Verordnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei
I. Die Verordnung vom 19. März 1883 zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert:
Art. 9
1 Wird von Beteiligten die festgesetzte Quote bestritten, so entscheidet hier- über der ordentliche Richter
1)
.
2 Die Baudirektion bestimmt ein Organ zur Vertretung der von ihm aufgestell- ten Repartition.
Art. 11
1 Bauten, Anlagen und Vorrichtungen ... sind verboten. Neue Einrichtun- gen ..., bedürfen der Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.
2 Das kantonale Tiefbauamt ist befugt, ...
3 Der Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes hat ...
4 Gegen den Entscheid des kantonalen Tiefbauamtes steht der Rekurs an die Baudirektion offen. Wo es sich um Expropriationen handelt, wird nach Mass- gabe des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Pri- vatrechten vom 1. Mai 1850 verfahren.
528 741.1 Ve ro r dnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei Änderung vom 24. Oktober 1994 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: Ausserrhodische Gesetzessammlung
1) vgl. Art. 9 ff. G vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bGS 143.6)
741.1 W asserbaupolizei
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Art. 12 Sollte binnen 2 Jahren, vom Tage des Entscheides des kantonalen Tiefbau-
amtes an, mit der Ausführung einer bewilligten Baute nicht ernstlich begon- nen werden, so erlischt die Bewilligung, sofern nicht das kantonale Tiefbau- amt im öffentlichen Interesse die Durchführung des Unternehmens verlangt. II. Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
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