Kantonales Waldgesetz
1 Zweck Begriff des Waldes; quantitative Minimaler- fordernisse Zuständige Behörde
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 4
1 Die Einleitung und Durchführung des Rodungsverfahrens richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften über die Verfahrensko- ordination.
2 Das Rodungsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen, durch die Gemeinde im Amtsblatt auszuschreiben und, wenn möglich mit den übrigen Gesuchsunterlagen des Werkes, für das gerodet wer- den soll, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3)
Art. 5
1 Wer zum Rekurs gegen die Rodungsbewilligung berechtigt ist, kann innert der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwen- dungen erheben oder die Zustellung des Rodungsentscheides und allfälliger weiterer Bewilligungen verlangen.
2 Die Einwendungen sind zur Stellungnahme innert 20 Tagen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller weiterzuleiten.
Art. 6 Wer nicht innert der Auflagefrist den Rodungsentscheid verlangt
oder Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht.
Art. 7 Der Gemeinderat hat das Rodungsgesuch mit seinem Antrag zu-
sammen mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und ei- ner allfälligen Stellungnahme der Gesuchstellerin oder des Ge- suchstellers innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an das Departement weiterzuleiten. Dieses berücksichtigt im kurz zu begründenden Entscheid die wesentlichen Vorbringen der Verfah- rensbeteiligten.
Art. 8
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstü- cke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben eine Abgabe zu leisten. Die Abgabe entspricht zwei Dritteln des Vorteils. Diese wird zu vier Fünfteln auf den Kanton und zu ei- nem Fünftel auf die Standortgemeinde aufgeteilt.
2 Der Vorteil errechnet sich wie folgt: Vom Wert der Nutzung sind der Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung sowie der ge- samte Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung einschliesslich Rodungsersatz und der Nutzung abzuziehen.
3 Die Abgabe ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden. Einleitung des Rodungsver- fahrens Einwendungen Verwirkung des Rekursrechts Rodungs- entscheid Vorteils- ausgleich bei Rodungen
3 echt nicht innert dieser Frist Waldfeststellungsgesuch während
3) Verfahren Fälligkeit und Sicherstellung Waldfest- stellungs- gesuch; Einreichung und Auflage Einwendungen; Verwirkung des Rekursrechts
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 13 Das Departement leitet Einwendungen an die Gesuchstellerin oder
den Gesuchsteller weiter und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Vor seinem Entscheid hört es die betroffene Gemeinde an.
Art. 14
1 Gegen Rodungsbewilligungen und Waldfeststellungsentscheide des Departementes können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssa- chen.
2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anord- nung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe- bung oder Änderung hat. III. Betreten und Befa hren des Waldes
Art. 15
1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben alles zu unter- lassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.
2 Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet: a) zum Schutz von Jungwuchsflächen; b) zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren; c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen; d) zur Abwehr von Gefahren; e) aus anderen wichtigen Gründen.
Art. 16
1 Veranstaltungen im Wald mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind öffent- liche Waldbegehungen, Bannumgänge und Veranstaltungen, die sich ans Wegnetz halten.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat. Führt eine Veranstaltung über Hohei tsgebiet mehrerer Gemeinden, ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde zuständig, deren Wald- gebiet am meisten betroffen ist. Der Gemeinderat trifft den Ent- scheid über das Gesuch im Einvernehmen mit den übrigen betrof- fenen Gemeinden.
3 Vor dem Entscheid über das Gesuch sind das Kantonsforstamt und die kantonale Jagdbehörde anzuhören. Entscheid Rechtsmittel gegen Rodungsbe- willigungen und Waldfest- stellungsent- scheide Zugänglichkeit Veranstaltungen
5 torfahrzeugen befahren werden: tzes sind Strassen, die durch Motorfahrzeug- verkehr Signalisation und Ausnahmen vom Fahrverbot Nachteilige Nutzungen Waldabstand
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Art. 21 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten er-
fordert, ordnet der Regierungsrat die Sicherung von Rutsch-, Ero- sions- und Steinschlaggebieten an. V. Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 22
1 Die forstliche Planung stellt sicher, dass der Wald seine Funktio- nen nachhaltig erfüllen kann. Sie berücksichtigt die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung und auf die Waldfunktionen abgestimmte Bewirtschaftungsvor- schriften. Die Bewirtschaftungsvorschriften orientieren sich an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus.
Art. 23
1 Der Regierungsrat erstellt periodisch ein kantonales Waldinventar und einen kantonalen Waldplan. Er berücksichtigt dabei die Vor- gaben der Richtplanung.
2 Das kantonale Waldinventar gibt Auskunft über den Zustand und die Entwicklung des Waldes und umfasst die wichtigsten forstpoli- tischen Ziele.
3 Der kantonale Waldplan enthält die kantonalen Schutzzonen ge- mäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Waldreservate, die Wälder mit besonderer Schutzfunktion sowie weitere Wälder mit Funktio- nen von kantonaler Bedeutung.
Art. 24
1 Der Gemeinderat erlässt nach Massgabe des kantonalen Wald- planes für das Hoheitsgebiet der Gemeinde einen Waldfunktions- plan. Er kann mit der Ausar beitung der Grundlagen das Kantons- forstamt oder Private beauftragen.
