Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank (951.100)
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Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank

1 t eigener Rechtspersönlichkeit. haffhausen. Sie betreibt in der lage ihrer Ersparnisse und Ka- Rechtsform Sitz, Filialen Zweck Staatsgarantie
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Grundkapital und weit ere Betriebsmittel

Art. 5 Der Staat stellt der Kantonalbank das erforderliche Grundkapital

zur Verfügung, dessen Höhe durch Beschluss des Kantonsrates
7) festgesetzt wird.
2)
2 Die Kantonalbank hat dem Staat die Selbstkosten für die Be- schaffung und Verzinsung dieses Kapitals zu vergüten.

Art. 6 Die weiteren Betriebsmittel beschafft sich die Kantonalbank durch:

1. Annahme von Spargeldern;
2. Ausgabe von Obligationen;
3. Aufnahme von Pfandbrief- und anderen Darlehen;
4. Annahme von Kontokorrent - und anderen Geldern in bankübli- cher Form;
5. Äufnung von Reserven. III. Geschäftsbereich
Art. 7
1)
1 Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle bankübli- chen Geschäfte.
2 Geschäfte mit dem Ausland sind nur zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen.

Art. 8 Die Kantonalbank kann zur Ordnung gemeinsamer Angelegenhei-

ten und zur Durchführung von Anleihensgeschäften mit Kantonal- banken und andern schweizerischen Banken Vereinbarungen ab- schliessen und entsprechenden Organisationen beitreten.

