Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (136.1)
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Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege

1 Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 30. März 1999; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
1 Wer nicht genügend Mittel besitz t, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird den natürlichen Personen, nicht aber den juristischen Personen gewährt.
3 Ausländische Staatsangehörige haben dieselben Rechte wie Schweizer Bürger und müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen. Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen
1 In Zivil- und Verwaltungssachen darf die Sache des Betroffenen nicht von vornherein aussichtslos erscheinen . Die unentgeltliche Rechtspflege muss zudem verweigert werden, wenn offensichtlich ist, dass eine vernünftige Person den Prozess auf eigene Kosten nicht führen würde.
2 In Strafsachen wird das Rech t auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes von den besonderen Bestimmungen der Prozessordnungen geregelt.
2 Art. 3 Rückerstattung der Leistungen
1 Bessert sich die Finanzlage des Berechtigten oder wird nachgewiesen, dass keine Notlage bestanden hat, ka nn der Staat über das Amt für Justiz (das Amt) von Amtes wegen oder auf Verlangen von ihm die vollständige oder teilweise Rückerstattung seiner Leistungen verlangen. Der Entscheid wird auch dem amtlichen Rechtsbeistand mitgeteilt, der die Begleichung seiner Honorare, abzüglich der vom Staat erhaltenen Entschädigung, verlangen kann.
2 Die Forderung verjährt zehn Jahre, nachdem das die Sache abschliessende Urteil rechtskräftig geworden ist.
3 Der Entscheid des Amts kann mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochte n werden. Beschwerdebehörde ist jedoch das Kantonsgericht. Art. 3a Amtlicher Rechtsbeistand Als amtlicher Rechtsbeistand wird normalerweise eine im Freiburger Anwaltsregister oder in der Liste der ausländischen Anwälte eingetragene Person ernannt. Erfordern es die Um stände, kann ein in einem andern Kanton eingetragener Anwalt ernannt werden. Art. 4 Vorbehaltenes Recht Die Staatsverträge sowie die Sondergesetze des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
2. KAPITEL In Zivilsachen Art. 5 Zuständige Behörde
1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird schriftlich beim Präsidenten der für die Streitsache zuständigen Gerichtsbehörde eingereicht. Der Richter entscheide t gemäss den Bestimmungen über das summarische Verfahren.
2 Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde von Amtes wegen die unentgeltliche Rechtspflege anordne n, wenn die Voraussetzungen dazu eindeutig erfüllt sind.
3 Jeder Entscheid im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege muss dem Amt mitgeteilt werden.
3 Art. 6 Pflichten des Gesuchstellers
1 Der Gesuchsteller muss alle nützlichen Auskünfte über die seinem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen erteilen und die sich darauf beziehenden und in seinem Besitz be findlichen Beweismittel erbringen.
2 Die zuständige Behörde kann ein Gesuch abweisen, wenn der Gesuchsteller nicht die von ihm zu erwartende notwendige Mitwirkung leistet.
3 Der Gesuchsteller ist gehalten, di e zuständige Behörde über jede Änderung seiner Finanzlage oder der Finanzlage seiner Verwandten zu unterrichten.
4 Erteilt der Gesuchsteller ungenaue oder unvollständige Auskünfte, so wird er gemäss den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. Art. 7 Unentgeltlichkeit Das Verfahren für die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Die zuständige Behörde kann jedoch im Fa lle eines Missbrauchs die Kosten ganz oder teilweise dem Gesuchsteller übertragen. Art. 8 Wirkungen der unentgeltlic hen Rechtspflege
1 den Umständen: a) die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten oder von den Kostenvorschüssen; b) die vollständige oder teilweise Befreiung von der Leistung von Sicherheiten; c) sofern es die Schwierigkeit der St reitfrage erfordert, die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die vollständige oder teilweise Begleichung des Honorars und der Auslagen dieses Rechtsbeistandes.
2 Die Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege kann von der Bezahlung eines monatlichen Beitrages an die Leistungen des Staates abhängig gemacht werden. Art. 9 Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege
1 Der Richter, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, beschränkt die Bewilligung auf den Schriftenwechsel und im Verfahren vor der befassten Behörde auf eine oder zwei Sitzungen.
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2 Die unentgeltliche Rechtspflege gilt auch für die vorsorglichen Massnahmen in den gleichen wie den vom Richter nach Absatz 1 festgelegten Schranken.
3 Erweist sich eine Erweiterung de r unentgeltlichen Rechtspflege ohne Verschulden des Gesuchstellers als e rforderlich, so kann der Richter sie jederzeit anordnen. Art. 10 Wechsel des Anwalts
1 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann de r Gesuchsteller verlangen, dass die zuständige Behörde eine n andern Anwalt bezeichnet.
2 Innerhalb derselben Anwaltskanzle i können die Anwälte wechseln, ohne dass eine neue Bestellung notwendig is t. Die zuständige Behörde und das Amt müssen davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
3 Der von seinem Mandat entbundene Anwalt reicht sein Kostenverzeichnis innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Beschlusses über den Wechsel des Beauftragten ein. Art. 11 Pflichten des amtlichen Rechtsbeistandes Den im Anwaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Disziplinarstrafen untersteht derjenige amtliche Rechtsbeistand, der: a) seine Mitwirkung ohne hinreichenden Grund verweigert; b) die Verfolgung der ihm übertra genen Interessen offensichtlich vernachlässigt; c) über die in diesem Gesetz vorgesehenen Entschädigungen hinausgehende Honorare annimmt, sich versprechen oder entrichten lässt. Art. 12 Ausschluss der Verantwortlichkeit des Staates Der Staat übernimmt keine Verantwortung für die Art und Weise, wie der amtliche Rechtsbeistand seine Pflicht erfüllt. Art. 13 Dauer der unentgeltlichen Rechtspflege
1 ginnt am Tag de r Einreichung des Gesuchs oder ihrer Anordnung in den Fällen nach Artikel 5 Abs. 2 und endet, unter Vorbehalt eines vorzeitigen Entzuges, mit dem Abschluss des kantonalen Verfahrens.
2 Auf begründeten Antrag hin kann die zuständige Behörde, sofern sie es für angebracht erachtet, der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkende Kraft verleihen.
5 Art. 14 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu entziehen, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder wenn die Vorau ssetzungen für ihre Anordnung im Verlaufe des Verfahrens entfallen.
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3 Der Entzug kann teilweise oder vollständige rückwirkende Kraft entfalten: a) wenn sich die Finanzlage des Berechtigten, insbesondere aufgrund des günstigen Ausgangs des Verfahrens, in solchem Masse bessert, dass er ganz oder teilweise die Kosten und Gebühren übernehmen kann; b) wenn die unentgeltliche Rechtspf lege aufgrund von unwahren Angaben gewährt wurde; c) wenn der Berechtigte offensichtlich für den Prozess kein Interesse mehr bezeugt oder ohne wichtigen Grund seinen nach Massgabe von

