Verordnung über Regionalpolitik (900.020)
CH - AI

Verordnung über Regionalpolitik

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über Regionalpolitik (NRP-Verordnung) vom 24. Oktober 2016 (Stand 24. Oktober 2016) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober
2006 (BRP) sowie gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Förderung der Wirtschaft vom 26. April 1981 (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) und Art.
27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Zur Förderung der kantonalen Wirtschaft kann sich der Kanton nach Mass - gabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik an regionalpolitischen Initia - tiven, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen beteiligen.
2 Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeiträgen und ist in der Regel im gleichen Umfang wie diejenige des Bundes auszurichten.
3 Auf Förderungsmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Gegen den Entscheid über Massnahmen besteht kein Rechtsmittel.

Art. 2 Standeskommission

1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Regionalpolitik des Kantons aus.
2 Sie ist zuständig für die Genehmigung des kantonalen Umsetzungspro - gramms und stellt die Koordination mit anderen Sektoralpolitiken des Bun - des und des Kantons wie dem kantonalen Richtplan sicher. Doppelförderun - gen sind ausgeschlossen.
3 Sie kann eine Lenkungsgruppe einsetzen und dieser Entscheidkompetenz über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 10‘000.-- zuweisen.
4 Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmun - gen.

Art. 3 Wirtschaftsförderungskommission

1 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Ge - suche um Beiträge bis Fr. 250‘000.--. Darüber hinaus stellt sie der Standes - kommission Antrag.
2 Gegen Entscheide über Gesuche im Bereich der Regionalpolitik ist kein Rechtsmittel zulässig.
3 Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.

Art. 4 Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug zuständig.

Art. 5 Umsetzung

1 Die zuständige Stelle erarbeitet gestützt auf das Mehrjahresprogramm des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch. Sie arbeitet insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden sowie mit Institutionen und Un - ternehmen zusammen.

Art. 6 Bedingungen und Auflagen

1 Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbun - den und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2 Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die not - wendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amts - stellen und Externe weitergeben werden.

Art. 7 Rückerstattung

1 Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn: a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden; b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden; c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten; d) sie zweckentfremdet werden;
e) der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel gewährt wurden.
2 Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzich - ten.
3 Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsan - spruch.

Art. 8 Überwachung

1 Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umset - zung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvor - haben.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts und Übergang

1 Die Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 31. Oktober
2005 wird aufgehoben.
2 Für die Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständiger Rückzah - lung die Bestimmungen der Verordnung über Investitionshilfe für Berggebie - te weiter.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.10.2016 24.10.2016 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.10.2016 24.10.2016 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht