
d. eine Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen auf direkt angren - zende Bauzonen in umliegenden Gemeinden und Abstimmung mit die - sen.
8 Bei aussergewöhnlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Kantons- und Nationalstrassennetz oder den öffentlichen Verkehr, kann der Kanton weitere Nachweise verlangen. *
5 Baupolizeivorschriften
5.1 Allgemeine Vorschriften
§ 71 Zugänge und Treppenanlagen
1 Zugänge und Treppen sind nach Gebäudeart, Lage, Anzahl und Breite so an - zulegen, dass sie eine reibungslose Verkehrsabwicklung ermöglichen und die Sicherheit der Benützer gewährleisten.
2 Für die Breite der Gänge, Vorplätze, Treppen, Wendeltreppen und Treppen - podeste gelten folgende Mindestmasse (Rohmasse zwischen den Wänden bzw. zwischen den Treppen-Aussenkanten):
a. freistehende Einfamilienhäuser: frei
24 ) ;
24) Unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
b. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser: 1,00 m;
c. Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude, Restaurants, Verkaufslokale usw.:
1,20 m;
d. Nebentreppen bei Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern sowie Mehrfa - milienhäusern (zu Nebenräumen, wie Keller, Estrich, Hobbyraum etc.):
1,00 m;
e. Zweittreppen: frei.
3 Bei Mehrfamilienhäusern sind Treppen mit mindestens einem durchgehenden Handlauf zu versehen.
4 Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsge - setzgebung.
§ 72 Brüstungen und Geländer # *
1 Brüstungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 0,90 m aufwei - sen. Bei grossen Absturzhöhen kann die Baubewilligungsbehörde höhere Brüstungen und Geländer verlangen.
2 Öffnungen dürfen nicht grösser als 12 cm sein.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen (beispielsweise in Gebäuden in denen sich keine Kinder aufhalten dürfen oder bei Fluchtanlagen) Ausnahmen gestatten.
4 Wird als Brüstungsverkleidung Glas verwendet, ist Verbundsicherheitsglas zu verwenden.
5 In Industrie- und Gewerbebauten, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, gel - ten für Treppen und Gänge die entsprechenden Vorschriften des Bundes, so - fern die Treppen und Zugänge nicht zu Privatwohnungen führen oder dem Pu - blikumsverkehr zugängig sind.
§ 73 Fenster
1 Das lichte Mass der Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern, Küchen und Räumen, in denen regelmässig gearbeitet wird, muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen.
2 In Dachräumen liegt der erforderlichen Fensterfläche diejenige Bodenfläche zugrunde, über der die lichte Höhe mindestens 1,20 m beträgt. Es können schrägliegende Fenster eingebaut werden, sofern feuerpolizeiliche Rettungs - massnahmen möglich sind.
3 Die ausschliessliche Belichtung von dauernd benutzten Räumen über Licht - schächte ist unzulässig.
4 Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsge - setzgebung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 74 Raumhöhen
1 Wohn- und Schlafzimmer, Küchen und weitere Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird, müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen.
2 Bei sichtbarer Balkenlage muss die lichte Höhe zwischen Bodenfläche und Balkenunterkante eingehalten werden.
3 Bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern muss bei Dachschrägen in Räumen im Sinne von Abs. 1 über mindestens 6 m² die lichte Höhe von 2,30 m eingehalten werden.
§ 75 Sanitäre Einrichtungen
1 Jede neue Wohnung muss mit den nötigen sanitären Einrichtungen versehen sein.
2 Sofern Räume mit WC-Anlagen nicht direkt entlüftbar sind, müssen sie mit ei - ner Entlüfungsanlage ausgestattet werden.
3 Sanitäre Einrichtungen und Entlüftungsanlagen sind so anzulegen, dass kei - ne Lärmbelästigungen auftreten.
§ 76 Gebäude an Grenzen # *
1 Bei Gebäuden, die an eine Grenze gebaut werden oder bei zusammengebau - ten Gebäuden, sind aus statischen und lärmschutztechnischen Gründen Dop - pelmauern mit nicht brennbarer Zwischenlage vorzusehen bzw. zu erstellen. Es dürfen weder Schlitze eingelassen noch Aussparungen angebracht werden.
2 Die Brandschutzvorschriften gemäss der Brand- und Naturgefahrenpräventi - onsgesetzgebung bleiben vorbehalten. *
3 Die Baubewilligungsbehörde kann bei eingeschossigen Nebenbauten Aus - nahmen gestatten.
5.2 Garagen und Einstellhallen
§ 77 Be- und Entlüftung
1 Be- und Entlüftungen von Einstellhallen richten sich nach den Richtlinien «Lüftungsanlagen in voll umbauten Fahrzeugeinstellräumen» des Schweizeri - schen Vereins von Wärme - und Klima-Ingenieuren (SWKI)
25 )
.
2 Garagen und Einstellhallen dürfen nicht direkt mit Wohn- und Arbeitsräumen, Küchen, Lebensmittellagern und Verkaufslokalen verbunden werden.
25) Richtlinie 96-1 «Lüftungsanlagen für Fahrzeug-Einstellhallen» des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klima-Inge - nieuren von 1997. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 78 Sicherheit
1 Zur Sicherung abgestellter oder fahrender Fahrzeuge müssen, wenn eine Ab - sturzgefahr besteht, hinreichende Bordschwellen, Leitplanken oder ähnliche Abschrankungen erstellt werden.
