Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Fischerei in den Grenzge... (923.7)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane

Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane vom 02.06. 2009 und vom 18. 06. 2009 (Fassung in Kraft getreten am
01.01.2010) Der Kanton Bern, handelnd durch d en Volkswirtschaftsdirektor , und Der Kanton Freiburg, handelnd durch den Direktor der Institutionen und der Land - und Forstwirtschaft , gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei ; gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei ; gestützt auf die Tierschutzverordn ung vom 23. April 2008; gestützt auf das freiburgische Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei ; gestützt auf das bernische Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 ; gestützt auf die bernische Fischereiverordnung vom 20. September 1995; beschliessen:
1. KAPITEL Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Vereinbarung gilt für die Sense vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense bei Sangernboden abwärts bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich des Teilstücks, wo die Sense über das bernische Gebiet bei Alblig en fliesst, sowie für die Saane von der Kantonsgrenze bei Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense.

Art. 2

Nicht unter die Bestimmung dieser Vereinbarung fällt die Muscherensense. Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Freiburg bildet, wird vom Kanton Bern nach den geltenden Vorschriften verpachtet.
2. KAPITEL Ausübung der Fischerei

Art. 3

Die von den Kantonen Bern und Freiburg erteilten Angelfischerpatente berechtigen zum Fischen auf bei den Seiten der Sense und der Saane innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.

Art. 4

Es darf in der Sense und in der Saane höchstens eine Angelrute verwendet werden. Diese muss b eaufsichtigt werden.

Art. 5

Es gelten folgende Fangmindestmasse: – Forelle n 24 cm – Äsche 36 cm

Art. 6

Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und während des ganzen Jahres in der Saane.

Art. 7

Es gelten folgende Schonzeiten: – Forellen 1. Oktober – 15. März – Äsche 1. Januar – 15. Mai – Barbe keine – Alet keine

Art. 8

Für die Tages - und Jahresfangzahlbeschränkungen gelten die Vorschriften desjenigen Kantons, der das Patent ausgestellt hat.
3. KAPITEL Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete

Art. 9

1 Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtsc haftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen.
2 Unter den gleichen Voraus setz ungen können sie bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.

Art. 10

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsame Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen und beteiligen sich gemeinsam an ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen.

Art. 11

Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für die Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Angelfischerpatentes subsidiär die bernischen Fischereivorschriften und für die Inhaberinnen und Inhaber eines freiburgischen Angelfischerpatentes die freiburgischen Fischereivorschriften, unabhängig davon, ob die Fischerei auf dem bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt wird.
4. KAPITEL Fischereiaufsicht

Art. 12

Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

Art. 13

Übertretungen der Bestimmungen dieser Vereinbarung und der übrigen fischereigesetzlichen Bestim mungen werden durch die zuständigen Gerichtsbehörden beurteilt.
5. KAPI TEL Schlussbestimmungen

Art. 14

Diese Vereinbarung ersetzt die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane vom 7. August/11. Dezember 1985.

Art. 15

Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

Art. 16

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Genehmigung Die Artikel 3 –7, 9 und 10 dieser Vereinbarung si nd von dem eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 20.7.2009 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
0 2.06.2009 Erlass Grunderlass 0 1.01.2010 2 009_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 0 2.06.2009 0 1.01.2 010 2 009_106
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