Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank
                            1  t eigener Rechtspersönlichkeit.  haffhausen.  Sie  betreibt  in  der  lage ihrer Ersparnisse und Ka-  Rechtsform  Sitz, Filialen  Zweck  Staatsgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.  Grundkapital und weit  ere Betriebsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Staat stellt der Kantonalbank das erforderliche Grundkapital
                            zur Verfügung, dessen Höhe durch Beschluss des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonalbank  hat  dem  Staat  die  Selbstkosten  für  die  Be-  schaffung und Verzinsung dieses Kapitals zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die weiteren Betriebsmittel beschafft sich die Kantonalbank durch:
                            1.   Annahme von Spargeldern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Ausgabe von Obligationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Aufnahme von Pfandbrief- und anderen Darlehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Annahme von Kontokorrent  - und anderen Geldern in bankübli-  cher Form;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Äufnung von Reserven.  III.     Geschäftsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle bankübli-  chen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Geschäfte  mit  dem  Ausland  sind  nur  zulässig,  wenn  der  Bank  daraus keine besonderen Risiken erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Kantonalbank kann zur Ordnung gemeinsamer Angelegenhei-
                            ten  und  zur  Durchführung  von  Anleihensgeschäften  mit  Kantonal-  banken  und  andern  schweizerischen  Banken  Vereinbarungen  ab-  schliessen und entsprechenden Organisationen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Kantonalbank kann dauernde Beteiligungen an Unternehmun-
                            gen erwerben, die in ihrem eigenen oder im öffentlichen Interesse  sind  oder  die  Förderung  der  k  antonalen  oder  schweizerischen  Wirtschaft zum Zwecke haben.  Grundkapital  Weitere  Betriebsmittel  Geschäfts-  bereich  Beitritt zu  Organisationen  Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  htes und der Jahresrechnung;  tes und des Bankvorstandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Spekulations-  verbot  Gedeckte  Kredite  Ungedeckte  Kredite  Einzelheiten der  Geschäfts-  tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Befugnisse des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Wahl  eines  Mitgliedes  des  Bankrates  aus  seiner  Mitte,  das  zugleich auch dem Bankvorstand angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wahl der Revisionsstelle gemäss Art. 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die Bank untersteht der vollumf  änglichen Aufsicht der Eidgenössi-  schen  Finanzmarktaufsicht  (FINMA)  gemäss  den  einschlägigen  Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Organe der Kantonalbank sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Bankrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Bankvorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Revisionsstelle gemäss Art. 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bankrat  besteht  aus  dem  B  ankpräsidenten  und  acht  Mitglie-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  des  Bankrates  haben  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes über die Banken  und Sparkassen bezüglich ihrer  Integrität und ihrer allgemeinen Kenntnisse des Bankgeschäftes zu  genügen.  Mitglieder  des  Bankrates,  die  diese  Voraussetzungen  nicht  oder  nicht  mehr  erfüllen,  können  vom  Wahlorgan  abberufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den Bankrat sind nicht wählbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Mitglieder des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mitglieder von Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mitarbeiter der Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Personen in Organen oder im Betrieb von in der Region tätigen  Bankinstituten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Bankrat  steht  die  Oberleit  ung,  Aufsicht  und  Kontrolle  der  Kantonalbank zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Seine Befugnisse und Pflichten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Festsetzung von Grundsätzen für die Geschäftspolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Aufsicht über die Geschäftsführung der Kantonalbank;  Eidgenössische  Finanzmarkt-  aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Organe  Bankrat  Obliegenheiten  des Bankrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bankvorstand  besteht  aus    dem  Bankpräsidenten  und  zwei  Mitgliedern des Bankrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Beschlussfähigkeit muss er vollzählig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Bankvorstand  