2 Die Waldfunktionspläne bedürfen der Genehmigung des Regie- rungsrates und sind für die Behörden verbindlich.
3 Die Waldfunktionspläne sind in der Regel mindestens alle zwan- zig Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Schutz vor Natur- ereignissen Forstliche Planung Aufgaben des Kantons; Waldinventar und Waldplan Aufgabe der Gemeinden; Waldfunktions- plan
7 beantworten sie in geeigneter
7) ellen jährlich ein Programm über Information und Mitwirkung Aufgabe der öffentlichen Waldeigen- tümer; Betriebs- plan Waldreservate Minimale P f lege Holznutzung
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3 Im Privatwald erfordern Holznutzungen mit einem Holzanfall von jährlich mehr als 30 m
3 eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters. Die Bewilligung kann an Bedin- gungen und Auflagen geknüpft werden.
4 Holznutzungen auf isolierten Waldflächen, die kleiner sind als ei- ne Hektare, erfordern in jedem Fall eine Bewilligung der zuständi- gen Försterin oder des zuständigen Försters.
Art. 30
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswir- kungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet jene waldbaulichen Massnahmen, für die ausnahmsweise Kahlschläge zulässig sind.
3 Das Kantonsforstamt ist die zuständige Behörde für das Erteilen der Ausnahmebewilligung.
4 Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
Art. 31
1 Zur Sicherstellung der Versor gung mit forstlichem Vermehrungs- gut können öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschu- len und Forstgärten beigezogen werden.
2 Die Gewinnung von Saatgut zu gewerblichen Zwecken bedarf ei- ner Bewilligung des Departementes. Die Bewilligung kann an Auf- lagen und Bedingungen geknüpft werden.
Art. 32
1 Das Departement ist zuständig für die Bewilligung zur Veräusse- rung von Wald im öffentlichen Eigentum und für die Teilung von Wald.
2 Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, so ent- scheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde im Einver- nehmen mit dem Departement.
Art. 33
1 Der Regierungsrat ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.
2 Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetz- gebung. Kahlschlag- verbot Forstliches Vermehrungs- gut Veräusserung und Teilung Verhütung und Behebung von Waldschäden
9 rarbeiterinnen und -Vorarbei- Ausbildung, Fort- und Weiterbildung Beratung Erhebungen
1/2008 Grundsätze
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Art. 38
1 Der Kanton leistet Abgeltungen an: a) Massnahmen, die kantonal angeordnet werden; b) die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals.
2 Als Abgeltung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Waldes leistet der Kanton zusätzlich Beiträge an: a) Massnahmen der Jungwaldpflege; b) Massnahmen zur Förderung der weiteren Waldfunktionen.
Art. 39 Der Kanton kann Finanzhilfen leisten an:
a) Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 des Bundesgeset- zes über den Wald; b) die forstliche Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer; c) Organisationen und Institutionen, die Massnahmen zur lang- fristigen Sicherstellung der Waldfunktionen ergreifen; d) den Bau von Anlagen zur Verwendung von einheimischem Waldholz mit einer thermischen Leistung von mindestens 250 kW.
Art. 39b
4) Der Kanton leistet überdies Abgeltungen und Finanzhilfen auf- grund von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne der Art. 36–38 des Bundesgesetzes über den Wald.
Art. 40
1 An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen gemäss Art. 38 und 39 leistet der Kanton Abgeltungen bis zu 100 Prozent und Fi- nanzhilfen bis zu 60 Prozent.
5)
2 Die Beiträge werden abgestuft nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit der Empfängerin oder des Empfängers und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Massnahme.
3 Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Ausrichtung von Bei- trägen fest und erlässt die er forderlichen Vorschriften. Abgeltungen Finanzhilfen Programm- beziehungs- weise Leistungs- vereinbarungen mit dem Bund Beitragshöhe
11 rstkreise und regelt ihre Orga- llt insbesondere folgende Aufga- insbesondere folgende Aufga- Vollzug Forstkreise Forstreviere
1/2008 Kantonaler Forstdienst; Aufgaben Aufgabe der Försterinnen und Förster
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) Beratung der Privatwaldeigentümerinnen und Privatwaldeigen- tümer; c) Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften. IX. Schlussbestimmungen
Art. 46 Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Ok-
tober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhal- tung des Bauernstandes, Absc hnitt: Bodenverbesserung (Kantona- les Meliorationsgesetz) vom 2. Juli 1956 wird wie folgt geändert: Ingress in Vollzug von Art. 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschafts gesetz) vom 3. Oktober
1951 (LG) und gestützt auf Art. 56 der Kantonsverfas- sung
Art. 3 Abs. 1 lit. a An die subventionsberechtigten Ausführungskosten wer-
den folgende Kantonsbeiträge ausgerichtet: a) Gesamtmeliorationen (Güterzusammenlegungen einschliesslich Entwässerun- gen, Bewässerungen usw.) 35 - 40 %
Art. 47 Das Forstgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 16. Dezember
1904 wird aufgehoben.
Art. 48
1 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verord- nungen bleiben, soweit sie nicht Vorschriften dieses Gesetzes wi- dersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt werden.
2 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren nach Vorliegen des kan- tonalen Waldplanes Waldfunktionspläne zu erstellen. In begründe- ten Fällen kann diese Frist durch den Regierungsrat verlängert werden. Ä nderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Anpassung an das neue Recht
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2) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten
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