2 Das öffentliche Areal darf weder für das Öffnen oder Schliessen von Zugang - storen noch als Rangierflächen in Gewerbe- und Industriezonen in Anspruch genommen werden.
5.3 Brandschutz
§ 79 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung *
1 Für den Brandschutz gilt die Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzge - bung. *
5.4 Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skiliften *
§ 79a * Pflicht zur Abschluss eines Wartungsvertrages
1 Die Betreiber von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilif - ten sind verpflichtet, für ihre Anlagen einen Wartungsvertrag abzuschliessen und zumindest in jedem 2. Jahr die entsprechenden Wartungsarbeiten durch - führen zu lassen.
2 Das Bauinspektorat ist zur stichprobeweisen Kontrolle dieser Wartungsverträ - ge und der zugehörigen Wartungsnachweise berechtigt.
5.5 Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten *
§ 80 Inanspruchnahme von öffentlichem Areal
1 Bei der Inanspruchnahme von öffentlichem Areal ist vor der Aufnahme der Bauarbeiten die Bewilligung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers einzuho - len.
§ 81 Abschrankungen
1 Baustellen sind sachgerecht, insbesondere durch Abschrankungen, Markie - rungen oder Beleuchtungseinrichtungen zu sichern.
§ 82 Aushubarbeiten
1 Aushubarbeiten sind entsprechend der Bodenbeschaffenheit durchzuführen. Wo es notwendig ist, sind sie mit den Bauarbeiten zu koordinieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
2 Durch die Aushubarbeiten darf die Standfestigkeit anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet und das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Freilegung archäologischer Funde ist unverzüglich der zuständigen Fach - stelle der Erziehungs- und Kulturdirektion mitzuteilen. Die Aushubarbeiten sind in diesem Bereich einzustellen. Die zuständige Fachstelle hat den Befund un - verzüglich zu dokumentieren und anschliessend die Aushubarbeiten freizuge - ben.
§ 83 Personenschutz
1 Die für die Baustelle verantwortlichen Bauausführenden haben alle Vorkeh - rungen zu treffen, um Unfälle auf der Baustelle und deren Umgebung zu ver - meiden.
2 Den auf der Baustelle beschäftigten Personen sind ausreichende, regensi - chere, den sanitarischen Anforderungen genügende Aufenthaltsräume und WC-Anlagen zur Verfügung zu stellen.
3 Die Einrichtungen der Baustelle, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen, müssen betriebssicher und mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
4 Provisorische oder definitive Treppen sind mit dem Bau hochzuführen und den am Bau Beteiligten freizugeben.
5 Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundes, insbesondere diejenigen über den Arbeitnehmerschutz und über die Unfallverhütung gemäss der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung.
§ 84 Bezug der Bauten
1 Bauten dürfen bezogen werden, wenn sie den Anforderungen, der Sicherheit und Wohnhygiene genügen.
2 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind nach der Erstellung der Bau - bewilligungsbehörde zur Abnahme zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für Zweckänderungen.
5.6 Ausnahmen von den Baupolizeivorschriften *
§ 85 Ausnahmen
1 Die Baubewilligungsbehörde kann unter der Voraussetzung, dass Sinn und Zweck des Raumplanungs- und Baugesetzes erfüllt werden, die Ausnahmen städtebaulich begründet sind und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden, Ausnahmen und Abweichungen von den Baupoli - zeivorschriften gestatten:
a. für Bauten im Ortskern;
b. für unter Schutz gestellte Bauten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
c. für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden;
d. für die Sanierung bestehender Bauten;
e. für Bauten und Anlagen, die befristet aufgestellt werden oder
f. zur Vermeidung von Härtefällen.
6 Baubewilligungswesen
6.1 Ordentliches Baubewilligungsverfahren
§ 86 Unterschriften
1 Das Baugesuch ist von der Bauherrschaft und den projektverantwortlichen Personen zu unterzeichnen.
2 Wird das Baugesuch nicht von der Grundeigentümer- bzw. von der Bau - rechtsnehmerschaft gestellt, ist auch deren Unterschrift erforderlich.
3 Alle Planunterlagen sind von den projektverantwortlichen Personen zu unter - zeichnen.
§ 87 Unterlagen für die Baueingabe
1 Die Baubewilligungsbehörde stellt die Baugesuchsformulare und Spezialfor - mulare zur Verfügung.
2 Dem Baugesuch sind beizulegen:
a. ein höchstens ein halbes Jahr alter datierter Originalsituationsplan des zuständigen Nachführungs-Geometerbüros;
b. ein Grundbuchauszug (inklusive Dienstbarkeiten);
c. die Nutzungsberechnung;
d. sofern notwendig, der Parkplatznachweis;
e. die Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem Projekt, Grenzab - standspolygon, Baulinien, Fixpunkt, EG-Kote, Nordpfeil, Strassenname oder Flurbezeichnung in 4-facher Ausfertigung;
f. die vollständige Darstellung des Projektes im Maßstab von mindestens
1:100 mit Angabe der wichtigsten Masse und Koten, der Terrainlinien (gewachsen, neu) sowie der Zweckbestimmung der Räume in 4-facher Ausführung.
