Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fonds für Naturschutz  vom 28. Januar 2014 (Stand 28. Januar 2014)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen und Zweck
                            1  Der Fonds für Naturschutz ist ein zweckgebundenes Vermögen des  Kantons, das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten  und zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Massnahmen im Bereich des  Natur- und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fondsvermögen
                            1  Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch  a)  den Vermögensertrag;  b)  zweckbestimmte Zuwendungen;  c)  Rückerstattungen aus Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausrichtung von Beiträgen oder Darlehen ist auf die Vermögensla  -  ge des Fonds Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und ent  -  scheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr.  10‘000.--  sowie über Leistungen des Kantons in den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und be  -  findet über Beiträge und Darlehen bis Fr.  10‘000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Aus  -  zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leistungen
                            1  Aus dem Fonds werden Beiträge oder Darlehen für die Kosten der Pflege  und des Unterhalts von natur- und landschaftsbezogenen Objekten im Sinne  der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 und anderer schützenswerter Naturobjekte geleistet, sofern hierfür  nicht bereits anderweitig Beiträge der öffentlichen Hand geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen können Beiträge oder Darlehen ausgerichtet werden, obwohl  die öffentliche Hand bereits anderweitig Beiträge geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesuchsteller muss in jedem Fall mindestens 20% der Gesamtkosten  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls der Gesuchsteller nicht der Grundeigentümer ist, können Leistungen  aus dem Fonds von einer angemessenen Beteiligung des Grundeigentü  -  mers abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rückerstattung
                            1  Fälschlicherweise geleistete Beiträge oder Darlehen sind in den Fonds zu  -  rückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2014 28.01.2014 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  28.01.2014  28.01.2014  Erstfassung  -