Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen (817.212)
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Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen (StKB Vet) vom 19. Dezember 2017 (Stand 3. Juli 2018) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Ziff. 2622 der Verordnung über die Gebühren der kanto - nalen Verwaltung vom 25. Juni 2007, Art. 12 der Verordnung über die Fleischhygiene vom 24. Februar 1997 und Art. 2 Abs. 1 der Tierseuchenver - ordnung vom 9. Februar 2009, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt a) die Entschädigung der Personen, die im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes amtliche Verrichtungen vornehmen; b) die Gebühren des Veterinärwesens.

Art. 2 Arbeitszeit

1 Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit und die öffentlichen Ruhetage gelten als ausserordentliche Arbeitszeit.
2 Die Bemessung des Zeitaufwandes erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (sechs Minuten).
3 Sofern dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes vorsieht, wird die Höhe der Gebühren und der Entschädigungen nach Massgabe des Zeit - aufwandes für die gebührenpflichtige oder zu entschädigende Verrichtung festgelegt.

II. Entschädigungen

Art. 3 Entschädigung nach dem Zeitaufwand

a) Grundsätze
1 Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet insbesondere Anwendung bei: a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b) bei übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung c) den amtlichen Verrichtungen von Bieneninspektorinnen und -inspek - toren; Schätzungsexpertinnen und -experten sowie anderen nichttier - ärztlichen Beauftragten; d) Kursen und Sitzungen, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt angeordnet werden.
2 Entschädigt wird die am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort verbrachte Zeit sowie die Zeit für die An- und Rückfahrt.

Art. 4 b) Ansätze

1 Die Entschädigung für den Zeitaufwand beträgt (in Franken): a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:

1. für Tierärzte: 157.--

2. für andere Personen: 48.--

b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls angeordnet, pro Stunde:

1. für Tierärzte: 236.--

2. für andere Personen: 72.--

c) bei Kursen und Sitzungen, pro Stunde:

1. für Tierärzte: 119.--

2. für andere Personen: 37.--

d) bei halbtägigen Kursen und Sitzungen höchstens aber insgesamt:

1. für Tierärzte: 247.--

2. für andere Personen: 132.--

e) bei ganztägigen Kursen oder Sitzungen höchstens aber insgesamt:

1. für Tierärzte: 474.--

2. für andere Personen: 264.--

Art. 5 Pauschalentschädigungen

a) Zusammensetzung
1 Für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung durch Tierärztinnen und Tierärzte werden Pauschalentschädigungen ausgerichtet.
2 Eine Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus einer Grundent - schädigung für den Besuch des Tierhaltebetriebs und, soweit dies vorgese - hen ist, zusätzlichen Einzelentschädigungen für einzelne Verrichtungen.

Art. 6 b) Grundentschädigung

1 Mit der Grundentschädigung sind die Organisation von Probenahmen, Fahrspesen, Auslagen für Porto und Verpackungsmaterial, der übliche administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden von Proben abgegolten.
2 Die Grundentschädigung beträgt: a) pro Betriebsbesuch: Fr. 47.-- b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich Fr. 20.--.

Art. 7 c) Einzelentschädigungen

1 Zusätzlich zu Grundentschädigungen werden Einzelentschädigungen im folgenden Rahmen ausgerichtet: a) Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier Fr. 3.20 bis Fr. 9.60; b) die Entnahme diverser Proben, je Probe Fr. 3.20 bis Fr. 32.--; c) die Sektion inklusive Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 1'600.--; d) zusätzlichen administrativen Aufwand Fr. 8.-- bis Fr. 24.--. e) tierärztliche Berichte, je Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 320.--;
2 Innerhalb dieses Entschädigungsrahmens bemisst die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement die Ent - schädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für vergleichbare Verrichtungen.
3 In besonderen Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement anstelle der Pauschalentschädigun - gen Entschädigungen nach Zeitaufwand ausrichten.