3 Zusätzlich sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen der energietechnische Nachweis (Gesuch NEM);
b. bei Zentralheizungsanlagen, welche mit flüssigen, festen oder gasförmi - gen Brennstoffen betrieben werden, das Teilgesuch W; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
c. bei Einrichtungen, die dem Umschlag oder der Lagerung von mehr als
450 Liter wassergefährdenden Flüssigkeiten dienen, das Teilgesuch T;
d. bei Neubauten, in denen sich regelmässig Personen aufhalten, das For - mular über bauliche Zivilschutzmassnahmen;
e. bei Bauvorhaben, in denen in grösserem Umfang Aushub- oder Abbruch - material anfällt sowie bei Vorhaben, welche das Grundwasser direkt tan - gieren, die Deklaration «Boden - Abfall - Grundwasser»;
f. bei Industrie-, Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Bauten, die Planunter - lagen zusammen mit dem Einrichtungsgesuch und sofern notwendig mit der entsprechenden Emissionserklärung in 5-facher Ausfertigung;
g. * die statischen Berechnungen auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde. Im statischen Nachweis sind die Belastungsannahmen, die massgeben - den Grundlagen und die Materialbeanspruchungen in den Haupttragele - menten darzulegen. Der Ingenieur trägt die Verantwortung für die stati - schen Berechnungen;
h. * der Nachweis von Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch gravitati - ve Naturgefahren.
26 )
4 Die Baubewilligungsbehörde kann:
a. weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Bauge - suches notwendig ist;
b. die nachträgliche Einreichung gewisser Unterlagen gestatten oder auf de - ren Einreichung verzichten, wie insbesondere beim Gesuch NEM;
c. die Eingabe von Plänen in einem andern Massstab verlangen oder bewil - ligen, insbesondere bei Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten.
5 Umbauten und Zweckänderungen sind farblich wie folgt anzulegen:
a. Alt = grau.
b. Neu = rot.
c. Abbruch = gelb.
d. Planänderungen (inklusive Änderungen von Massen) im laufenden Ver - fahren sind grün anzulegen.
6 Sofern Ausnahmen beantragt werden, sind diese klar erkennbar auszuweisen und zu begründen.
§ 88 Bauprofile
1 Das Aufstellen der Bauprofile soll den Nachbarn und weiteren Interessenten ermöglichen, sich eine Vorstellung über das Bauvorhaben zu machen. Für die Prüfung und Beurteilung des Projektes sind allein die Pläne und die darin ent - haltenen Masse verbindlich.
26) § 101 Abs. 1 Bst. c RBG, SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
2 Bauten über der Erde sind ausreichend zu profilieren. Die Höhe des Erdge - schosses (roh) ist wenigstens an einer Stange mit einer Querlatte anzugeben. Die Dachart (Steil- oder Flachdach) ist an allen Stangen mit Latten zu bezeich - nen.
3 Bauten bis zu 3 Geschossen sind vollständig zu profilieren. Bei Bauten mit mehr als 3 Geschossen, bei industriellen Anlagen, bei komplizierten Baufor - men und anderen Spezialfällen bestimmt die Baubewilligunsbehörde die Art der Profilierung.
4 Bei Bauten, die unter der Erde liegen oder deren Konturen erst nach Erdbe - wegungen sichtbar werden, sind die Ecken mit Pfählen von wenigstens 1 m Höhe zu markieren.
6.2 Vereinfachtes Verfahren
§ 89 Verfahren ohne Publikation und Planauflage
1 Ohne vorausgehende Publikation und Planauflage können bewilligt werden:
a. Bauarbeiten, durch welche die Fassade, die Dachhaut und die Umge - bung eines Gebäudes nicht oder nur in geringem Masse verändert wer - den (Einbau zusätzlicher Fenster, Türen etc.);
b. Zweckänderung von Räumen, die nach aussen nicht in Erscheinung tre - ten und mit welchen keine zusätzlichen Immissionen verbunden sind;
c. erhebliche bauliche Änderungen im Innern von Wohnbauten wie z.B. der Einbau von Bädern, WC, Küchen sowie der Ausbau von vorhandenen Dachräumen ohne neue Dachaufbauten;
d. Einbau von Heizanlagen und Öltanks in bestehende Bauten;
e. Umorganisation von Fabrikanlagen, Einbau von Zwischengeschossen, Maschineneinrichtungen etc.
2 Analog dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind für diese Bauvorha - ben diejenigen Baugesuchsunterlagen einzureichen, die für die Beurteilung notwendig sind. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere sachdienliche Un - terlagen nachverlangen.
6.3 Einfache Anfrage und Vorentscheid
§ 90 Einfache Anfrage (ohne Publikation)
1 Vor Einreichung eines Baugesuches kann auf schriftliches Gesuch der Bau - herrschaft ein schriftlicher Bericht zu einzelnen Fragen öffentlichrechtlicher Na -
2 Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, die zur Beurteilung erforderlich sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 91 Vorentscheid (mit Publikation)
1 Die Baubewilligungsbehörde kann um einen Vorentscheid ersucht werden, insbesondere über:
a. die Zonenkonformität eines Bauvorhabens,
b. die Baureife des Grundstückes sowie
c. die Abstandsvorschriften (§ 95 RBG) und Baulinien.
2 Für die Publikation sind dem Gesuch die notwendigen Angaben über Art, Zweck und Grösse des Projektes sowie der Situationsplan beizulegen.
3 Für Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, gelten zu - sätzlich die entsprechenden Verfahrensbestimmung des Bundesrechts.