Art. 9 Die Kantonalbank kann dauernde Beteiligungen an Unternehmun-

gen erwerben, die in ihrem eigenen oder im öffentlichen Interesse sind oder die Förderung der k antonalen oder schweizerischen Wirtschaft zum Zwecke haben. Grundkapital Weitere Betriebsmittel Geschäfts- bereich Beitritt zu Organisationen Beteiligungen
3 htes und der Jahresrechnung; tes und des Bankvorstandes;
8) Spekulations- verbot Gedeckte Kredite Ungedeckte Kredite Einzelheiten der Geschäfts- tätigkeit
1/2011 Befugnisse des Kantonsrates
7) Regierungsrat
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3. Wahl eines Mitgliedes des Bankrates aus seiner Mitte, das zugleich auch dem Bankvorstand angehört;
4. Wahl der Revisionsstelle gemäss Art. 24.
Art. 16
8) Die Bank untersteht der vollumf änglichen Aufsicht der Eidgenössi- schen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung.
Art. 17
1) Die Organe der Kantonalbank sind:
1. der Bankrat;
2. der Bankvorstand;
3. die Geschäftsleitung;
4. die Revisionsstelle gemäss Art. 24.
Art. 18
1)
1 Der Bankrat besteht aus dem B ankpräsidenten und acht Mitglie- dern.
2 Die Mitglieder des Bankrates haben den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen bezüglich ihrer Integrität und ihrer allgemeinen Kenntnisse des Bankgeschäftes zu genügen. Mitglieder des Bankrates, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, können vom Wahlorgan abberufen werden.
3 In den Bankrat sind nicht wählbar:
1. Mitglieder des Obergerichts
2. Mitglieder von Steuerbehörden
3. Mitarbeiter der Steuerbehörden
6)
4. Personen in Organen oder im Betrieb von in der Region tätigen Bankinstituten.
4 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 19
1)
1 Dem Bankrat steht die Oberleit ung, Aufsicht und Kontrolle der Kantonalbank zu.
2 Seine Befugnisse und Pflichten sind:
1. Festsetzung von Grundsätzen für die Geschäftspolitik;
2. Aufsicht über die Geschäftsführung der Kantonalbank; Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht
8) Organe Bankrat Obliegenheiten des Bankrates
5
8)
8)
7) ;
8)
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Art. 20
1 Der Bankvorstand besteht aus dem Bankpräsidenten und zwei Mitgliedern des Bankrates.
2 Zur Beschlussfähigkeit muss er vollzählig sein.
Art. 21
1)
1 Dem Bankvorstand obliegt die laufende Überwachung der Ge- schäftsführung der Kantonalbank.
2 Ihm stehen insbesondere zu:
1. die Vorbereitung und Begutachtung der dem Bankrat vorzule- genden Geschäfte;
2. die Genehmigung von Geschäften, welche gemäss Geschäfts- reglement in seine Kompetenz fallen;
3. ...
9)
4. die Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne Inspektorat und die Behandlung der Berichte;
5. in dringenden Fällen die Erledigung von Geschäften und Bewil- ligung von Darlehen und Krediten, welche in die Kompetenz des Bankrates fallen, wobei solche Massnahmen dem Bankrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
Art. 22
1)
1 Der Vorsitzende der Geschäftsle itung besorgt die unmittelbare Leitung und Geschäftsführung der Kantonalbank.
2 Er legt dem Bankvorstand die zu behandelnden Geschäfte mit seinem Antrag vor und vollzieht die Beschlüsse des Bankrates und des Bankvorstandes.
3 Im übrigen werden seine Obliegenheiten durch das Geschäftsre- glement geordnet.
4 Im Bankrat und im Bankvorst and hat der Vorsitzende der Ge- schäftsleitung beratende Stimme.
Art. 23
1) Das interne Inspektorat unter Lei tung des Chefinspektors ist das interne Revisionsorgan der Bank. Es ist dem Bankvorstand direkt unterstellt.
Art. 24
8) Die Revisionsstelle ist das externe Revisionsorgan der Bank. Sie hat den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht
10) zu genügen. Bankvorstand Obliegenheiten des Bankvor- standes Geschäfts- leitung Internes Inspektorat Revisionsstelle
7 und des Bundesgesetzes über die Banken
. Sie erstattet darüber dem Bankrat und der Eid- erstellt die Revisionsstelle des Bankrates werden auf die t (Art. 319 ff. des Obligationen- onen verpflichtet. Der Bankrat
7) gel- Kantonalbank und dem Staat gilt
4)
.
1) Aufgaben der Revisionsstelle Amtsdauer und Arbeits- verhältnis Unterschriften Haftung Spekulation
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Art. 30
1) Die Bankorgane und das gesamte Personal der Kantonalbank ha- ben über deren Geschäfte, die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihrer Kundschaft sowie über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu be- wahren. Diese Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses mit der Bank.
Art. 31
1 Soweit die Bundesgesetzgebung keine anderslautenden Publika- tionsvorschriften enthält, ist das Amtsblatt für den Kanton Schaff- hausen offizielles Publikationsorgan der Kantonalbank.
2 Die für die Kunden massgebenden Bedingungen und Reglemen- te erlangen, sofern sie ihnen nicht in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben werden, durch Veröffe ntlichung im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen uneingeschränkte Rechtsverbindlichkeit. V. Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven
Art. 32
1)
1 Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Bundesge- setzes über die Banken und Sparkassen
3) und nach soliden kauf- männischen Grundsätzen zu erstellen.
2 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
Art. 33
8)
1 Der nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Verzinsung des Grundkapitals verblei- bende Reingewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrags wie folgt zu verwenden:
1. 20 bis 40 % werden der allgemeinen gesetzlichen Reserve der Kantonalbank zugewiesen.
2. Der verbleibende Anteil wird an die Staatskasse vergütet.
2 Bei der Festlegung des jeweiligen Anteils der Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve ist in erster Linie der nachhaltigen Entwicklung und Positionierung sowie der Risikosituation der Kan- tonalbank angemessen Rechnung zu tragen.
3 Höhere Reservezuweisungen zur Konsolidierung der Kantonal- bank können nötigenfalls durch den Kantonsrat beschlossen wer- den. Verschwiegen- heit Publikations- organ Jahresrechnung Rechnungsjahr Gewinn- verwendung
9 nahme durch das Volk am 1. Juli tsblatt zu veröffentlichen
5) und in die Inkrafttreten
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