Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.100)
CH - SH

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

1 rgemeinden (Gemeinden) nach den Zweck
1/2007 Jagdregal
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Reviere
Art. 3
1 Das Gebiet jeder Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.
2 Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere ein- zuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen.
3 Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde eine Gebietsabtretung oder einen Gebietsaustausch zur Erzielung einer verbesserten Reviereinteilung unter jagdlichen, wildbiologischen oder ökologischen Gesichtspunkten, sind die Jagdgesellschaften der beteiligten Reviere und die Gemeinden verpflichtet, auf Ver- handlungen einzutreten. Kommt eine freiwillige Vereinbarung in- nert sechs Monaten nicht zustande, gelten die bisherigen Revier- oder Gemeindegrenzen.
Art. 4
1 Die Gemeinden können in begründeten Fällen auf die Verpach- tung ihres Gebietes oder eines Teils desselben verzichten. Das nichtverpachtete Gebiet gilt als Wildschongebiet.
2 Der Kanton kann nach Anhören der Gemeinden weitere Vogelre- servate ausscheiden.
3 In Wildschongebieten ist die Ausübung der Jagd verboten. Das zuständige Departement kann jedoch bei Vorliegen der bundes- rechtlichen Voraussetzungen den Abschuss jagdbarer und ge- schützter Tiere in diesen Gebieten zulassen oder anordnen.
4 Für Wildschaden in diesen Gebieten haftet der Kanton. Die Ge- meinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut.
5 Die bundesrechtlichen Vorschriften über eidgenössische Jagd- banngebiete
2) und Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung
3) bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Vor jeder Verpachtung wird der Wert jedes Reviers von einer Schätzungskommission festgelegt.
2 Die Schätzung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. Zu be- rücksichtigen sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil an Wald, Feld und Wasser, die Standortbedingungen für das Wild, die geographische und topographische Lage, die Besiedlung, die Einteilung Ausscheiden von Wildschon- gebieten Einschätzung
3 rsonen, die den Kanton (Forst- der Reviere Pachtdaue r Zeitpunkt der Verpachtung Jagdgesell- schaften
1/2007 Mitglieder der Jagdgesell- schaften
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Personen anzugehören. Die Mehrheit der Pächterschaft muss Wohnsitz im Kanton haben.
2 Pächter und Pächterinnen, die das siebzigste Altersjahr über- schritten haben, werden an die Höchstpächterzahlen nicht ange- rechnet.
3 Ein Pächter oder eine Pächterin darf nicht in mehr als zwei Jagd- gesellschaften Mitglied sein.
4 Personen, die nicht im Kanton Schaffhausen wohnhaft sind, wer- den den Pächtern und Pächterinnen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen gleichgestellt, sofern sie in den letzten 18 Jahren ein Revier im Kanton Schaffhausen mitgepachtet haben.
Art. 10
1 Die Reviere werden vom Gemeinderat im Dezember des letzten Pachtjahres in der für amtliche Mitteilungen der betreffenden Ge- meinde üblichen Art und im kantonalen Amtsblatt unter Angabe des Schätzungswertes zur schri ftlichen Bewerbung ausgeschrie- ben.
2 Sofern für ein Revier nur eine Bewerbung vorliegt, wird es vom Gemeinderat zum Schätzungswert verpachtet. Wird der Schät- zungswert nicht erreicht, kann die Gemeinde das Revier dennoch vergeben, sofern ihr das Angebot genügend erscheint.
3 Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften um dasselbe Revier, wird es auf dem Wege der Versteigerung dem Höchstbie- tenden verpachtet. Bei zwei oder mehr gleichen Angeboten ist der Gemeinderat in seinem Entscheid frei.
4 Wird der festgelegte Schätzungswert um 30 % oder mehr überbo- ten, erfolgt die Vergabe zum Pachtzins von 130 % des Schät- zungswertes.
Art. 11
1 Der Pachtzins ist alljährlich bis zum 15. März zum voraus zu be- zahlen. Nach der Hälfte der Pachtdauer wird der Pachtzins nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise aufgrund des Standes vom Dezember des Vorjahres angepasst.
2 Die Ausübung der Jagd vor Entrichtung des Pachtzinses ist ver- boten.
3 Werden der Pachtzins oder allfällige Beiträge an Schutzmass- nahmen nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die Gemeinde nach er- folgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. Vergabe der Reviere Pachtzins- zahlung
5 Ve r wendung von Pachtzinsen und Zusatzgebühren Pachtende
1/2007 Jagdberech- tigung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 nahmen bietet. Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen für die Jägerprüfung und bestellt eine Prüfungskommission.
2 Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der vom zustän- digen Departement ausgestellte Jagdpass. Er ist unübertragbar und wird wie folgt abgegeben: a) Jahresjagdpass an Revierpäc hter, Jagdaufseher oder Jagd- gäste: Er berechtigt die Revierpächter und -pächterinnen sowie die Jagdaufseher und -aufseherinnen zur Ausübung der Jagd im eigenen Revier sowie die Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons. b) Tagesjagdpass an Jagdgäste: Er berechtigt zur Ausübung der Jagd in den Revieren, für welche er ausgestellt ist.
3 Das zuständige Departement bef indet über die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdpässen und Fähigkeits- ausweisen. Der Jagdpass wird gegen Gebühr abgegeben. Der Regierungsrat setzt die Gebührenhöhe fest. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.
Art. 15
1 Jagdberechtigt ist im weitern nur, a) wer nach Schweizer Recht mündig ist; b) wem nicht gemäss Art. 20 JSG die Jagdberechtigung entzogen oder verweigert worden ist; c) wer sich über den Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflicht- und weiteren Versicherungen ausgewiesen hat. Der Regie- rungsrat regelt das Nähere.
2 Jagdgäste dürfen die Jagd nur unter Aufsicht des Revierpächters oder der Revierpächterin oder mi t Zustimmung der Pächterschaft unter Aufsicht des Jagdaufseher s oder der Jagdaufseherin aus- üben.
Art. 16
1 Die Jagdberechtigten sind zur weidgerechten Ausübung der Jagd und zu einem geordneten Jagdbetrieb im Rahmen der gesetzli- chen und vertraglichen Vorschriften sowie der überlieferten Jagd- regeln verpflichtet. Sie nehmen Rücksicht auf die örtlichen Ver- hältnisse sowie auf die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirt- schaft und des Natur- und Tierschutzes.
2 Die Jagdberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die sie in Ausübung der Jagd verursachen.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Jagdbetrieb, den Schutz des Grundbesitzes und der Kulturen sowie über die Ver- Weitere Voraus- setzungen für die Jagd- berechtigung Jagdbetrieb
7 Arten dies erfordert. Jagdbare Tierarten und Schonzeiten Verbot der Sonntags- und Nachtjagd Jagdhunde
1/2007 Verfolgung von Wild und Anrecht
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 machungen zu treffen. Aufjagen und Anlocken von Wild ausser- halb des eigenen Reviers ist untersagt.
2 Das Betreten fremder Jagdreviere durch Personen in Jagdaus- rüstung ist nur auf Güter- und Waldstrassen und nur mit ungelade- ner Jagdwaffe gestattet. Bei besonderen Verhältnissen dürfen fremde Jagdreviere mit Einwilligung der zuständigen Jagdgesell- schaft auch ausserhalb der erwähnten Wege betreten werden.
3 Fallwild oder verletztes Wild gehört der Jagdgesellschaft desjeni- gen Reviers, in welchem es ergriffen wird; vorbehalten sind abwei- chende Vereinbarungen zwischen Revierinhabern.
4 In internationalen und nationalen Vogelreservaten ergriffenes Wild gehört dem Kanton, in Wildschongebieten oder ausserhalb des Jagdreviers ergriffenes Wild der Gemeinde.
Art. 21
1 Jagdgesellschaften haben dem zuständigen Departement und der Reviergemeinde jährlich die fü r die Jagdstatistik verlangten Angaben zu machen.
2 Die von den Jagdberechtigten ausserhalb der Jagdzeit erlegten verletzten oder kranken Tiere sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.
3 Das zuständige Departement kann Richtlinien für die Bestandes- erfassung wildlebender Tiere erlassen. V. Jagdaufsicht
Art. 22
1 In jedem Jagdrevier sind durch die Pächterschaft ein oder zwei Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen zu bestellen, die jagdbe- rechtigt und in der Regel im Kanton Schaffhausen wohnhaft sein müssen. Die Jagdaufsicht darf nicht ausüben, wer Mitglied von zwei Jagdgesellschaften oder im gleichen Revier schon bei der Jagdpacht beteiligt ist.
2 Dem Gemeinderat steht das Recht zu, Einsprache zu erheben, wenn a) triftige Gründe gegen die Ernennung vorliegen; b) triftige Gründe für die Entlassung während der Pachtperiode fehlen.
3 Können sich Gemeinderat und Jagdgesellschaft nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement, welches im übrigen sämtliche Ernennungen sowie die Entlassungen während der Pachtperiode zu genehmigen hat. Jagdstatistik Organe
9 Aufgaben unterstützt durch die herstellung der natürlichen Ver- assnahmen gesichert ist. Wo Aufgaben Grundsatz
1/2007 Bestandes- regulierung
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 lierung des Wildbestandes und zur Verbesserung der Äsungsver- hältnisse festlegen. Insbesondere nehmen sie für das Reh- und Sikawild die Abschussplanung vor. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
3 Das zuständige Departement kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Jagdgesellschaften zu Regulierungen übersetzter Wild- bestände oder zum Abschuss einzel ner geschützter oder jagdbarer Tiere, die erheblichen Schaden anricht en, verpflichten. Ausserdem kann es nötigenfalls die Vorweisung erlegter Tiere zur Kontrolle verlangen.
4 Der Regierungsrat kann für die Erlegung von schadenverursa- chenden Tieren durch die Jagdberechtigten Prämien aussetzen.
Art. 26
1 Die Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald obliegt den Eigentümern und Eigentümerin- nen des Waldes.
2 Die Jagdgesellschaften haben Beiträge an Schutzmassnahmen im Wald zu leisten, sofern die festgelegten Abschusszahlen nicht erreicht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für die Beitragsleistungen.
3 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grund und Boden sind verpflichtet, zum Schutz bes onders gefährdeter Kulturen und Haustiere die zumutbaren Verhütungsmassnahmen gegen Wild- schaden zu treffen. Dazu gehört hauptsächlich das fachgerechte und wirksame Einzäunen der Obst - und Gemüsekulturen, Beeren- pflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen, Gärtnereien so- wie der Neuanpflanzungen von Reben.
Art. 27
1 Pächter und Pächterinnen landwirtschaftlicher Liegenschaften sowie Eigentümer und Eigentümerinnen von Grund und Boden sind berechtigt, in ihren Gebäulichkeiten und Kulturen jagdbare sowie vom Bundesrat bezeichnete geschützte Tiere durch Jagdbe- rechtigte des betreffenden Reviers abschiessen zu lassen oder mit Bewilligung des zuständigen Departementes selber bzw. durch Beauftragte abzuschiessen, sofern es zum Schutz der Liegen- schaften, landwirtschaftlichen Kult uren oder Haustiere erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Scha- den nachgewiesen ist.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die jagdbaren Tierarten, gegen welche die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, und bestimmt die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen. Schutz von Wald, Kulturen und Haustieren Selbsthilfe- massnahmen
11 zter Arten, die der Bundesrat Entschädi- gungspflicht der Jagdpächter Entschädi- gungspflicht des Kantons
1/2011 Schaden- ermittlung
9)
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 30a
8) Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 11 Abs. 6 und 13 Abs. 3 JSG. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2 Er kann auf dem Verordnungsweg Aufgaben, die in diesem Ge- setz dem zuständigen Departement zugeordnet sind, einer nach- geordneten Dienststelle übertragen.

