Gesetz über Schule und Bildung (411.0)
CH - AR

Gesetz über Schule und Bildung

Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz) vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2016) Die Stimmberechtigten von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 36-38 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliessen: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Schulung, Ausbildung und Erziehung an der Volksschule im Kanton. *
2 Im weiteren regelt es bei ausserkantonalen Einrichtungen im Schul- und Bildungswesen die Mitträgerschaft und die Beitragsleistungen.
3
... *

Art. 2 Bildungsziele

1 Bildung und Erziehung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstver - antwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit, die Ach - tung vor dem Mitmenschen, insbesondere vor dem andern Geschlecht, und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.
2 Schulen vermitteln in Verbindung mit den Erziehungsberechtigten eine den Anlagen und Möglichkeiten der Lernenden entsprechende Bildung in einem möglichst gewalt- und suchtfreien Umfeld.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Ziel der Bildung ist die Förderung des Wissens, des Könnens, der Werthal - tungen, der Lernfähigkeit und der lebenslangen Lernbereitschaft. Bildung soll Menschen befähigen, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen.

Art. 3 Öffentliche und private Schulen

1 Als öffentliche Schulen gelten die von Gemeinden, von Gemeindeverbän - den, vom Kanton oder aufgrund interkantonaler Vereinbarungen geführten Schulen.
2 Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.
3 Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen und die von der öffent - lichen Hand unterstützten Schulen oder auf eigene Kosten Privatschulen zu besuchen. 1 ) II. Trägerschaft der Schulen (2.)

Art. 4 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind Träger der Kindergärten, der Primarschulen und der Schulen der Sekundarstufe I.
2 Sie führen diese nach den Grundsätzen der Wirksamkeit und Wirtschaft - lichkeit 2 ) selbständig oder durch Vereinbarung oder Bildung eines Zweckver - bandes mit andern Gemeinden zusammen.
3 Die Gemeinden können mit privaten Schulen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
4 3 )

Art. 5 Kanton

1 Der Kanton ist Träger von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstu - fe. Er kann anstelle der Gemeinden auch Schulen der Volksschulstufe füh - ren.
2 ... *
1) vgl. Art. 21
2) vgl. Art. 11 Finanzhaushaltgesetz (bGS 612.0 )
3) vgl. Art. 103 KV
3 Der Regierungsrat schliesst Vereinbarungen ab, um Lernenden aus Appen - zell Ausserrhoden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen der Sekundar - stufe II und der Tertiärstufe zu ermöglichen.
4 Der Regierungsrat kann mit privaten Schulen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

Art. 6 Private Schulen, häuslicher Unterricht

1 Wer eine private Schule führt, braucht eine Bewilligung des Departements Bildung und Kultur. Sie wird erteilt, wenn die Schule alle Anforderungen er - füllt, welche an öffentliche Schulen gestellt werden. *
2 Der häusliche Unterricht anstelle des Unterrichts in öffentlichen oder priva - ten Schulen bedarf während der Dauer der obligatorischen Schulzeit einer Bewilligung des Departements Bildung und Kultur. *
3 Private Schulen sowie der häusliche Unterricht unterstehen der Aufsicht des Departements Bildung und Kultur. * III. Schul- und Bildungsangebote (3.)

Art. 7 Volksschulstufe

a) Gliederung
1 Die Volksschulstufe umfasst den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekun - darstufe I sowie besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernen - den mit Lernschwierigkeiten oder besonderen Begabungen.

Art. 8 b) Kindergarten

1 Der Kindergarten ist die Vorstufe zur Primarstufe.
2 Er fördert die Aneignung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen im sozialen, gestalterischen und intellektuellen Bereich sowie die Erziehung der Kinder.
3 Die Gemeinden ermöglichen während zwei Jahren vor dem Eintritt in die Primarstufe den Besuch des Kindergartens. Der Besuch während eines Jahres ist für alle Kinder obligatorisch.

