Reglement über die Rechtsmittel im Bereiche der periodischen Qualifikation des Staatspersonals
Reglement über die Rechtsmittel im Bereiche der periodischen Qualifikation des Staatspersonals vom 26.01.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 8i des Gesetzes vom 22. Mai 1975 über das Dienstver - hältnis des Staatspersonals (StPG); gestützt auf Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (GBStP); gestützt auf die Richtlinien des Staatsrates betreffend die periodische Perso - nalqualifikation; auf Antrag der Finanzdirektion und im Einverständnis mit der Delegation des Staatsrates für Personalfragen, beschliesst:
1 Wiedererwägungsgesuch
Art. 1 Grundsatz
1 Hält der Mitarbeiter seine Qualifikation für ungerechtfertigt, so kann er ver - langen, dass sie in Wiedererwägung gezogen wird.
2 Der Mitarbeiter richtet sein schriftliches Gesuch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Qualifikation an seinen Dienstchef. Gegebenenfalls übermit - telt dieser das Gesuch auf dem Dienstweg an die zuständige Instanz im Sinne von Artikel 2.
Art. 2 Wiedererwägungsinstanz
1 Ist der Verfasser der beanstandeten Qualifikation dem Dienstchef oder dem Direktor der Anstalt unterstellt, so sind diese Vorgesetzten für die Wiederer - wägung der Qualifikation zuständig.
2 Wurde die beanstandete Qualifikation vom Dienstchef, vom Direktor der Anstalt oder vom Vorsteher der Direktion verfasst, so sind diese Personen für die Wiedererwägung der Qualifikation zuständig.
Art. 3 Erneutes Qualifikationsgespräch
1 Die Wiedererwägungsinstanz führt auf der Grundlage des Qualifikations - blattes ein erneutes Qualifikationsgespräch.
2 Der Verfasser der ersten Qualifikation wohnt dem Gespräch nicht bei, es sei denn, er sei selber Wiedererwägungsinstanz oder der Mitarbeiter wünsche seine Anwesenheit.
3 Erachtet es die Wiedererwägungsinstanz als notwendig, so kann sie vor dem erneuten Gespräch den Verfasser der ersten Qualifikation anhören.
Art. 4 Entscheid
1 Nach dem Qualifikationsgespräch entscheidet die Wiedererwägungsinstanz, ob die ursprüngliche Qualifikation aufrechterhalten oder geändert wird. Sie begründet ihren Entscheid kurz.
Art. 5 Mitteilung
1 Der Entscheid der Wiedererwägungsinstanz wird dem Mitarbeiter innerhalb von acht Tagen nach dem Qualifikationsgespräch mitgeteilt.
2 Beschwerde
Art. 6 Grundsatz
1 Gegen den Entscheid der Wiedererwägungsinstanz kann beim Staatsrat Be - schwerde geführt werden, wenn der Wiedererwägungsentscheid die Stellung des Mitarbeiters beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
2 Für das Personal der allgemeinen Verwaltung gelten als Entscheide, die die Stellung des Mitarbeiters beeinträchtigen oder beeinträchtigen können:
a) der Entscheid, die ungenügende Qualifikation (Stufe D, gemäss Richtli - nien des Staatsrates) aufrechtzuerhalten;
b) der Entscheid, beim Vorrücken in die Selektionsklasse (Art. 20 GBStP) oder bei der fälligen Zuerkennung der ordentlichen Erhöhung in der Se - lektionsklasse (Art. 23 GBStP) die Qualifikation «zufriedenstellend» aufrechtzuerhalten oder zu erteilen (Stufe G gemäss Richtlinien des Staatsrates).
3 Für das Unterrichtspersonal gilt als Entscheid, der die Stellung des Mitar - beiters beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, der Entscheid für die Auf - rechterhaltung der Qualifikation «lässt zu wünschen übrig».
Art. 7 Frist und Form
1 Die Beschwerde muss dem Staatsrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheids der Wiedererwägungsinstanz eingereicht werden.
2 Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und die Schlussfolgerungen und eine Begründung enthalten.
3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Art. 8 Untersuchung
1 Die Beschwerde wird von einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Per - son untersucht, die vom Staatsrat zu diesem Zweck bezeichnet wurde.
2 Sofern das Recht, angehört zu werden, es verlangt, kann die mit der Unter - suchung der Beschwerde beauftragte Person den betreffenden Mitarbeiter, den Verfasser der Qualifikation und die Wiedererwägungsinstanz vernehmen.
3 Nach Abschluss der Untersuchung beantragt sie dem Staatsrat, die Be - schwerde anzunehmen oder abzulehnen.
Art. 9 Vorbringen der Beschwerde
1 Die Beschwerde wird im Rat (Staatsrat) vom betroffenen Direktionsvorste - her vorgebracht.
Art. 10 Vertreter und Beistand
1 Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens kann sich der Mitarbeiter durch einen Berufsbevollmächtigten, durch ein anderes Personalmitglied oder durch den Vertreter eines Personalverbandes verbeiständen oder vertreten lassen.
Art. 11 Beschwerdeentscheid
1 Der Beschwerdeentscheid und die Begründung werden dem Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt.
3 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Art. 12
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.01.1988 Erlass Grunderlass 01.01.1988 BL/AGS 1988 f 31 / d 32
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.01.1988 01.01.1988 BL/AGS 1988 f 31 / d 32
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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