Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (700.910)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe 1 ) (IVHB) vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2016)

Art. 1 Grundsatz

1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

Art. 2 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre - chen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, wel - che nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. 2 )

Art. 3 Interkantonales Organ

1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel - mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim - mung aller beteiligten Kantone.
1) In Kraft seit 26. November 2010
2) Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 26. November 2010

Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani - sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messwei - sen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga - nisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a) die Änderungen der Vereinbarung; b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5 Finanzierung

1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6 Beitritt

1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7 Austritt

1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 1 )
1) Beschlossen von der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konfe - renz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen Organ über die Har - monisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November 2010.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.09.2005 01.01.2016 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.09.2005 01.01.2016 Erstfassung -
Anhang 1 Begriffe und Messweisen
1 . Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf . Kann dieser info l- ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürl i- che n Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessung s- technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs - oder im Baubewi l- ligungsverfahren abweichend festgelegt we r den.
2 . Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfes te Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren D i-

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äu s- sersten Punkte des Baukörpers über dem massgeben den Terrain: Vorspringende und unb e- deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlin ie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das z u lässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugeh ö rigen Fassadenabschnitts , nicht ü berschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade z urückve r setzt .

4. Längenbegriffe, Längenmasse

5 . Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dac h- konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Pun kt en auf dem massgebenden Te r rain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fass a- de n flucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

Die Kniesto ckhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossb o- dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachko n- struktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fe rtigen Bodens und der Unterkan te der ferti gen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Gescho s ses durch die Balkenlage bestimmt wird.
6 . Geschosse

6.1 Vollgeschoss e

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter - , Dach - und Attika gescho s-

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht übe r- schreiten.

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächer n aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikag e- schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden G e- schoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parze l- lengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den pr o jizierten Fassadenlinien z weier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeso n dere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gesta l tung.

7.4 Baubereich

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücks flächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.

8.2 Geschossflächenziffer

Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstück s fläche. Die Summe aller Geschossflächen besteh t aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerech net werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorg e- gebenen Mindestmass liegt. Geschossfläche n ziffer = Summe aller Geschossfl ä chen_ anrechenbare Grundstücksfl ä che GFZ = ΣGF_ aGSF

8.3 Baumassenziffer

8.4 Überbauungsziffe r

Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstück s fläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfl ä che ÜZ = aGbF aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anr e- chenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/od er bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfl ä chen dienen. Grünfläche n ziffer = anrechenbare Grünfläche anrechenbare Grundstücksfl ä che GZ = aGrF aGSF
Zu Ziffer 2: GEB ̃UDE Gebäude Kleinbaute Anbaute a a a Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute in den Dimensionen beschränkt nur Nebennutzflächen und UIB UNB UNB UNB b b Fassade 1 Fassade 2 Skizzen Figur 2.1 - 2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten
Zu Ziffer 3: GEB ̃UDETEILE Gebäude Anbaute Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie Gebäudeteil vorspringender projizierte Fassadenlinie Gebäudeteil rückspringender unbedeutend
vorspringender Gebäudeteil Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie) Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie) Fassadenflucht Fassadenlinie unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
> a a < a > b < b Fassadenabschnitt zugehöriger Gebäudeteil vorspringender zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile projizierte Fassadenlinie a b Fassadenabschnitt zugehöriger a a < b Teil des Gebäudes Anbaute oder Teil des Gebäudes Anbaute oder
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile Gebäudeteil rückspringender a > b FA a < b FA < a zugehöriger Fassadenabschnitt Fassade Fassadenlinie a b FA Gebäudeteil rückspringender unbedeutend zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen zulässiges Mass für die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen > a
Zu Ziffer 4: L ̃NGENBEGRIFFE, L ̃NGENMASSE Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite G e bä ud e b r e it e Gebäude Gebäudelänge G e bä ud e b r e it e G e b ä ud e l ä n g e Gebäude Flächenkleinstes Rechteck Fassadenlinie
Zu Ziffer 5: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASS der Dachkonstruktion Höchste Punkte technisch bedingte Dachaufbaute Dachkonstruktion Höchste Punkte der Terrain unter der Firstlinie tiefster Punkt auf massgebendem massgebendes Terrain Terrain unter der Dachfläche tiefster Punkt auf massgebendem Teil des massgebenden Terrains Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Firstlinie Gesamthöhe h Gesamthöhe h Gesamthöhe h
für Talfassade Fassadenhöhe Fh für Talfassade Fassadenhöhe Fh giebelseitige Fassadenhöhe Fh traufseitige für Talfassade Fassadenhöhe Fh für Seitenfassade Fassadenhöhe Fh Fassadenhöhe Fh giebelseitige massgebendes Terrain Brüstung Brüstung technisch bedingte Dachaufbaute massgebendes Terrain für Seitenfassade Fassadenhöhe Fh
Figur 5.3 Kniestockhöhe Oberkante Dachfläche Oberkante Dachkonstruktion Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Fassadenflucht Lichte Höhe Geschosshöhe Lichte Höhe Geschosshöhe Lichte Höhe Geschosshöhe Kniestockhöhe
Zu Ziffer 6: GESCHOSSE DA AG DG VG Untergeschosse Vollgeschosse Dachgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten AG DG VG VG VG UG UG VG VG VG DA AG

2. VG

1. VG

3. VG

Attikageschosse Dachaufbauten DA AG massgebendes Terrain massgebendes Terrain DA UG
a b c UG UIB b UG a a UG UG UIB UG c b Fassadenlinie zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile das Hinausragen des UG zulässiges Durchschnittsmass für zulässiges Mass für Untergeschosse Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie Untergeschoss Unterirdische Baute
b d b Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen kleine Kniestockhöhe < b kleine Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen grosse Kniestockhöhe < d grosse Kniestockhöhe < d
< a Attikageschoss a Vollgeschoss Vollgeschoss der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses des Attikageschosses gegenüber Minimales Mass für die Zurückversetzung > a Vollgeschoss Vollgeschoss
Zu Ziffer 7: ABST ̃NDE UND ABSTANDSBEREICHE A G Kleiner und grosser Grenzabstand Mehrlängenzuschlag Grosser Grenzabstand und mG der Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle Grenzabstand Gebäudeabstand mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Baulinie Fassadenlinie Parzellengrenze mindestens einzuhaltender Grenzabstand Fassadenlinie G A m G grosser Grenzabstand kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Fassadenlinie kleiner Grenzabstand mit Mehrlängenzuschlag
Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN Bauzone Grundstücksfläche ausserhalb der flächen Erschliessungs- F e i n e r s c h li e ss ung G r ob e r s c h li e ss ung G r und e r s c h li e ss ung anrechenbar z.T. anrechenbar nicht anrechenbar * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Anrechenbare Grundstücksfläche G e bä ud e f l ä c h e A b s t a nd s f l ä c h e n H a u s z u f a h r t G r ü n f l ä c h e n* F r e i h a lt e f l ä h e n* Grundstücksfläche Bauzone Grundstücksfläche innerhalb der
Grundriss 1. Obergeschoss: Schnitt: Geschossflächen (GF) HNF KF HNF FF VF NNF HNF Luftraum KF HNF HNF Balkon FF Figur 8.2 Geschossflächenziffer KF HNF HNF VF Keller Wohnen Estrich
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche projizierte Fassadenlinie anrechenbare Gebäudefläche zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile a Vordach Vordach a Gebäude Kleinbaute Anbaute Gebäude Gebäudeteil rückspringender unbedeutend Gebäudeteil vorspringender
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