Art. 9 c) Primarstufe

1 Die Primarstufe vermittelt die Grundausbildung.
2 Sie umfasst sechs Schuljahre.

Art. 10 d) Sekundarstufe I

1 Die Sekundarstufe I vertieft und erweitert die Grundausbildung, bereitet auf das Berufsleben vor und ermöglicht den dazu befähigten Lernenden den An - schluss an weiterführende Schulen.
2 Sie schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei bis drei Jah - re. *

Art. 10a * Förderangebote und Sonderschulung

a) Grundsätze
1 Gemeinden und Kanton fördern Lernende mit besonderen Bildungsbedürf - nissen. Die Gemeinden sind erstverantwortlich für die Fördermassnahmen im Rahmen der Regelschulung, der Kanton ist es für die weitergehenden Massnahmen.
2 Die Massnahmen und Angebote für Lernende mit besonderem Förderbe - darf und mit besonderen Bildungsbedürfnissen sind auf die soziale, schuli - sche, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe ausgerichtet. Förderung, Therapie und Sonderschulung ist Teil der Bildungsverantwortung der Volks - schule.
3 Die Förderangebote der Gemeinden sind hauptsächlich integrativ ausge - richtet, sie können aber auch in speziell gebildeten Lerngruppen (u.a. Ein - schulungsjahr oder Einführungsklasse) durchgeführt werden.
4 Die Sonderschulung kann integrativ in Regelklassen oder in Sonderschu - len erfolgen. Gemeinden und Kanton fördern die wohnortsnahe Schulung.
5 Förderangebote und Sonderschulung können als Einzelmassnahme umge - setzt werden.

Art. 11 b) Förderangebote der Gemeinden

1 Die Gemeinden sorgen für notwendige Förderangebote an Lernende, die in den Regelklassen der Volksschule Schul- oder Lernschwierigkeiten haben oder zu weitergehenden Leistungen fähig sind. *
2–3
... *
4 Die Erziehungsberechtigten können an den Kosten der Förderangebote beteiligt werden, sofern sie Abklärungen, Massnahmen oder Dienstleistun - gen wünschen, welche über das vom Departement Bildung und Kultur fest - gelegte Basisangebot hinausgehen. *
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 11a * c) Massnahmen des Kantons

1 Für Lernende, welche mit den Förderangeboten in den Gemeinden
1 ) we - gen ihren besonderen Bildungsbedürfnissen nicht ausreichend unterstützt werden können, sorgt der Kanton für weitergehende Massnahmen. Diese umfassen insbesondere: a) den Sonderschulunterricht in einer Sonderschule oder integrativ in ei - ner Klasse der Regelschule und die damit verbundenen notwendigen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen; b) die Abgabe von behinderungsbedingten Hilfsmitteln für die Sonder - schulung; c) der behinderungsbedingte Transport für die Sonderschulung; d) die Beratung; e) die heilpädagogische Früherziehung; f) die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (u.a. Logopädie und Psychomotorik); g) den Unterricht in alternativen Bildungsangeboten für Lernende mit ausgeprägten und besonderen Begabungen oder Verhaltensweisen; h) Unterstützung der Gemeinden in schulischen Krisensituationen.
2 Der Kanton gewährleistet die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung. Falls der Kanton keine eigenen Angebote führt, schliesst das Departement Bildung und Kultur mit anerkannten Dritten Leistungsvereinba - rungen ab. Diese regeln mindestens die Leistungen, die Qualitätssicherung, die finanzielle Abgeltung sowie die Aufsicht durch den Kanton. *
1) Art. 11

Art. 11b * d) Angebote des Kantons

1 Der Kanton führt einen pädagogisch-therapeutischen sowie einen schul - psychologischen Dienst. Er kann weitere Angebote wie Sonderschulen, heilpädagogische Früherziehung, schulische Sozialarbeit, alternative Bil - dungsangebote für Lernende mit besonderen Begabungen oder Verhaltens - weisen, Krisenintervention oder Erziehungsberatung führen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12 e) Sonderschulung