6.4 Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen
§ 92 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen für:
a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausge - schiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m² Grund - fläche und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m ab bestehendem Terrain aufweist;
b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung;
c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers;
d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang;
e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege;
f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan;
g. umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.
2 Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Waldareal gelten die Vorschriften der kanto - nalen Waldgesetzgebung.
§ 93 Verfahren
1 Gesuche sind mit den für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Dieser kann ergänzende Unterlagen nachverlangen.
2 Der Gemeinderat orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke in geeigneter Form über das Gesuch. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
3 Die Nachbarschaft kann innert 10 Tagen seit der Orientierung beim Gemein - derat Einsprache erheben.
4 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen bei der Baurekurskommission Beschwerde erhoben wer - den.
5 Sind keine Einsprachen eingegangen oder aber eingegangene rechtskräftig entschieden, erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung mit den notwendigen Nebenbestimmungen.
6 Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung über Baube - ginn, Baueinstellung sowie über die Verpflichtung, rechtswidrige oder entgegen den genehmigten Plänen erstellte Bauten und Anlagen entfernen bzw. abän - dern zu lassen, gelten entsprechend. Zuständig für den Vollzug ist der Gemeinderat.
§ 93a * Kompetenzdelegation
1 Die Einwohnergemeinde kann gemäss § - dereglement die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden im kleinen Baubewilligungsverfahren an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied, eine Kommission oder an eine Amtsstelle innerhalb der Gemeindeverwaltung dele - gieren.
6.5 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
§ 94 Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen
1 Keiner Baubewilligung bedürfen:
a. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;
b. Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen werden;
c. geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aus - senwirkung);
d. der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;
e. * Solaranlagen, sofern diese nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutz - zone, einer Denkmalschutzzone oder auf einem Kultur- oder Naturdenk - mal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen;
f. Stützmauern bis maximal 1,20 m Höhe generell sowie geringfügige Ter - rainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Liegen (bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des Strasseneigentümers einzuholen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
g. im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestal - tung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplät - ze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte Autoabstellpätze etc.;
h. * Umnutzungen in Gewerbezonen, falls dies mit geringen Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt verbunden ist. Diese sind der Baubewilligungs - behörde anzuzeigen;
i. * freistehende Velounterstände in Leichtbauweise ausserhalb von Kernzo - nen, Ortsbild- und Denkmalschutzzonen sowie Quartierplanperimetern, sofern sie eine Höhe von 1,50 m und eine insgesamte Grundfläche von 6 m² pro Parzelle nicht überschreiten; j * aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis zu einem Volumen von 2 m³, sofern sie nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, ei - ner Denkmalschutzzone oder in der Umgebung eines geschützten Kultur - denkmals erstellt werden sollen; kommunale Gestaltungsvorschriften sind zu beachten; ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Grundeigentü - merin oder des betroffenen Grundeigentümers haben sie, unter Beach - tung der Lärmschutzvorschriften, einen Abstand von mindestens 2 m zur Nachbarparzelle einzuhalten; bei einem Standort zwischen Bau- und Strassenlinie ist die schriftliche Zustimmung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers einzuholen.
2 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften.
§ 94a * Meldepflicht für Solaranlagen und Wärmepumpen *
1 Solaranlagen und Wärmepumpen gemäss § 94 Abs. 1 Bst. e und j unterste - hen einer vorgängigen Meldepflicht bei der zuständigen Baubewilligungsbehör - de gemäss § 118 Abs. 1 und 3 RBG. Im Rahmen der Meldepflicht ist bei Wär - mepumpen zudem ein Lärmschutznachweis zu erbringen. *
2 Die Meldung hat mindestens 30 Tage vor Baubeginn schriftlich an die zustän - dige Baubewilligungsbehörde zu erfolgen mittels Meldung im Internet unter www.bauinspektorat.bl.ch oder mit den Formularen «Meldung Solaranlagen» bzw. «Meldung Wärmepumpen», welche bei der Baubewilligungsbehörde be - zogen oder vom Internet heruntergeladen werden können. *
6.6 Beschwerdeverfahren (Organisation und Verfahren der Baurekurskommission)
§ 95 Verfahren
1 Der Präsident oder die Präsidentin setzt zusammen mit dem Aktuariat die Sit - zungstermine fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
2 Die Baubewilligungsbehörde sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten sind zur Vernehmlassung einzuladen.
3 Auf Verlangen einer Partei wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen.
4 Bei der Beschlussfassung muss die Kommission vollzählig sein. Dringende Fälle können auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
§ 96 Augenscheine
1 Zur Ermittlung des Sachverhalts können die präsidierende Person und das Aktuariat oder das Aktuariat allein Augenscheine durchführen.
2 Wird unmittelbar danach eine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt, hat die Kommission am Augenschein vollzählig anwesend zu sein.
§ 97 Zuständigkeiten
1 Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über:
a. das Eintreten oder Nichteintreten;
b. den Beizug von Auskunftspersonen und Experten;
c. Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.
2 Die übrigen verfahrensleitenden Entscheide trifft das Aktuariat.
3 In allen anderen Fällen entscheidet die Kommission.
7 Bestimmungen IVHB
27 ) *
§ 8 IVHB * Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr fest - gestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszuge - hen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebendeTerrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2 Wurde das Terrain verändert, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach Anhörung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehör - de festgelegt.
