Kantonales Geoinformationsgesetz
Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) vom 26. März 2012 (Stand 1. November 2012) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation 1 ) sowie Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt: a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformati - on; b) die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geo - daten des Kantons und der Gemeinden; c) die Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonale und kommu - nale Geodaten-Infrastruktur; d) die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.
Art. 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten auf dem Gebiet des Kantons Ap - penzell Ausserrhoden den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
1) Geoinformationsgesetz (GeoIG; SR 510.62 )
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für: a) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons; b) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons aus - getauscht werden.
2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 4 Begriffe
1 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG, Art. 2 der Geoinformationsverordnung 1 ) und Art. 3 der Verordnung über die geografi - schen Namen 2 ) .
2 In Ergänzung dazu bedeuten in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbe - stimmungen: a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen; b) Geobasisdaten des kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde beruhen; c) Geodaten-Infrastruktur (GDI): allgemein verfügbares System von Ver - fahren, Einrichtungen, Technologien, Daten und Personen, das den gemeinsamen Austausch und die effiziente Nutzung von Geodaten ermöglicht; d) Geografisches Informationssystem (GIS): rechnergestütztes In - formationssystem als Teil der GDI, das Geodaten und Geometadaten mittels Geodiensten zugänglich und nutzbar macht.
1) GeoIV (SR 510.620 )
2) GeoNV (SR 510.625 )
2. Abschnitt: Grundsätze (2.) I. Inhalt und Qualität (2.1)
Art. 5 Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des
Kantons
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2 Die Behörden des Kantons können Geodaten, die nicht auf einem rechtset - zenden Erlass des Kantons beruhen, erheben, nachführen und verwalten: a) als zeitlich befristete Grundlagendaten oder als Ergebnis eines Projekts; b) als Auswertungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zu Zwecken der Erfüllung kantonaler Aufgaben; c) als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung kantonaler Aufgaben.
Art. 6 Geobasisdaten des kommunalen Rechts
1 Die Gemeinden bezeichnen in einem Katalog die Geobasisdaten des kom - munalen und interkommunalen Rechts und legen die jeweilige Zugangsbe - rechtigung fest.
2 Die Kataloge der Gemeinden sind möglichst einheitlich auszugestalten und inhaltlich zu harmonisieren.
Art. 7 Qualitative und technische Anforderungen
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und techni - schen Anforderungen an: a) Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts; b) Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen.
2 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Anforderungen an die Geoba - sisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
3 Die qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für die übrigen Geodaten gemäss Art. 5 Abs. 2. Der Regierungsrat kann ab - weichende Vorschriften erlassen.
II. Erheben, Nachführen und Verwalten (2.2)
Art. 8 Zuständigkeit
1 Die zuständigen Stellen für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Kantons oder der Gemeinden, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Art. 9 Verfügbarkeit
1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 gewährleistet die nachhaltige Verfügbar - keit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geo - basisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts. III. Zugang und Nutzung (2.3)
Art. 10 Grundsatz
1 Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie die ande - ren Geodaten nach Art. 5 Abs. 2 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 11 Datenschutz
1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 1 ) .
Art. 12 Nutzung
1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 kann den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie deren Nutzung und Weitergabe von ei - ner Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch: a) Verfügung;
1) bGS 146.1
b) Vertrag; c) organisatorische oder technische Zugangskontrollen.
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) die zulässige Nutzung und Weitergabe; b) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung; c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten; d) das Anbringen von Quellenangaben, Warnhinweisen und Hinweisen auf den Stand der Aktualität; e) die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
Art. 13 Geodienste
1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse und legt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts das Angebot dieser Geo - dienste fest.
2 Die Gemeinden legen für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts das Angebot der Geodienste fest.
3 Der Regierungsrat erlässt für die Geodienste Vorschriften über die qualitati - ven und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernet - zung.
4 Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste.
5 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten allein oder in Ver - bindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
6 Die zuständige Stelle nach Art. 8 ist für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste zuständig.
Art. 14 Austausch unter Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig sowie den Behörden von Bund und Kantonen einfachen und direkten Zu - gang zu Geobasisdaten und den übrigen Geodaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 15 Gebühren
1 Für den Zugang zu den Geodaten des Kantons und der Gemeinden, für deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
2 Die Gebühren setzen sich zusammen: a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: aus höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur; b) bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nut - zung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investi - tions- und Nachführungskosten. Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstellungskosten sowie die Transportkosten.
3 Die Gebühren für die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung gehen je zur Hälfte an den Kanton und die Gemeinden, jene für die Nutzung der übrigen Daten an die zuständige Stelle nach Art. 8.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und erlässt einen einheitlichen Gebührentarif für den ganzen Kanton. IV. Unterstützungspflichten (2.4)
Art. 16
1
Art. 20 GeoIG gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kantonalen und kom -
munalen Rechts.
3. Abschnitt: Geodaten-Infrastruktur (GDI) (3.)
Art. 17 Geografisches Informationssystem
1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben gemeinsam ein Geografisches Informationssystem (GIS).
2 Der Kanton und die Gemeinden können zu diesem Zweck eine privatrecht - liche oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft gründen oder sich an einer sol - chen beteiligen.