1 Lernende mit Behinderungen haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr An - spruch auf unentgeltliche Sonderschulung. Diese umfasst den Schulbesuch, die Abgabe von behinderungsbedingten Hilfsmitteln, den behinderungsbe - dingten Transport, die weiteren angeordneten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie ein Kostgeld, wenn der oder die Lernende wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann. *
2 Das Departement Bildung und Kultur ordnet Massnahmen der Sonderschu - lung auf der Grundlage von Anträgen und Empfehlungen von Sachverständi - gen an und leistet eine Kostengutsprache. Die Gemeinden und die Erzie - hungsberechtigten sind anzuhören. *
3
... *
4 Der Regierungsrat stellt durch Vereinbarungen sicher, dass Lernende aus Appenzell Ausserrhoden auch Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen haben. *
5 ... *
6 Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Sonderschulkonzept. *
7 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 12a * f) Aufsicht und Bewilligung

1 Das Departement Bildung und Kultur übt die Aufsicht über die Sonderschu - lung aus. *
2 Institutionen, welche Sonderschulungen anbieten, bedürfen einer Betriebs - bewilligung des Departements Bildung und Kultur. Eine Bewilligung wird er - * a) über eine geeignete Leitung mit der erforderlichen Ausbildung ver - fügt;
b) über qualifiziertes Personal in genügender Anzahl verfügt; c) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung ver - fügt; d) zweckmässig organisiert und geführt wird; e) eine gesicherte Finanzierung belegen kann.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
4 Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten. *

Art. 13–15 * ...

Art. 16 Musikschulen

1 Gemeinden oder Gemeindeverbände können Musikschulen führen.

Art. 17 * ...

IV. Die Lernenden (4.)

Art. 18 Schuleintritt

1 Kinder, die vor dem durch den Kantonsrat festgesetzten Stichtag das fünfte bzw. sechste Altersjahr zurückgelegt haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten bzw. in die Primarstufe ein.
2 Der Gemeinderat kann einzelnen Kindern den Aufschub oder die Vorverle - gung des Eintritts bewilligen; der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
3 Massnahmen des Kantons nach Art. 11a können schon vor dem Eintritt in den Kindergarten bzw. in die Primarstufe angeordnet werden. *

Art. 19 Schulaustritt

1 Die obligatorische Volksschulzeit dauert nach dem Kindergarten acht Jah - re.
2 Jedes Kind hat das Recht, die Volksschule nach dem Kindergarten wäh - rend neun Jahren zu besuchen. *
3 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen den Übertritt in ein freiwilli - ges Schuljahr ablehnen oder den Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügen.
4 In andern Kantonen oder im Ausland absolvierte Schuljahre werden mitbe - rücksichtigt.

Art. 20 Schulort

1 Die Schulpflicht ist in der Gemeinde zu erfüllen, in der sich Lernende stän - dig aufhalten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2 Mehrere Gemeinden können den Schulort abweichend durch Vereinbarung regeln.
3 In Konfliktfällen kann der Regierungsrat gemeindeübergreifende Schulkrei - se für die Erfüllung der Schulpflicht und die Höhe des Schulgeldes gemäss Abs. 4 festlegen.
4 Gemeinden, deren Schulen von Kindern aus andern kantonalen und aus - serkantonalen Gemeinden sowie aus Heimen und Grossfamilien in der Gemeinde besucht werden, können von den entlasteten Gemeinden Beiträ - ge erheben.

Art. 21 Kostentragung

1 Der Besuch der öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich. *
2–5 ... *

Art. 22 Unterricht und Erziehung

1 Die Lernenden haben Anspruch auf Unterricht und Erziehung, die: a) ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes erfol - gen; b) sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen orientieren; c) ihre individuellen Lernvoraussetzungen berücksichtigen.
2 Die Lernenden haben: a) den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen; b) altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mit - verantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;
c) die Schul- und Hausordnung einzuhalten.
3 Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
4 Die Lernenden wirken bei der Gestaltung der Schule mit und haben An - spruch auf angemessene Informationen über schulische Fragen.

