Gesetz über die Regionalen Verkehrsbetriebe Schaffhausen
                            1  Verkehrsbetriebe  Rechtsform und  Sitz  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Vertretung im  Verwaltungsrat  Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  ist  ermächtigt,  alle  Rechtshandlungen  vorzu-  nehmen, um die bisher dem Betrieb der Autoverbindung Schaffhau-  sen-Schleitheim (ASS) dienenden Sach- und Vermögenswerte nach  anerkannten  Bewertungsgrundsätzen  gegen  eine  wertmässig  glei-  che Beteiligung am Aktienkapital in die RVSH einzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitsverhältnisse  des  Personals  der  ASS  werden  in  privat-  rechtliche Anstellungsverhältnisse mit den RVSH umgewandelt. Sie  werden in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die RVSH übernehmen sämtliche Kosten ihrer Gründung.
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Das  Gesetz  über  die  Förderung  des  regionalen  öffentlichen  Ver-  kehrs vom 5. Mai 1986 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton legt Mindestanforderungen für die Anstellungs-  verhältnisse des Personals dieser Verkehrsunternehmungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Das Gesetz über den Betrieb der Autoverbindung Schaffhausen-
                            Schleitheim vom 28. November 1966 und der Beschluss des Gros-  sen  Rates  betreffend  die  Ausdehnung  des  Streckennetzes  auf  die  Gemeinde Gächlingen vom 6. Mai 1968 werden auf einen vom Re-  gierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  tritt  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  auf  einen  vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 1. Mai 2001 (Amtsblatt 2001, S. 661).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2001, S. 691.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gegenstandslos  geworden  durch  Aufhebung  des  Gesetzes  über die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch G vom 9. April 2019, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2019 (Amtsblatt 2019, S. 599).  Umwandlung  der ASS,  Arbeitsverhält-  nisse  Gründungs-  kosten  Ä  nderung  bisheriger  Erlasse  Aufhebung  bisheriger  Erlasse  Inkrafttreten