Artikel 8 Abs. 2 festgesetzten Beitrag nicht leistet;

d) im Fall einer Beschwerde, wenn diese offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
4 Wird die unentgeltliche Rechtspflege entzogen, so muss der ehemalige Berechtigte den Anwalt entschädigen. Kann der Anwalt, ausser in den Fällen nach Absatz 3 Bst. d, glaubhaft machen, dass eine Eintreibung innert angemessener Frist unmöglich ist, so entschädigt ihn der Staat nach

Artikel 17 Abs. 2 gegen Zession im Umfang seiner Forderung gegenüber

dem ehemaligen Berechtigten. Art. 15 Beschwerde
1 Jeder Entscheid über die Bewilli gung, die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sowie über einen Wechsel des Beauftragten kann innert zehn Tage n seit seiner Zustellung mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
2 a) der Gesuchsteller oder der Berechtigte; b) die Gegenpartei; c) das Amt. Art. 16 Verzeichnis der Kosten und vorgeschossenen Auslagen
1 Ist das Urteil rechtskräftig geworden, erstellt der Gerichtsschreiber das Verzeichnis der erlassenen Kosten und der vorgeschossenen gerichtlichen Auslagen.
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2 Dieses Verzeichnis wird vom Richter beglaubigt; es dient dem Staat als vollstreckbarer Titel gegen die zur Bezah lung der Kosten ve rurteilte Partei nach Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Obsiegen des Berechtigten
1 Prozess und steht die unterlegene Gegenpartei nicht ihrerseits im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, so treibt der Gerichtsschreiber nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Gerichtskosten bei der unterlegenen Partei ein; der amtliche Rechtsbeistand treibt seinerseits die ihm gemäss Tarif bewilligten Kosten ein.
2 Sind die Kosten von der unt erlegenen Partei nicht erhältlich, entrichtet der Staat dem amtlichen Rechtsbeista nd zusätzlich zur Reiseentschädigung eine gemäss einem vom Staatsrat erlassenen Tarif durch den Präsidenten der zuständigen Gerichtsbehörde festzusetzende angemessene Pauschalentschädigung. Eine von der unterlegenen Partei erhaltene Teilzahlung wird auf Vorweisen des Kostenverzeichnisses von der Pauschalentschädigung abgezogen. Art. 18 Unterliegen des Berechtigten
1 Prozess und steht die obsiegende Partei ihrerseits nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, so entschädigt der Staat den amtlichen Rechtsbeistand nach Artikel 17 Abs. 2.
2 Der unterliegende Berechtigte ist seinerseits, soweit er dazu verurteilt ist, zur Bezahlung der Prozesskosten der Gegenpartei verpflichtet. Art. 19 Entschädigung bei unentgeltliche r Rechtspflege für beide Parteien Stehen beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, so entschädigt der Staat die amtlichen Rechtsbeistände nach Artikel 17 Abs. 2. Art. 20 Entschädigung bei Vergleich
1 Bei einem Vergleich entschädigt der Staat den amtlichen Rechtsbeistand nur, wenn der Präsident der für den Rechtsstreit zuständigen Behörde die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten durch die zur unentgeltlichen Rechtspflege zugelassenen Partei genehmigt.
2 Diese Genehmigung kann verweigert werden, wenn im Vergleich die Ansprüche des Berechtigten als begründet anerkannt werden.
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3 Kann der amtliche Rechtsbeistand die Bezahlung der Kosten, die laut Vergleich von der nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehenden Partei übernommen worden sind, nicht durchsetzen, so wird nach Artikel 17 Abs. 2 vorgegangen. Art. 21 Beschwerde betreffend die Pauschalentschädigung Der amtliche Rechtsbeistand und da s Amt können beim Moderationshof des Kantonsgerichts innert zehn Tage n seit der Zustellung des Entscheids Beschwerde gegen die Verfügung des Richters über die Festsetzung der angemessenen Pauschalentschädigung erheben. Art. 22 Auszahlung der Entschädigung Die von der Gerichtsbehörde festgesetz te Pauschalentschädigung wird vom Amt ausbezahlt.
3. KAPITEL In Strafsachen Art. 23 Amtlicher Rechtsbeistand
... Art. 24 Festsetzung der Entschädigung