Art. 23 Beurteilung

1 Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig be - urteilt und mittels Zielvereinbarungen festgehalten. *
2 Ab der 4. Klasse werden die Leistungen zusätzlich mit Noten beurteilt. *
3 Das Departement Bildung und Kultur regelt die Art der Beurteilung; diese bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. *
4 Ab der 4. Klasse werden jährlich Leistungsvergleiche durchgeführt. *

Art. 24 Ausbildungsbeiträge

1 Für Ausbildungen nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht kann der Kanton Beiträge in Form von Stipendien oder Darlehen gewähren; sie rich - ten sich nach der Stipendiengesetzgebung. V. Die Lehrenden (5.)

Art. 25 Berufsauftrag, Pflichten

1 Die Lehrenden sind beauftragt, die ihnen anvertrauten Lernenden entspre - chend den Zielsetzungen dieses Gesetzes auszubilden und zu erziehen. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Schulinstanzen und den Erziehungsberechtigten.
2 Die Hauptaufgaben der Lehrenden sind: a) den Unterricht planen, vorbereiten, organisieren, durchführen und auswerten; b) sich an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule beteiligen; c) sich ständig weiterbilden.

Art. 26 * Arbeitszeit

1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrenden an den Volksschulen legt der Kantonsrat fest.

Art. 27 Rechte

1 Die Lehrenden geniessen beim Unterrichten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Lehrfreiheit.
2 Sie haben Anspruch auf ein jährliches Mitarbeitergespräch.
3 Lehrende können sich durch die pädagogischen Fachstellen beraten las - sen.

Art. 28 Zulassung zum Schuldienst

1 Lehrende verfügen über Ausbildungen und menschliche Fähigkeiten, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechen.

Art. 29 Anstellung

1 Die Träger der einzelnen Schulen entscheiden, wer die Lehrenden anstellt und das Anstellungsverhältnis auflöst.

Art. 30 Anstellungsbedingungen

1 Der Kantonsrat erlässt für die Lehrenden an den öffentlichen Volksschulen für die Besoldung und die übrigen Anstellungsbedingungen eine Anstel - lungsverordnung 1 ) . Soweit dieses Gesetz und die Anstellungsverordnung keine Bestimmungen enthalten, regeln die Schulträger die Anstellungsbedin - gungen selber.
2 Für einzelne Lehrende kann aufgrund einer Beurteilung ihrer Leistungen und Funktionen geringfügig von der ordentlichen Besoldung abgewichen werden.
3 Die Besoldung der Lehrenden an den kantonalen Schulen richtet sich nach der Besoldungsverordnung 2 ) , ausser sie unterrichten an Schulen gemäss

Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Die Höhe wird vom Regierungsrat festgelegt.

1) Anstellungsverordnung Volksschule (bGS 412.21 )
2) BVO (bGS 142.211 )
VI. Die Erziehungsberechtigten (6.)

Art. 31 Erziehungsberechtigte

1 Im Rahmen dieses Gesetzes gelten die Personen als erziehungsberech - tigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.

Art. 32 Zusammenarbeit

1 Erziehungsberechtigte und Schule arbeiten in Ausbildung und Erziehung zusammen.
2 Erziehungsberechtigte sind für die Erziehung, die Schule für die Ausbildung erstverantwortlich.

Art. 33 Pflichten

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder regelmässig zur Schule zu schicken.
2 Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teil - weise vom Unterricht befreit werden.
3 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lernende ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält oder nicht in die Klasse schickt, in die sie eingeteilt sind, wird mit Busse bis zu Fr. 5 000.- bestraft.