Art. 8 Abgegoltene Auslagen

1 Mit den Entschädigungen sind die Arbeitszeit der Beauftragten, die Mehr - wertsteuer, die Aufwendungen für die notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeträge sowie die Bereitstellung und Nutzung von Telefon, Internet und Bürogeräten abgegolten.

Art. 9 Spesen

1 Für Spesen werden vergütet: a) bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen Fr. 0.70 pro Kilometer; b) bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für Fahraus - weise der 2. Klasse; c) die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial und übrige Spesen nach Massgabe der vorgelegten Belege.

III. Gebühren

Art. 10 Gebühren nach dem Zeitaufwand

a) Befreiung von Gebühren
1 Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind gebührenfrei, ausser: a) wenn Tierverkehrsvorschriften nicht eingehalten wurden; b) im Rahmen von Ein- und Ausfuhren; c) auf Antrag des Tierhaltenden eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.

Art. 11 b) Ansätze

1 Es werden die folgenden Grundgebühren erhoben: a) pro Betriebsbesuch: 47.-- b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tier - haltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zu - sätzlich: 20.--
2 Der Ansatz für den Zeitaufwand der Tierärztinnen und Tierärzte, Bienenin - spektorinnen und -inspektoren, Schätzungsexpertinnen und -experten und der anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt zusätzlich: a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:

1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 157.--

2. für andere Beauftragte: 48.--

b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls ange- ordnet, pro Stun - de:

1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 236.--

2. für andere Beauftragte: 72.--

3 Der Ansatz für administrative Verrichtungen des Veterinäramtes beträgt Fr. 100.– pro Stunde.

Art. 12 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

a) Zusammensetzung und Ausnahmen
1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Pauschalgebühren erhoben.
2 Die Pauschalgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für den Besuch der Schlachtanlage, eines Zuschlages und Einzelgebühren für jedes Schlachttier sowie Gebühren für die Beprobung der Schlachttiere.
3 Statt Pauschalgebühren werden Gebühren nach Art. 11 erhoben für: a) die Wartezeit des Fleischkontrolleurs, wenn diese länger als 15 Minu - ten dauert; b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.

Art. 13 b) Grundgebühr

1 Die Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage beträgt Fr. 20.--.

Art. 14 c) Zuschläge

1 Ein Zuschlag zur Grundgebühr wird erhoben, wenn zu einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufgeboten wird: a) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit: 30.-- b) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten und während der ordentlichen Arbeitszeit: 50.-- c) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit: 100.--
2 Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell A.Rh. oder Appenzell I.Rh. werden keine Zuschläge erhoben.

Art. 15 d) Einzelgebühren

1 Die Einzelgebühren betragen pro Schlachttier: a) Rind, ab einem Alter von 6 Wochen: 12.-- b) Kalb, unter einem Alter von 6 Wochen: 8.-- c) Schwein: 8.-- d) Schaf, Ziege: 7.-- e) Schaf, Ziege: bei mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag: 5.-- f) Pferd: 12.-- g) Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild, Hasen: 0.20 h) anderes Schlachtvieh, Zucht-Schalenwild, anderes Wild: 8.--
2 Die Einzelgebühren betragen pro Probe, (exkl. Versand- und Laborkosten): a) Trichinellenuntersuchung: 3.-- b) Rückstandsuntersuchung: 15.--
3 Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) kann die Kantons - tierärztin oder der Kantonstierarzt die Einzelgebühren aufgrund des ermittel - ten Zeitaufwandes bemessen.

Art. 16 Übrige Kosten

1 Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden dem Gebührenpflichtigen gesondert nach dem belegten Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemes - sen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.

Art. 16 bis * Viehhandelspatent

1 Die Gebühr für das Viehhandelspatent beträgt jährlich Fr. 200.--.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Ge - bühren zur Verordnung über die Fleischhygiene vom 20. März 2007; b) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tier - seuchenverordnung vom 29. März 2007.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -

03.07.2018 03.07.2018 Art. 16 bis eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 19.12.2017 01.01.2018 Erstfassung - Art. 16 bis 03.07.2018 03.07.2018 eingefügt -
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