1 Der Staat entrichtet dem amtlichen Verteidiger zusätzlich zu den Reiseentschädigungen einen angemessenen Betrag, der vom Präsidenten der zuständigen Gerichtsbehörde oder vom Untersuchungsrichter gegen Vorweisung des Kostenverzeichnisses und unter Berücksichtigung der Umstände der Strafsache und der Anzah l der Sitzungen festgelegt wird.
2 Der durch die zuständige Behörde fest gesetzte angemessene Betrag wird vom Amt ausbezahlt. Art. 25 Notwendige Verteidigung Bei der notwendigen Verteidigung ist de r zahlungsfähige Beschuldigte zur Bezahlung seiner Anwalts kosten verpflichtet. Art. 26 Beschwerde Der amtliche Rechtsbeistand und da s Amt können beim Moderationshof des Kantonsgerichts innert zehn Tage n seit der Zustellung des Entscheids Beschwerde gegen die Verfügung über die Festsetzung eines angemessenen Betrags erheben.
8 Art. 27 Entschädigung bei Beschwerde Der Strafappellationshof entscheidet über die Entschädigung für die Prozesshandlungen beider Inst anzen. Er kann dem amtlichen Rechtsbeistand für das Rechtsmittelv erfahren jegliche Entschädigung verweigern, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Art. 28 Verantwortlichkeit Die Artikel 11 und 12 gelten auch fü r den amtlichen Rechtsbeistand in Strafsachen.
4. KAPITEL In Verwaltungssachen Art. 29 Grundsatz
1 Die unentgeltliche Rechtspflege wird einzig für Beschwerde-, Klage-, Revisions- oder Erläuterungsverfahren in letzter kantonaler Instanz gewährt.
2 Die besonderen Bestimmungen übe r die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bleiben vorbehalten. Art. 30 Gesuch Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird schriftlich bei der für die Hauptsache zuständigen Behörde eingereicht. Art. 31 Zuständige Behörde
1 Über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die mit der Hauptsache betraute Behörde oder, wenn diese Behörde die Instruktion der Sache einem ihrer Mitglieder anvert raut hat, die beauftragte Behörde.
2 Über die Höhe des Entschädigungsbetrags entscheidet die mit der Hauptsache betraute Behörde. Art. 32 Kostenverzeichnis Der bestellte Rechtsbeistand unterbreitet der Behörde ein Verzeichnis der vorgenommenen Handlungen und, wenn nö tig, die Belege der Auslagen. Erhält die Behörde das Verzeichnis nicht vor Erlass des Entscheides, so legt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest.
9 Art. 33 Beschwerde
1 Die Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die die mit der Instruktion der Hauptsache beauftra gte Behörde gefällt hat, können mit Beschwerde bei derjenigen Behörde angefochten werden, in deren Namen die Sache instruiert wurde.
2 In allen anderen Fällen, insbesondere wenn die in der Hauptsache zuständige Behörde über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat, kann Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden. Das Amt ist zur Beschwerde ermächtigt. Art. 34 Einsprache Wird allein die Höhe der Entschädigung des bestellten Rechtsbeistandes bestritten, so können die Parteien sowie das Amt nach Artikel 148 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Einsprache erheben. Art. 35 Verweise Die Artikel 5 Abs. 2, 6, 7, 8, 10–14, 18–20 und 22 gelten für die unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen.
5. KAPITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 28. April 1950 betre ffend die unentgeltliche Rechtspflege (SGF 136.1) wird aufgehoben. Art. 37 Änderung bisherigen Rechts: a) Gewerbegerichtsbarkeit Das Gesetz vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit (SGF 132.1) wird wie folgt geändert:
... Art. 38 b) Jugendstrafrechtspflege Das Gesetz vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege (SGF 132.6) wird wie folgt geändert:
...
10 Art. 39 c) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) wird wie folgt geändert:
... Art. 40 d) Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten Das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 32.4) wird wie folgt geändert:
... Art. 41 Übergangsrecht Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren, auch für diejenigen, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden. Art. 42 Vollzug und Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2000 (StRB 25.1.2000).
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