Art. 34 Rechte

1 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über die schulische Ent - wicklung und das Verhalten ihrer Kinder informiert.
2 Sie haben das Recht auf Schulbesuche.
3 Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder für maximal vier Halbtage pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren lassen.
VII. Organisation der Schule (7.)

Art. 35 Führung und Organisation

1 Zur Führung und Organisation der Schulen legt der Regierungsrat im Sinne der Entwicklung der Schulqualität Rahmenbedingungen fest.
2 Die Gemeinden führen die Volksschulen im pädagogischen, organisatori - schen und finanziellen Bereich.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe setzen die Gemeinden allein oder zusammen mit andern Gemeinden Schulleitungen ein.
4 Das Departement Bildung und Kultur führt in den Gemeinden periodisch eine Qualitätsprüfung der Volksschulen durch. Es erstattet dem Regierungs - rat regelmässig Bericht. *
5 Führung und Organisation der kantonalen Schulen werden auf dem Ver - ordnungsweg geregelt.

Art. 36 Lehrpläne

1 Der Regierungsrat erlässt für alle Schulen verbindliche Lehrpläne, die sich nach den Bildungszielen dieses Gesetzes richten.
2 Die Lehrpläne sind insbesondere so zu gestalten, dass: a) das Unterrichtsangebot für beide Geschlechter gleich ist; b) die Gemeinden Blockzeiten- und Tagesschulmodelle einführen kön - nen.

Art. 37 Lehrmittel

1 Das Departement Bildung und Kultur bestimmt für die Volksschule verbind - liche und empfohlene Lehrmittel. *

Art. 38 Dauer des Schuljahres, Ferien

1 Der Kantonsrat bestimmt die Anzahl der jährlichen Unterrichtswochen.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt die Ferienregelung. *

Art. 39 Fachstellen, besondere Angebote

a) Grundsatz
1 Zur allgemeinen Aufgabenerfüllung in den Schulen, zur Unterstützung der Schulträger sowie zur Sicherstellung individueller Bedürfnisse der Lernen - den führt der Kanton Fachstellen und er kann besondere Angebote festle - gen.
2 Er kann diese Aufgaben privaten Organisationen übertragen oder solche beiziehen.
3 Die Inanspruchnahme der Fachstellen ist im Rahmen des vom Kantonsrat festgelegten Grundangebots kostenlos. Für weitere Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.

Art. 40 b) Pädagogische Fachstellen

1 Die pädagogischen Fachstellen haben folgende Aufgabenbereiche: a) Bearbeitung allgemeiner Schulfragen und Aufsicht; b) Schulentwicklung; c) Qualitätsüberprüfung der Volksschulen; d) Weiterbildung der Lehrenden; e) Beratung von Lehrenden; f) Leitung und Koordination aller Massnahmen für Lernende mit beson - deren Bedürfnissen gemäss Art. 11 und 12.

Art. 41 * ...

Art. 42 d) Schulmedizinisches Angebot

1 Die Schulträger stellen zur Förderung der Gesundheit der Lernenden ein schulmedizinisches Angebot sicher. VIII. Infrastruktur (8.)

Art. 43 Schulbauten und Einrichtungen

1 Die Schulträger sorgen für Bereitstellung, Ausrüstung, Betrieb und Unter - halt der Schulanlagen.
IX. Finanzierung der Schulen (9.)

Art. 44 Grundsatz

1 Die Träger der Schulen bezahlen die Investitions- und Betriebskosten, so - weit die Gesetzgebung keine andern Kostenträger vorsieht.