Art. 32 Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen dieses Gesetzes sowie

der gestützt darauf erlass enen Vorschriften und Anordnungen werden mit Busse
7) bestraft.
Art. 33
1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Massnahmen fest, durch welche die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird.
2 Das zuständige Departement er lässt die erforderlichen Weisun- gen zur Aus- und Weiterbildung der zur Jagd zugelassenen und die Jagd beaufsichtigenden Personen und kann entsprechende Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrau- en.

Art. 34 Das Gesetz über das Jagdwesen (Jagdgesetz) vom 7. Februar

1921 wird aufgehoben.
Art. 35
1 Wer die Jagd während der Jagdperiode 1963/68 als Jagdpächter oder -pächterin, als Jagdaufseher oder -aufseherin oder als Jah- resjagdgast im Kanton Schaffhausen ununterbrochen ausgeübt hat, ist von der Jägerprüfung befreit.
2 Die erste Pachtperiode und das erste Pachtjahr beginnen am 1. Januar 1993. Programm- beziehungs- weise Leistungs- vereinbarungen mit dem Bund Vollzugs- bestimmungen Stra f - bestimmungen Informationen und Ausbildung Aufhebung bis- herigen Rechts Ü bergangs- bestimmungen
13 Annahme durch das Volk unter Vor- Periode 1993-2000 vorzeitig in tsblatt zu veröffentlichen
6) und in die Inkrafttreten
1/2011
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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