Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft  vom 15. Januar 2013 (Stand 15. Januar 2013)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   30   Abs.   5   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872, das Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungs  -  gesetz, WFG) vom 26.  April 1981 sowie Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes  (LaG) vom 30.  April 2000,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name und Trägerschaft
                            1  Der   «Fonds   Wirtschaftsförderung   Landwirtschaft»   ist   ein   zweckgebunde  -  nes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmun  -  gen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung  von Institutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftli  -  cher Produkte zum Ziel haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regio  -  naler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetz  -  gebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondsvermögen
                            1  In den Fonds werden bei Bedarf Beiträge zulasten der Staatsrechnung so  -  wie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anträge
                            1  Gesuche   um   Gewährung   von   Förderungsbeiträgen   sind   beim   Volkswirt  -  schaftsdepartement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind beizulegen:  a)  Angaben zum Betrieb oder zum Projektträger;  b)  Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb;  c)  Jahresabschlüsse;  d)  Finanzwirtschaftliche Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Gesuchsteller im Einzelfall von  der   Einreichung   einzelner   Unterlagen   befreien,   wenn   deren   Bereitstellung  unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Ge  -  suches nicht massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement stellt unter Beizug des Land- und Forst  -  wirtschaftsdepartements Antrag für Förderungsbeiträge sowie über allfällige  Bedingungen oder Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Wirtschaftsförderungskommission   entscheidet   unter   Beizug   des   Vor  -  stehers des Land- und Forstwirtschaftsdepartements abschliessend über die  ihr unterbreiteten Anträge. Die Beiträge können an Bedingungen oder Aufla  -  gen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standeskommission   übt   die   Oberaufsicht   über   den   Fonds   aus.   Die  Wirtschaftsförderungskommission erstattet ihr jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach  Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.01.2013 15.01.2013 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  15.01.2013  15.01.2013  Erstfassung  -