Art. 45 Kantonsbeiträge

a) Öffentliche Volksschulen
1 Der Kanton leistet den Gemeinden an die Betriebskosten der Volksschulen Beiträge aufgrund der Anzahl zu unterrichtender Lernenden.
2 In diesen Betriebskosten sind die Aufwendungen für die Infrastruktur, die Schulleitungen, die Lehrenden, die Lehrmittel und den Schulbesuch von Ler - nenden in andern Gemeinden enthalten.
3 Der Kantonsbeitrag je Lernenden beträgt: * a) * Fr. 2'360.– für das Jahr 2015; b) * Fr. 2'230.– für das Jahr 2016; c) * Fr. 2'100.– für das Jahr 2017. Ab 2018 wird der Kantonsbeitrag jährlich um den Prozentwert angepasst, den der Regierungsrat gemäss der Kompetenzregelung in der Anstellungs - verordnung Volksschule 1 ) für die Anpassung der Besoldungen an der Volks - schule für das Vorjahr festgelegt hat.
3bis Entstehen durch die Änderung der rechtlichen Grundlagen erhebliche Mehr- oder Minderaufwendungen, kann der Kantonsrat den Beitrag anpas - sen. *
4 Der Kanton leistet zusätzlich Beiträge an die Musikschulen. *

Art. 46 b) Andere Schulen

1
... *
2 Der Kanton kann Beiträge leisten: a) an Privatschulen, wenn sie dem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen;
1) bGS 412.21
b) für Institutionen öffentlicher oder privater Träger innerhalb oder aus - serhalb des Kantons, welche auf dem Gebiet der Bildung und Erzie - hung tätig sind; c) für den Besuch ausserkantonaler, staatlich anerkannter Schulen, mit denen keine Vereinbarungen bestehen.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beitrags - leistungen.

Art. 46a * c) Fördermassnahmen und Sonderschulung

1 Die Kosten für die Förderangebote nach Art. 11 tragen die Gemeinden. Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen des Grundangebots keine Beiträ - ge zu leisten.
2 Die Kosten für die Massnahmen nach Art. 11b übernimmt der Kanton nach Abzug allfälliger Leistungen von Dritten. Die Transportkosten für den Besuch des Sonderschulunterrichts und der heilpädagogischen Früherziehung wer - den vom Kanton getragen, wenn diese im Zusammenhang mit der Behinde - rung stehen. Die Erziehungsberechtigten leisten in stationären oder teilsta - tionären Einrichtungen ein Kostgeld. Das Departement Bildung und Kultur legt die Höhe fest. Im Übrigen haben die Erziehungsberechtigten keine Bei - träge zu übernehmen. *
3 Der Kanton leistet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Beiträ - ge an Sonderschuleinrichtungen und alternative Bildungsangebote. Beiträge werden in der Regel als Leistungspauschalen ausgerichtet.
4 An den Kosten der Massnahmen zur Sonderschulung beteiligen sich die Gemeinden im Umfang von etwa 50 Prozent. Die Gemeinden richten dem Kanton für Lernende, für welche der Kanton die Platzierung in einer Sonder - schule anordnet, einen jährlichen Pauschalbeitrag aus. Der Regierungsrat legt die Höhe fest. *
5 Bei integrierter Sonderschulung in einer Klasse der Regelschule beteiligen sich die Gemeinden im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der notwen - digen Massnahmen. *
X. Schulinstanzen (10.)

Art. 47 Gemeindeinstanzen

1 Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Festlegung der Angebote und der Organisation der Volksschule in - nerhalb der kantonalen Rahmenbedingungen; b) Anstellung und Führung der Lehrenden, der Schulleitungen und wei - terer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schulwesen; c) Festlegung der Anstellungsbedingungen, sofern diese nicht durch die kantonale Gesetzgebung vorgegeben sind; d) Entscheid über den optimalen Einsatz der zugewiesenen finanziellen Mittel; e) Kontrolle, dass alle volksschulpflichtigen Kinder die Schule besu - chen; f) Verwaltung der dem Schulwesen dienenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen.
2 Der Gemeinderat kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an eine Schul - kommission oder an Dritte übertragen.
3 Die Wahl und Zusammensetzung der Schulkommission wird durch die Gemeinden geregelt. Die Schulleitungen und die Lehrenden sind darin als Fachpersonen mit beratender Stimme vertreten.