27) Die Nummerierung der Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt 7 (Bestimmungen IVHB) entspricht der Nummerierung derjenigen Bestimmungen, an deren Stelle sie nach Umsetzung der IVHB treten (siehe jeweilige Paragrafen und Absät - ze: nicht erwähnte Absätze eines angeführten Paragrafen bleiben bestehen). Allfällige Titel und Untertitel werden jeweils VOR den nachfolgenden Paragrafen eingefügt werden. Gemäss § 1a RBV gelten die Regelungen unter Abschnitt 7 für jene Gemeinden, welche ihre Zonenvorschriften an die IVHB angepasst haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 46 IVHB * Anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre - chenden Bauzone liegenden Parzellenflächen bzw. Parzellenteile im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung.
2 Parzellenteile, die mit anderen Zonen (beispielsweise Uferschutzzonen) über - lagert sind, können ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezo - gen werden, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.
3 Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetre - tenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wurde und die Zonenvorschriften dies vor - sehen.
§ 47 IVHB * Berechnung der Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäude - fläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche : anrechenbare Grund - stücksfläche (ÜZ = aGbF : aGSF).
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
§ 48 IVHB * Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche : anrechenbare Grundstücksflä - che (GZ = aGrF : aGSF).
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflä - chen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflä - che dienen.
§ 49 IVHB * Berechnung der Ausnützungsziffer
2 Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden gerechnet:
a. oberirdische Vollgeschossflächen inkl. Umfassungsmauern;
b. alle Dachgeschossflächen, unabhängig von deren Nutzung (inkl. Wände, Treppen, Gänge etc.), welche innerhalb des Dachprofils eine Höhe von mindestens 2,30 m von der Oberkante Dachgeschossboden bis zur Un - terkante Dachkonstruktion aufweisen und deren Breite mehr als 2,00 m beträgt;
c. Untergeschossflächen inkl. zugehörige Trennwände und Umfassungs - mauern, Treppen und Zugänge, welche unabhängig von der Nutzung die wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllen (10 % Fensterfläche, 2,30 m Raumhöhe); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
d. Flächen von unbeheizten Zwischenklimaräumen wie verglaste Balkone, Wintergärten, vorgelagerte Windfänge und dergleichen.
3 Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden nicht gerechnet:
a. mindestens einseitig offene, gedeckte oder ungedeckte Balkone;
b. mindestens einseitig offene, gedeckte Eingangsbereiche und Sitzplätze.
4.3.1 IVHB Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem massgebenden Terrain liegen) *
§ 52 IVHB * Hauptbauten
3 Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende Höhe ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des massgebenden Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass).
a. Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe Höhe zur Höhe hinzugerechnet.
28 )
b. Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei Satteldächern bis zum First und bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst voll gerechnet.
29 )
c. Fassadeneinschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt nicht mindestens 4,00 m lang ist oder 1/4 der Fassadenlänge beträgt.
30 )
§ 52a IVHB * Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, wel - ches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
31 )
§ 52b IVHB * Gebäudebreite
1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, wel - ches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
32 )
§ 52c IVHB * Gebäudehöhe
1 Die Gebäudehöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der giebelseitigen Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
33 )
28) Vgl. Anhang 1, S. 1.
29) Vgl. Anhang 1, S. 2.
30) Vgl. Anhang 1, S. 3.
31) Vgl. Anhang 2, S. 1.
32) Vgl. Anhang 2, S. 1.
33) Vgl. Anhang 2, S. 2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 52d IVHB * Kniestockhöhe
1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
34 )
§ 52e IVHB * Lichte Höhe
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des ferti - gen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
§ 52f IVHB * Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
35 )
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
§ 52g IVHB * Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bo - dens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Das Mittel ergibt sich aus dem Durch - schnitt der maximalen Untergeschosshöhen je Fassadenflucht über dem massgebenden Terrain.
36 )
2 Untergeschosse dürfen, sofern die Gemeinde nichts anderes vorsieht, in Hanglage maximal 1,20 m und in der Ebene maximal 80 cm über das massge - bende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3 Soweit die Gemeinde nichts anderes vorsieht, darf die Länge einer Abgra - bung insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge der projizierten Fassadenlinie betragen und maximal 1 m tief sein.
§ 52h IVHB * Dachgeschosse
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass von 1,20 m nicht überschreiten.
37 )
34) Vgl. Anhang 2, S. 3 und 4.
35) Vgl. Anhang 2, S. 5.
36) Vgl. Anhang 2, S. 5.
37) Vgl. Anhang 2, S. 4 und 5. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
§ 52i IVHB * Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss, soweit die Gemeinde nichts anderes vorsieht, bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Ge - schoss um 3 m zurückversetzt sein und darf maximal 50 % der darunter liegen - den Fläche umfassen.
38 )
§ 52j IVHB * Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittli - nie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazu - gehörigen Fassadenlinie.
39 )
§ 53a IVHB * Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Ter - rain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
40 )
§ 53b IVHB * Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
41 )
§ 53c IVHB * Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebe - ne der amtlichen Vermessung.
42 )
§ 57 IVHB * Klein- und Anbauten
1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässi - gen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
43 )
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Neben - nutzflächen.
3 Eingeschossige Kleinbauten wie Garagen, Schöpfe und andere dürfen belie - big nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle oder mit schriftlicher Zu - stimmung des Nachbarn beliebig nahe an die Grenze gestellt werden, wenn:
a. die Baute nicht mit einem Hauptbau verbunden ist,
38) Vgl. Anhang 2, S. 5 und 6.
