Gesetz über die Regionalen Verkehrsbetriebe Schaffhausen (744.100)
CH - SH

Gesetz über die Regionalen Verkehrsbetriebe Schaffhausen

1 Verkehrsbetriebe Rechtsform und Sitz Zweck
1/2020 Vertretung im Verwaltungsrat Statuten
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 6
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzu- nehmen, um die bisher dem Betrieb der Autoverbindung Schaffhau- sen-Schleitheim (ASS) dienenden Sach- und Vermögenswerte nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig glei- che Beteiligung am Aktienkapital in die RVSH einzubringen.
2 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der ASS werden in privat- rechtliche Anstellungsverhältnisse mit den RVSH umgewandelt. Sie werden in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt.

Art. 7 Die RVSH übernehmen sämtliche Kosten ihrer Gründung.

Art. 8
3) Das Gesetz über die Förderung des regionalen öffentlichen Ver- kehrs vom 5. Mai 1986 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Der Kanton legt Mindestanforderungen für die Anstellungs- verhältnisse des Personals dieser Verkehrsunternehmungen fest.

Art. 9 Das Gesetz über den Betrieb der Autoverbindung Schaffhausen-

Schleitheim vom 28. November 1966 und der Beschluss des Gros- sen Rates betreffend die Ausdehnung des Streckennetzes auf die Gemeinde Gächlingen vom 6. Mai 1968 werden auf einen vom Re- gierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.
Art. 10
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
1)
.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Mai 2001 (Amtsblatt 2001, S. 661).
2) Amtsblatt 2001, S. 691.
3) Gegenstandslos geworden durch Aufhebung des Gesetzes über die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs.
4) Aufgehoben durch G vom 9. April 2019, in Kraft getreten am
1. Januar 2019 (Amtsblatt 2019, S. 599). Umwandlung der ASS, Arbeitsverhält- nisse Gründungs- kosten Ä nderung bisheriger Erlasse Aufhebung bisheriger Erlasse Inkrafttreten
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