Beschluss über die Bekämpfung des Feuerbrands
1 Beschluss vom 12. Juni 2001 über die Bekämpfung des Feuerbrands Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 29 Abs. 3 Bst. d der Bundesverordnung vom
28. Februar 2001 über Pflanzenschutz; gestützt auf die Artikel 1 und 3 des Ausführungsgesetzes vom
24. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz; nach Einsicht in den Bericht der kantonalen Kommission für Pflanzenschutz vom 9. November 2000; auf Antrag der Direktion des In beschliesst:
Art. 1
1 Zur Bekämpfung des Feuerbrands ( Erwinia amylovora ) wird das Anpflanzen der Arten der folgenden Gattungen auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten: Chaenomeles Lindl. (Scheinquitte, Feuerbusch, Japanische Quitte), Cotoneaster Ehrh. (Stein-, Zwergmispel), Crataegus L. (Weissdorn), Eriobotrya Lindl. (Wollmispel), Mespilus L. (Mispel), Pyracantha Roem. (Feuerdorn), Sorbus L., mit Ausnahme von Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. (Eberesche, Mehl beere, Elsbeere, Speierling), Stranvaesia Lindl. (Stranvaesia) und der Zierpflanzen der Gattungen Cydonia Mill. (Quitte), Malus Mill. (Apfelbaum) und Pyrus L. (Birnbaum).
2 In Abweichung von Absatz 1 k önnen die Arten der Gattungen Crataegus L. (Weissdorn) und Sorbus L. (Eberesche, Mehlbeere, Elsbeere, Speierling) in einer Höhe von über 1000 m im Wald gepflanzt werden.
Art. 2
1 Das Landwirtschaftliche Institut des Ka ntons Freiburg (das Institut) in seiner Funktion als kantonaler Pflanz enschutzdienst weist die betroffenen
2 Eigentümerinnen oder Eigentümer an, Pflanzen verbotener Arten auszureissen.
2 Wird der Anweisung nicht Folge geleis tet oder handelt es sich um einen dringenden Fall, so lässt das Inst itut die Pflanzen auf Kosten der Eigentümerinnen oder Eigentümer au sreissen; diese Kosten werden in einem besonderen Entscheid festgelegt.
Art. 3
Verbotene Pflanzen nach Artikel 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gepflanzt wurden, werden gemäss der Bundesgesetzgebung überwacht.
Art. 4
Der Beschluss vom 24. Mä rz 1998 über die Bekä mpfung des Feuerbrands (SGF 912.5.15) wird aufgehoben.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt verö ffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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