39) Vgl. Anhang 2, S. 2.
40) Vgl. Anhang 2, S. 7.
41) Vgl. Anhang 2, S. 7.
42) Vgl. Anhang 2, S. 8.
43) Vgl. Anhang 2, S. 9. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
b. die Baute nicht dem Wohnzweck dient,
c. die Grundfläche von 36 m² für Garagen bzw. von 20 m² für die übrigen Kleinbauten nicht überschritten wird,
d. die Fassadenhöhe der gegen die Hauptbaute oder den Nachbarn gerich - teten Gebäudewand 2,5 m nicht überschreitet.
4 Stimmt ein Nachbar einer Klein- oder Anbaute mit geringerem Grenzabstand zu, erhält er gleichzeitig das Recht, eine vergleichbare Baute mit demselben Grenzabstand an der gegenüberliegenden Stelle auf seiner Parzelle zu errich - ten.
5 Für Klein- oder Anbauten im Sinne dieser Bestimmung, die nachweislich wäh - rend mindestens 3 Jahren ohne Zustimmung des Nachbarn unbeanstandet be - stehen, gilt die Zustimmung als stillschweigend erteilt. Dies gilt auch für ande - re, zustimmungsbedürftige, bauliche Vorkehrungen wie Stützmauern, Funda - mente, Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 RBG).
6 Der Grenzabstand von Schwimmbassins darf ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft nicht weniger als 2 m betragen.
4.3.2 IVHB Unterirdische Bauten *
§ 65 IVHB * Unterirdische Bauten und deren Abstand zum Nach -
barn
1 Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des massge - benden Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden.
44 )
2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung so - wie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, re - spektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
3 Unter-Niveau-Bauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausra - gen.
§ 72 IVHB *
Brüstungen und Geländer
1 Brüstungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 1,00 m aufwei - sen. Bei grossen Absturzhöhen kann die Baubewilligungsbehörde höhere Brüstungen und Geländer verlangen.
§ 76 IVHB * Gebäude an Grenzen
3 Die Baubewilligungsbehörde kann bei eingeschossigen Klein- oder Anbauten Ausnahmen gestatten.
44) Vgl. Anhang 1, S. 7, und Anhang 2, S. 9. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
8 Schlussbestimmungen *
§ 98 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. die Regierungsverordnung vom 30. Dezember 1968
45 ) über die Baupoli - zeivorschriften;
b. Verordnung vom 19. Mai 1992
46 ) über die Reduktionsfaktoren für Auto - parkplätze.
§ 99 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
45) GS 23.776, SGS 400.11
46) GS 31.54, SGS 400.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.10.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0340
01.07.2008 01.08.2008 § 22a eingefügt GS 36.723
01.07.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 4 eingefügt GS 36.723
19.10.2010 01.01.2011 § 3a eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3b eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3c eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3d eingefügt GS 37.227
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.4 eingefügt GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 § 79a eingefügt GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.5 geändert GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.6 geändert GS 37.1037
18.12.2012 01.02.2013 § 93a eingefügt GS 37.1252
17.09.2013 01.10.2013 § 94 Abs. 1, lit. e. geändert GS 38.259
17.09.2013 01.10.2013 § 94a eingefügt GS 38.259
03.06.2014 15.07.2014 § 27 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 28 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 29 Abs. 2 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 31 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 37 Abs. 3 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 40 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 2014.055
02.12.2014 01.01.2015 § 1a eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 8 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 46 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 47 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 48 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 49 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 2 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, lit. a. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, lit. c. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 4, lit. a. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 4, lit. b. geändert GS 2014.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 5 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 2 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 3 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 57 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 66 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 67 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 69 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 70 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 72 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 76 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 7 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 8 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 46 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 47 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 48 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 49 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 4.3.1 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52a IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52b IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52c IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52d IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52e IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52f IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52g IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52h IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52i IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52j IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53a IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53b IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53c IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 57 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 4.3.2 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 72 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 76 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 8 eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.12.2014 01.01.2015 Anhang 2 eingefügt GS 2014.106
17.03.2015 01.04.2015 § 94 Abs. 1, lit. h. geändert GS 2015.017
17.03.2015 01.04.2015 § 94 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 2015.017
29.08.2017 01.01.2018 § 76 Abs. 2 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 79 Titel geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 79 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 87 Abs. 3, lit. g. geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 87 Abs. 3, lit. h. eingefügt GS 2017.045
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 2 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 2 bis eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 3 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 5 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 6 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 9 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 10 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 5 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 6 eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3d Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3d Abs. 2 geändert GS 2017.074