Art. 48 Kantonale Instanzen

a) Volksschulkommission
1 Die Volksschulkommission unterstützt das Departement Bildung und Kultur im Bereiche der Planung, Koordination, Entwicklung und Qualitätssicherung der Schulen der Volksschulstufe. *
2 Die Volksschulkommission arbeitet mit den Gemeinden eng zusammen. Sie kann für einzelne Bereiche Subkommissionen einsetzen.
3 Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird durch den Regie - rungsrat gewählt. Die Lehrenden an den Volksschulen sind darin vertreten.

Art. 49–50 * ...

Art. 51 d) Departement Bildung und Kultur *

1 Das Departement Bildung und Kultur leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons. *
2 Es erfüllt die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, die Verordnungen oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden. Ferner erle - digt es alle Angelegenheiten, die nicht einer andern Instanz übertragen sind.

Art. 52 e) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Volksschulwesen im Kanton aus. *
2 Er nimmt alle Aufgaben wahr, für die er durch dieses Gesetz oder die Ver - ordnungen als zuständig erklärt wird.

Art. 53 f) Kantonsrat

1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
2 Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen und das Gesetz neuem Recht interkantonaler Vereinbarungen oder Bundesrecht anpassen. XI. Rechtsschutz (11.)

Art. 54 Weiterzug von Verfügungen

1 Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
2 Über die Einteilung von Lernenden der Volksschulstufe in bestimmte Klas - sen entscheidet der Gemeinderat abschliessend.
3 Über Beurteilungen der Lernenden und deren schulische Folgen entschei - det in den Schulen der Gemeinden der Gemeinderat, in den kantonalen Schulen das Departement Bildung und Kultur abschliessend. *
4 Rekursentscheide über das Ergebnis von Prüfungen sowie über die Beur - teilung von Lernenden können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezo - gen werden.
1) bGS 143.1
XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen (12.)

Art. 55 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1 )
2 Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften der Gemeinden aufgehoben.
3 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Schulgesetz vom 26. April 1981 2 ) ;
2. Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Dezember 1981 3 ) ;
3. Verordnung über die pädagogisch-therapeutischen Dienste vom 16. Juni 1986 4 ) ;
4. Verordnung über die Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden vom 15. März 1982 5 ) ;
5. Verordnung über die Kantonsschule in Trogen vom 21. Februar
1983 6 ) ;
6. Verordnung über die Beiträge des Kantons und der Gemeinden für die Sonderschulung behinderter Kinder vom 9. Dezember 1985 7 ) .