Art. 18 Finanzierung
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für Aufbau und Weiter - entwicklung des GIS gemeinsam.
2 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb des GIS verursachergerecht bezogen auf die Geodaten und Geodienste in ihrer Zu - ständigkeit.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 19 Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet: a) die zuständige kantonale Fachstelle für Geoinformation (GIS-Fach - stelle); b) das zuständige kantonale-kommunale Koordinationsorgan (GIS-Aus - schuss).
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Organisation und Aufgaben.
4. Abschnitt: Digitaler Leitungskataster (4.)
Art. 20
1 - grafische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervorgeht.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde die Daten in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung. Sie haben im Gegenzug das Recht zur kostenlosen Nutzung des Katasters.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) den Inhalt des Katasters; b) die qualitativen und technischen Anforderungen; c) den Zugang und die Nutzung; d) die Gebühren.
5. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (5.)
Art. 21 Organisation
1 Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen (ÖREB-Kataster).
2 Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen oder mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe vereinbaren.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, insbesondere: a) die zuständige Stelle für die Führung des ÖREB-Katasters; b) die zuständigen Stellen für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.
4 Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
Art. 22 Inhalt
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zum Bestand des Katasters gehören - den eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und - in Ab - sprache mit den Gemeinden - des kommunalen Rechts.
2 Er bezeichnet die Zusatzinformationen über laufende Änderungen von öf - fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die mit dem Inhalt des Ka - tasters verknüpft werden.
Art. 23 Funktion als amtliches Publikationsorgan
1 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass dem ÖREB-Kataster für be - stimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.
2 Er regelt die Einzelheiten von Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten: a) des Aufnahmeverfahrens;
b) des Zugangs; c) des Beglaubigungsverfahrens; d) der nachträglichen Beglaubigung; e) der Kostentragung.
6. Abschnitt: Amtliche Vermessung (6.)
Art. 25 Planung und Umsetzung
1 Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
2 Das zuständige Departement schliesst mit dem Bund Detailvereinbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.
Art. 26 Inhalt und Erweiterungen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
Art. 27 Organisation und Durchführung
1 Der Regierungsrat bezeichnet: a) die kantonale Vermessungsaufsicht nach Art. 42 der Verordnung über die amtliche Vermessung
1 ) ; b) die zuständige Stelle für die amtliche Vermessung (Fachstelle für Vermessung).
2 - chen Vermessung, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmun - gen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Organisation und Aufgaben.
1) VAV (SR 211.432.2 )
Art. 28 Kosten
1 Die Kosten für die Ersterhebung, die Erneuerung, die periodische Nachfüh - rung und für besondere Anpassungen sind, soweit sie nicht vom Bund getra - gen werden, vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen.
2 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht. Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher nicht festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigen - tümer die Kosten.
3 Die Kosten für die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung sind vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu überneh - men.
Art. 29 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt insbesondere Vorschriften über: a) die rechtsgültige Vermarkung; b) die Nachführung und das Meldewesen; c) den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grund - buch; d) die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren; e) den Zugang und die Nutzung;
7. Abschnitt: Geografische Namen und Gebäudeadressen (7.)
Art. 30 Geografische Namen
1 Der Regierungsrat bezeichnet: a) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung; b) eine Nomenklaturkommission (Fachstelle für die geografischen Na - men der amtlichen Vermessung); c) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung und Änderung der Gemeinde- und Ortschaftsnamen.
2 Die Gemeinden bezeichnen die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannten Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen, auf ihrem Gemeindegebiet. Sie regeln die Zuständigkeit für die Fest - legung der Strassennamen.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) das Verfahren für die Festlegung der Strassennamen; b) die Schreibweise der Strassennamen.
Art. 31 Gebäudeadressen
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Nummerierung der Gebäude (Haus - nummern) nach Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebie - ten auf ihrem Gemeindegebiet.
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Gebäudeadressen; b) die Nummerierung und Signalisation der Gebäude; c) das Meldewesen.
8. Abschnitt: Finanzierung (8.)
Art. 32 Grundsatz der Kostentragung
1 Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, tragen der Kanton resp. die Gemeinden die Kosten jener Aufgaben, für die sie zuständig sind.
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (9.)
Art. 33 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Art. 3 Abs. 1 verschafft, ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt, b) Geodienste ohne Einwilligung nutzt, c) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.
Art. 34 Übergangsbestimmungen
1 Der Regierungsrat legt im gesamten Kantonsgebiet für die amtliche Ver - messung sowie die übrigen Geobasisdaten ein einheitliches Lagebezugs - system mit Lagebezugsrahmen fest und bestimmt den Zeitpunkt der Einfüh - rung im Kantonsgebiet.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
3 Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4 Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher im Sinne von Art. 28 Abs. 2 nicht festgestellt werden, tragen der Kanton und die betreffende Gemeinde die Kosten der laufenden Nachführung je zur Hälfte, bis die erstmalige peri - odische Nachführung in der betreffenden Gemeinde abgeschlossen ist.
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
2 )
.
1) Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2012 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB vom 23. Oktober 2012)
2) 1. November 2012 (vgl. RRB vom 23. Oktober 2012)
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