obliegt  die  laufende  Überwachung  der  Ge-  schäftsführung der Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm stehen insbesondere zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    die  Vorbereitung  und  Begutachtung  der  dem  Bankrat  vorzule-  genden Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Genehmigung von Geschäften, welche gemäss Geschäfts-  reglement in seine Kompetenz fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne  Inspektorat und die Behandlung der Berichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   in dringenden Fällen die Erledigung von Geschäften und Bewil-  ligung  von  Darlehen  und  Krediten,  welche  in  die  Kompetenz  des Bankrates fallen, wobei solche Massnahmen dem Bankrat  in  seiner  nächsten  Sitzung  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vorsitzende  der  Geschäftsle  itung  besorgt  die  unmittelbare  Leitung und Geschäftsführung der Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  legt  dem  Bankvorstand  die  zu  behandelnden  Geschäfte  mit  seinem Antrag vor und vollzieht die Beschlüsse des Bankrates und  des Bankvorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen werden seine Obliegenheiten durch das Geschäftsre-  glement geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Bankrat  und  im  Bankvorst  and  hat  der  Vorsitzende  der  Ge-  schäftsleitung beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Das  interne  Inspektorat  unter  Lei  tung  des  Chefinspektors  ist  das  interne  Revisionsorgan  der  Bank.  Es    ist  dem  Bankvorstand  direkt  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die  Revisionsstelle  ist  das  externe  Revisionsorgan  der  Bank.  Sie  hat den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössi-  sche Finanzmarktaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   zu genügen.  Bankvorstand  Obliegenheiten  des Bankvor-  standes  Geschäfts-  leitung  Internes  Inspektorat  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    und  des  Bundesgesetzes  über  die  Banken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie erstattet darüber dem Bankrat und der Eid-    erstellt  die  Revisionsstelle   des Bankrates werden auf die  t  (Art.  319  ff.  des  Obligationen-  onen  verpflichtet.  Der  Bankrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    gel-  Kantonalbank und dem Staat gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgaben der  Revisionsstelle  Amtsdauer und  Arbeits-  verhältnis  Unterschriften  Haftung  Spekulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Bankorgane und das gesamte  Personal der Kantonalbank ha-  ben  über  deren  Geschäfte,  die  geschäftlichen  Beziehungen  der  Kantonalbank  zu  ihrer  Kundschaft  sowie  über  deren  persönliche  und  geschäftliche  Verhältnisse  strenge  Verschwiegenheit  zu  be-  wahren.  Diese  Schweigepflicht  gilt  auch  nach  Beendigung  des  amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses mit der Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit die Bundesgesetzgebung keine anderslautenden Publika-  tionsvorschriften  enthält,  ist  das  Amtsblatt  für  den  Kanton  Schaff-  hausen offizielles Publikationsorgan der Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für die Kunden massgebenden Bedingungen und Reglemen-  te  erlangen,  sofern  sie  ihnen  nicht  in  anderer  geeigneter  Weise  bekanntgegeben  werden,  durch  Veröffe  ntlichung  im  Amtsblatt  für  den Kanton Schaffhausen uneingeschränkte Rechtsverbindlichkeit.  V.  Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Bundesge-  setzes über die Banken und Sparkassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und nach soliden kauf-  männischen Grundsätzen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Abschreibungen  und  Rückstellungen sowie nach Verzinsung des Grundkapitals verblei-  bende Reingewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen  Gewinnvortrags wie folgt zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  20 bis 40 % werden der allgemeinen gesetzlichen Reserve der  Kantonalbank zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der verbleibende Anteil wird an die Staatskasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Festlegung  des  jeweiligen  Anteils  der  Zuweisung  an  die  allgemeine gesetzliche Reserve ist in erster Linie der nachhaltigen  Entwicklung und Positionierung sowie der Risikosituation der Kan-  tonalbank angemessen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Höhere  Reservezuweisungen  zur  Konsolidierung  der  Kantonal-  bank  können  nötigenfalls  durch  den  Kantonsrat  beschlossen  wer-  den.  Verschwiegen-  heit  Publikations-  organ  Jahresrechnung  Rechnungsjahr  Gewinn-  verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nahme durch das Volk am 1. Juli  tsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    und  in  die  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997