Art. 56 Übergangsbestimmungen

1 Die Gemeinden haben bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Schulleitungen gemäss Art. 35 Abs. 3 einzusetzen.
1) 1. August 2001 (RRB vom 1. Mai 2001, Abl. 2001, S. 415)
2) bGS 411.0 (lf. Nr. 47)
3) bGS 411.1 (lf. Nr. 74)
4) bGS 411.11 (lf. Nr. 213)
5) bGS 412.21 (lf. Nr. 457)
6) bGS 413.11 (lf. Nr. 458)
7) bGS 415.14 (lf. Nr. 194)
2 Massgebend für die erstmalige Festlegung der Höhe des Betriebsbeitrags pro Lernende oder Lernender an die Gemeinden gemäss Art. 45 Abs. 1, 2 und 3 ist der durchschnittliche Aufwand des Kantons während zweier Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes, wobei gleichzeitig beschlossene Kostenver - - halten bleiben. Zusätzlich berücksichtigt werden die Kantonsanteile nach bisherigem Recht an allfällige vom Kantonsrat festgelegte Erhöhungen der Besoldungen der Lehrenden. Einen Zusatzbeitrag von Fr. 70.- pro Lernende oder Lernender erhalten die Gemeinden, sobald sie die Schulleitungen ge - mäss Art. 35 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 1 eingeführt haben.
3 Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bewilligten Kantonsbeiträge für Schulbauten der Gemeinden werden nach altem Recht noch ausbezahlt. Bei der Festlegung des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 2 sind diese Zahlungen zu berücksichtigen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.2005 01.01.2008 Art. 26 totalrevidiert 1033
24.09.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 2 geändert 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 10a eingefügt 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 1 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 4 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 5 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11a eingefügt 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11b eingefügt 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 1 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 4 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 5 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 6 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 7 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 12a eingefügt 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 14 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 17 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 18 Abs. 3 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 19 Abs. 2 geändert 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 21 Abs. 1 geändert 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 21 Abs. 5 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 41 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 Abs. 3 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 Abs. 3 bis eingefügt 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 Abs. 4 geändert 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 46a eingefügt 1015 / 2007. S. 996
24.09.2007 01.01.2008 Art. 50 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
17.05.2009 01.08.2009 Art. 23 Abs. 1 geändert 1117
17.05.2009 01.08.2009 Art. 23 Abs. 2 geändert 1117
17.05.2009 01.08.2009 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 1117
17.05.2009 01.08.2010 Art. 23 Abs. 4 eingefügt 1117
24.03.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 13 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 15 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 2 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 4 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 46 Abs. 1 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 49 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 51 Abs. 1 geändert 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 52 Abs. 1 geändert 1271 / 2014, S. 351
16.06.2014 01.01.2015 Art. 45 Abs. 3 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 45 Abs. 3, a) eingefügt 1266 / 2014, S. 688
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.06.2014 01.01.2015 Art. 45 Abs. 3, b) eingefügt 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 45 Abs. 3, c) eingefügt 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 46a Abs. 4 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 46a Abs. 5 eingefügt 1266 / 2014, S. 688
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11a Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 6 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12a Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12a Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12a Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 46a Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 48 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 51 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 51 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 54 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351

Art. 1 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992

Art. 5 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992

Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1053 / 2007, S. 992

Art. 10a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1053 / 2007, S. 992

Art. 11 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 11 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996

Art. 11 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996

Art. 11 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 11 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 11a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996

Art. 11a Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11b 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996

Art. 12 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 12 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996

Art. 12 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 12 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996

Art. 12 Abs. 6 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 12 Abs. 6 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12 Abs. 7 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 12a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996

Art. 12a Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12a Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12a Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351

Art. 14 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992

Art. 15 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351

Art. 17 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992

Art. 18 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 19 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1053 / 2007, S. 992

Art. 21 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1053 / 2007, S. 992

Art. 21 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351

Art. 21 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351

Art. 21 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351

Art. 21 Abs. 4 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351

Art. 21 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992

Art. 23 Abs. 1 17.05.2009 01.08.2009 geändert 1117

Art. 23 Abs. 2 17.05.2009 01.08.2009 geändert 1117

Art. 23 Abs. 3 17.05.2009 01.08.2009 eingefügt 1117

Art. 23 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 23 Abs. 4 17.05.2009 01.08.2010 eingefügt 1117

Art. 26 24.10.2005 01.01.2008 totalrevidiert 1033

Art. 35 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 37 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 38 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 41 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992

Art. 45 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 45 Abs. 3 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688

Art. 45 Abs. 3, a) 16.06.2014 01.01.2015 eingefügt 1266 / 2014, S. 688

Art. 45 Abs. 3, b) 16.06.2014 01.01.2015 eingefügt 1266 / 2014, S. 688

Art. 45 Abs. 3, c) 16.06.2014 01.01.2015 eingefügt 1266 / 2014, S. 688

Art. 45 Abs. 3 bis 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996

Art. 45 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996

Art. 46 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351

Art. 46a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996

Art. 46a Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 46a Abs. 4 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688

Art. 46a Abs. 5 16.06.2014 01.01.2015 eingefügt 1266 / 2014, S. 688

Art. 48 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 49 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351

Art. 50 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992

Art. 51 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 51 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351

Art. 51 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 52 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351

Art. 54 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Markierungen
Leseansicht