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Titel geändert GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Abs. 1 geändert GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Abs. 2 bis eingefügt GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.073
18.01.2022 01.03.2022 § 70 Abs. 2 bis , lit. a. aufgehoben GS 2022.014
18.01.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.014
17.05.2022 01.07.2022 § 94 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94 Abs. 1, lit. j eingefügt GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Titel geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Abs. 1 geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Abs. 2 geändert GS 2022.054
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 5 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 6 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 7 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 8 eingefügt GS 2023.011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.10.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0340
§ 1a 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 3a 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3a Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 2 bis 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3a Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 6 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 9 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 10 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3b Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 2, lit. a. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3b Abs. 2, lit. b. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3b Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 6 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3c 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3d 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3d Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3d Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 8 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 22a 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.723
§ 27 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 28 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 29 Abs. 2 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 31 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 37 Abs. 3 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 40 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 41 Abs. 3 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, lit. d. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, lit. g. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, lit. i. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, lit. j. 03.06.2014 15.07.2014 eingefügt GS 2014.055
§ 46 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 47 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 48 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 49 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 52 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, lit. a. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, lit. b. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, lit. c. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 4, lit. a. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 4, lit. b. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 5 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 1, lit. c. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 3 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 57 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 65 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 65 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 66 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 67 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 69 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 70 20.11.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018.073
§ 70 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 70 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.073
§ 70 Abs. 2 bis 20.11.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.073
§ 70 Abs. 2 bis , lit. a. 18.01.2022 01.03.2022 aufgehoben GS 2022.014
§ 70 Abs. 4 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.723
§ 70 Abs. 5 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 6 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 7 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 8 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 72 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 76 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 76 Abs. 2 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 79 29.08.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.045
§ 79 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
Titel 5.4 11.09.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1037
§ 79a 11.09.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1037
Titel 5.5 11.09.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1037 Titel 5.6 11.09.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1037
§ 87 Abs. 3, lit. g. 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 87 Abs. 3, lit. h. 29.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.045
§ 93a 18.12.2012 01.02.2013 eingefügt GS 37.1252
§ 94 Abs. 1, lit. e. 17.09.2013 01.10.2013 geändert GS 38.259
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 94 Abs. 1, lit. h. 17.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.017
§ 94 Abs. 1, lit. i. 17.03.2015 01.04.2015 eingefügt GS 2015.017
§ 94 Abs. 1, lit. i. 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94 Abs. 1, lit. j 17.05.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.054
§ 94a 17.09.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.259
§ 94a 17.05.2022 01.07.2022 Titel geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 1 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 2 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
Titel 7 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 8 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 46 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 47 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 48 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 49 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 4.3.1 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52a IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52b IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52c IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52d IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52e IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52f IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52g IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52h IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52i IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52j IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53a IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53b IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53c IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 57 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 4.3.2 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 65 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 72 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 76 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 8 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106 Anhang 1 02.12.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.106 Anhang 1 20.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.073 Anhang 1 18.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.014 Anhang 2 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0340
