Verordnung über die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten ... (114.22.12)
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Verordnung über die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus

Verordnung vom 25. November 2003 über die Kommission für die In tegration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 17. November 1933 zum Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; in Erwägung: Eine der grossen Herausforderungen der heutigen Zeit sind die starken Migrationsbewegungen, die in erster Linie auf die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den industrialisierten Ländern und den Drittwelt-Staaten zurückzuführen sind. Dieser Zuzug zahlreicher Personen aus dem Ausland erzeugt bei der einheimischen Bevölkerung oft Angstgefühle, manchmal gar Aggressionen. Der Kanton muss sich deshalb vermehrt für die soziale, wirtschaf tliche und kulturelle Integration der Betroffenen einsetzen. Die Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer bildet denn auch eines der vorrangigen Ziele des Staatsrats für die Legislaturperiode 2002–2006. Es müssen Massnahmen ergriffen werden, die dem Umfang und der Komplexität dieser Problematik Rechnung tragen. Der Staatsrat hat deshalb beschlossen, eine kantonale Kommission einzusetzen, die eine beratende Funktion haben soll und die sich nicht nur mit Fragen der Integration, sondern auch mit der Rassismusbekämpfung befassen wird. Mit der Schaffung dieser Kommission wird auch einem Gesuch der Bundesbehörden, insbesondere der Ei dgenössischen Ausländerkommission (EKA) und der Eidgenössischen Komm ission gegen Rassismus (EKR), entsprochen. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Stellung

1 Es wird eine kantonale Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus (die Kommission) eingesetzt.
2 Die Kommission ist der Sicherheits - und Justizdirektion administrativ zugewiesen.

Art. 2 Ziele

Die Kommission hat zum Ziel: a) ein gutes Einvernehmen zwischen den Schweizerinnen und Schweizern sowie den Ausländerinnen und Ausländern in einem Klima des gegenseitigen Respekts zu fördern; b) Aktivitäten in den Bereichen der Information, der Prävention, der Mediation und der Bildung in Bezug auf die Integration und die Rassismusbekämpfung zu fördern und zu koordinieren; c) dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Schweizerinnen und Schweizern und Ausländerinnen und Ausländern in Übereinstimmung mit der Verfa ssung und dem Gesetz eingehalten wird; d) den Staatsrat zu beraten und ihm alle nützlichen Anträge in den Bereichen der Integration und der Rassismusbekämpfung zu unterbreiten.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Der Kommission gehören an: a) die Präsidentin oder der Präsident; diese Person darf weder der Kantonsverwaltung noch den in der Kommission vertretenen Organisationen angehören; b) drei Vertreterinnen und Vertreter von Ausländervereinigungen oder -gruppen, die unter anderem aufgrund ihrer zahlenmässigen Bedeutung oder spezifischer, auf jüngeren Migrationsbewegungen beruhenden Probleme bezeichnet werden; c) drei Vertreterinnen und Vertreter von privaten Organisationen oder Institutionen, die in den Bereichen der Integration oder der Rassismusbekämpfung aktiv sind; d) eine Person, die die Arbeitnehm erinnen und Arbeitnehmer vertritt und von den Gewerkschaften vorgeschlagen wird; e) eine Person, die die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vertritt und die von den Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen wird;
f) zwei Vertreterinnen und Vertreter des Freiburger Gemeindeverbandes, wovon eine Person aus dem französischsprachigen und die andere aus dem deutschsprachigen Teil des Kantons stammen muss; g) eine Person, die die Kommissi on für schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migr antinnen und Migranten vertritt; h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheits- und Justizdirektion; i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Volkswirtschaftsdirektion; j) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Gesundheit und Soziales.
2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat ernannt. Die Kommission bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausländervereinigungen als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
3 Das Sekretariat der Kommission wird von der Delegierten oder vom Delegierten für Integrationsfragen geführt.

Art. 4 Befugnisse

Die Kommission hat folgende Befugnisse: a) Sie informiert sich laufend über die Situation in Bezug auf die Migration und die Integration der Ausländerinnen und Ausländer und auf die Rassismusfragen im Kanton. b) Sie informiert und berät die Bevölkerung und bestimmte Bevölkerungskreise. c) Sie unterhält regelmässige Kontakte zu anderen Organen, die auf Kantons- oder Gemeindeebene in diesen Bereichen aktiv sind. d) Sie wird zu allen Gesetzesvorlagen und sonstigen Vorhaben, die die Migration, die Integration oder die Rassismusbekämpfung betreffen, angehört. e) Sie berät die Direktionen des Staatsrates und die Gemeinden. f) Sie beantragt dem Staatsrat und seinen Direktionen die präventiven und erzieherischen Massnahmen, die sie in den Bereichen der Migrationen, der Integration und der Rassismusbekämpfung für nötig erachtet. g) Sie erstattet dem Staatsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 5 Organisation

1 Die Kommission bestimmt die Anzahl der Sitzungen und regelt ihre interne Organisation.
2 Sie kann Unterkommissionen bilden.

Art. 6 Entschädigung

Die Kommissionsmitglieder werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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