Beschluss über die Kontrolle der Krankenversicherung und die Zahlung der Prämien
Beschluss vom 17. Februar 1997 über die Kontrolle der Kran kenversicherung und die Zahlung der Prämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG); in Erwägung: Das KVGG ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Für die Kontrolle der Krankenversicherungspflicht und der Za hlung der Prämien müssen einige Vollzugsbestimmungen erlassen werden. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1 Ausnahme von der Versicherungspflicht (Art. 3 KVGG)
Das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht wird beim Gemeinderat eingereicht. Dieser le itet es zusammen mit seiner Stellungnahme an die Direktion für Gesundheit und Soziales weiter, die über das Gesuch entscheidet.
Art. 2 Zahlungsaufforderung (Art. 6 KVGG)
Sofern zwischen den Gemeinden und den Krankenversicherern nicht etwas anderes vereinbart wurde, stellt der Versicherer der Gemeinde eine Kopie der Zahlungsaufforderung zu, die an die versicherte Person gerichtet wurde.
Art. 3 Verpflichtung der Gemeinden (Art. 7 KVGG)
1 Das Eintreibungsverfahren beginnt mit dem Betreibungsbegehren.
2 Die Gemeinde zahlt die Prämien oder die Kostenbeteiligungen innert 30 Tagen seit der Vorlegung des Verlustscheines durch den Versicherer. Bestreitet sie die Ansprüche des Versic herers ganz oder teilweise, so fällt
sie innert derselben Frist einen Entscheid unter Angabe der Gründe, der Rechtsmittel und der Beschwerdefrist.
Art. 4 Prämienverbilligung (Art. 8 KVGG)
Sofern zwischen den Gemeinden und den Versicherern nicht etwas anderes vereinbart wurde, wird das Gesuch um Prämienverbilligung gleichzeitig mit der Eröffnung des Eintreibungsverfahrens und gemäss dem für die Gesuchstellung vorgeschriebenen Verfahren eingereicht.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 28. Februar 1983 zum Gesetz vom 11. Mai
1982 über die Krankenversicherung (SGF 842.1.11) wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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