Anhang 1: Skizzen RBV bisher (Stand 01.03.2022) (§ 52 Abs. 2 und 3 Bst. a) Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig)
(§ 52 Abs. 3 Bst. b) Berechnung der Fassadenhöhe bei Dachneigung > 60° (traufseitig)
(§ 52 Abs. 3 Bst. c) Polygon bei Fassadeneinschnitten
(§ 52 Abs. 4 Bst. a) Polygon bei abgesetzten und / oder gestaffelten Bauten
(§ 52 Abs. 4 Bst. b) Grenzabstand bei Baufluchten, die um mehr als 20° geknickt sind
(§ 52 Abs. 5) Grenzabstand bei runden Bauten / Bauteilen
(§ 53 Abs. 1 und § 65) Bauteile, welche die Fassade bei minimalem Grenzabstand überragen dür- fen
(§ 53 Abs. 2 und § 69) Bauteile, die gesetzliche Abstände unterschreiten bzw. Baulinien über- schreiten dürfen (ausgenommen Strassenbereich)
(§ 53 Abs. 3 und § 67) Bauteile vor der Strassenlinie
(§ 66) Bauteile zwischen Bau - und Strassenlinie, bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes
Grundwerte für die Berechnung des Grundbedarfs für Autoparkplätze Nutzungsart Schätzwerte
1 zur Ermittlung der An- zahl Arbeitsplätze Sitz- plätze Grundbedarf Autoparkplätze Autoparkplatz (AP) pro Auf der Basis der BGF Stammplatz
2 GS Besucher - autoparkplatz
3 GB Wohnbauten EFH / D-EFH / R-EFH / MFH (Alterswohnungen, Quartier -pla- nungen sowie von der öffentlichen Hand realisierter Wohnungsbau fallweise) AP/Wohnung
1 AP/Wohnung 4
0.3 Dienstleistungen Schalterbetriebe Übrige
1 Arbeitsplatz pro
30 m 2 BGF AP/Ar beitsplatz
0.4
0.4 AP/Arbeitsplatz
0.3
0.2 Industrie / Gewerbe Klein - und Mittelbetriebe 5 Grossbetriebe
1 Arbeitsplatz pro
60- 200 m
2 BGF AP/Arbeitspla tz
0.4 Verkehrsgutachten AP/Arbeitsplatz
0.1 Verkehrsgutachten Verkaufsgeschäfte Wenig kundenintensive (Buchhandlung, Bijouterie etc.) Kundenintensiv Laden bis 500 m 2 Supermarkt bis 1000 m
2 Einkaufszentren über
1000 m
2 VF
1 Arbeitsplatz pro
50 m
2 BGF VF = 0.7 x BGF VF = 0.7 x BGF VF = 0.7 x BGF AP/Arbeitsplatz
0.4
0.4
0.4 Verkehrsgutachten AP/m
2 VF
0.03
0.06
0.08 Verkehrsgutachten Restaurant 1 Arbeitsplatz pro
50 m
2 BGF
1 Sitzplatz pro
2 - 4 m
2 BGF AP/Arbeitsplatz
0.4 AP/Sitzplatz
0.3 Andere Literatur Verkehrsgutachten Verkehrsgutachten BGF = Bruttogeschossfläche GB = Grundbedarf Besucherplätze GS = Grundbedarf Stammplätze AP = Autoparkplätze VF = Verkaufsfläche Für betriebseigene Fahrzeuge sind
100 % Auto parkplätze (unreduziert) bereitzustellen
1 Ist die Zahl der Arbeitsplätze nicht bekannt, so sind die Schätzwerte massgebend
2 Jeder Pflicht -Autoparkplatz muss unabhängig benutzbar sein
3 Jeder Pflicht -Autoparkplatz muss unabhängig benutzbar sein
4 Jeder angefangene Autoparkplatz zählt voll
5 Niedriger Wert Produktion / Hoher Wert Lager
Nutzungsart Reduktion für Autoparkplätze am Zielort Wohnbauten Güteklasse
1 des öffentlichen Verkehrs A B C D keine
0.6 0.7 0.8 0.9 1 Weitergehende Reduktionen sind in Or tskernen auf begründeten Antrag des Gemeinderats möglich. Reduktion infolge ÖV -Erschliessung R1 Übrige Reduktion R2 Dienstleistungen Schalterbetriebe Übrige Industrie / Gewerbe Klein - und Mittelbetriebe Grossbetriebe Verkaufsgeschäfte Wenig kundenintensiv (Buchhandlung, Bijouterie etc.) Kundenintensiv Laden bis 500 m
2 VF Supermarkt bis 1'000 m
2 VF Einkaufszentr. ≥ 1'000 m
2 VF Restaurant Andere Kursfolge in Min. während Spitzenstunden Fusswege zur nächsten Haltestelle weniger als
350 m mehr als
350 m Mehr als 20 Minuten 0.8 1.0
13 – 20 Minuten 0.7 0.9
7 – 12 Minuten 0.6 0.8
6 Minuten und weniger 0.5 0.7 Für folgende Kriterien können Reduktionen geltend gemacht werden:
1. Umweltvorbelastung
2. Politische und planerische Leitbilder
3. Vorhandene öffentliche Autoparkplätze in akzeptab- ler Nähe
4. Mehrfachnutzung
5. Gebäudenutzung, die einen hohen Veloanteil erwarten lässt Der maximale Reduktionsfaktor für alle Kriterien beträgt 0.6.
1 https://www.geoview.bl.ch/
G e bä ud e b r e it e Gebäudelänge G e bä ud e b r e it e G e b ä ud e l ä n g e Flächenkleinstes Rechteck Fassadenlinie Baute Baute Zu §§ 52a und 52b IVHB: Gebäudelänge und Gebäudebreite
Fassadenflucht Fassadenlinie Oberkante Dachkonstruktion Schnittlinie Fassadenflucht mit für Talfassade Fassadenhöhe Fh Fassadenhöhe Fh traufseitige massgebendes Terrain Brüstung technisch bedingte Dachaufbaute massgebendes Terrain für Seitenfassade Fassadenhöhe Fh = Gebäudehöhe für Talfassade Fassadenhöhe Fh giebelseitige = Gebäudehöhe für Talfassade Fassadenhöhe Fh = Gebäudehöhe für Seitenfassade Fassadenhöhe Fh = Gebäudehöhe Fassadenhöhe Fh giebelseitige Zu §§ 52c und 52j IVHB: Gebäudehöhe und Fassadenhöhe
Oberkante Dachfläche Oberkante Dachkonstruktion Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Fassadenflucht Kniestockhöhe Zu § 52d IVHB: Kniestockhöhe
b d b b Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen kleine Kniestockhöhe < b kleine Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die kleine Kniestockhöhe von Dachgeschossen zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen grosse Kniestockhöhe < d grosse Kniestockhöhe < d Zu §§ 52d und 52h IVHB: Dachgeschosse
DA AG DG VG Untergeschosse Vollgeschosse Dachgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten AG DG VG VG VG UG UG VG VG VG DA AG
2. VG
1. VG
1. UG
2. UG UG
1. VG
2. VG
3. VG Untergeschosse Vollgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten DA AG VG massgebendes Terrain massgebendes Terrain DA UG UG massgebendes Terrain Zu §§ 52f ff. IVHB: Geschosse und Geschosszahl
< a Attikageschoss a Vollgeschoss Vollgeschoss der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses des Attikageschosses gegenüber Minimales Mass für die Zurückversetzung > a Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Zu § 52i IVHB: Attikageschosse
Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie) Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie) massgebendes Terrain Fassadenflucht Fassadenlinie Zu §§ 53a und 53b IVHB: Fassadenflucht und Fassadenlinie
2m
2m
Anbaute projizierte Fassadenlinie Baute Zu § 53c IVHB: Projizierte Fassadenlinie
Kleinbaute Anbaute a a a in den Dimensionen beschränkt nur Nebennutzflächen und Anteil über der Fassadenlinie Unterniveaubauten Unterirdische Bauten Oberkante fertig Boden Fassadenlinie hinausragenden UNB- Decke. zwischen massgebendem Terrain und der darüber Höhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, der UNB zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen Treppe UIB UNB b f UIB UNB f b b b b f b Fassade 1 Fassade 2 Fassade 4 Fassade 3 UNB Länge der Anbaute bzw. Kleinbaute Baute Zu § 57 IVHB: Anbauten und Kleinbauten Zu § 65 IVHB: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
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