Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (175.600)
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Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) vom 29. April 2012 (Stand 23. Oktober 2017) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulge - meinden untereinander, die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke und die Voraussetzungen dafür.

Art. 2 Zusammenschlüsse und Aufnahmen

1 Bezirke können sich zusammenschliessen.
2 Schulgemeinden können sich zusammenschliessen.
3 Bezirke können Schulgemeinden aufnehmen. Hierfür ist zuerst Gebietsde - ckung herzustellen.

Art. 3 Grenzänderungen

1 Die Körperschaften regeln das Erforderliche für Grenzänderungen in einem Vertrag.
2 Grenzänderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Körperschaf - ten und der Genehmigung des Grossen Rats.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Grenzänderungen anordnen.

Art. 4 Aufhebung einer Schulgemeinde

1 Schulgemeinden, die während fünf Jahren keine eigene Schule mehr füh - ren, haben sich anderen Schulgemeinden im Kanton anzuschliessen. Die beteiligten Körperschaften regeln das Erforderliche in einem Vertrag.
2 Die Aufhebung der Schulgemeinde und die Aufnahme in anderen Schulge - meinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Körperschaften und der Genehmigung des Grossen Rates.
3 Lässt sich unter den Körperschaften keine einvernehmliche Lösung finden, kann der Grosse Rat das Erforderliche anordnen und notfalls die Integration in andere Schulgemeinden beschliessen.

II. Verfahren

Art. 5 Grundsatzabstimmung

1 Mit einer Grundsatzabstimmung in jeder der betroffenen Körperschaften werden die Exekutiven beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag auszuar - beiten.
2 Die Grundsatzabstimmung muss zwingend in jeder der betroffenen Körper - schaften angenommen werden.

Art. 6 Zusammenschlussvertrag

1 Der Vertrag legt alles Erforderliche für den Zusammenschluss fest. Insbe - sondere regelt er a) für die Zeit bis zur Umsetzung und die Neuwahlen die vorbereitenden Organe und deren Kompetenzen, namentlich für die Budgetierung und für Ausgaben; b) Name, Organisation und Wappen der neuen Körperschaft; c) den Ablauf für den Zusammenschluss.
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass in den neu zu wählenden Gremien für höchstens acht Jahre eine Sitzgarantie für die bisherigen Körperschaften gilt.
3 Der Vertrag ist der Standeskommission vor der Abstimmung zur Vorprü - fung zu unterbreiten.
4 Im Falle von Bezirkszusammenschlüssen ist vor der Abstimmung die Ge - nehmigung des Grossen Rates zum Vertrag einzuholen.

Art. 7 Abstimmung über Vertrag

1 Die betroffenen Körperschaften stimmen gleichzeitig und örtlich getrennt über den Zusammenschlussvertrag ab.
2 Jede Körperschaft wählt ihre Vertreter in die vorbereitenden Organe. Diese sind berechtigt, für die neue Körperschaft zu handeln, soweit dies für die Gründung erforderlich ist.

Art. 8 Zustandekommen eines Vertrags

1 Jede betroffene Körperschaft muss dem Zusammenschlussvertrag zustim - men.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Zusammenschlüsse anord - nen, wenn mindestens zwei Drittel der betroffenen Körperschaften dem Zu - sammenschlussvertrag zugestimmt haben, bei Zusammenschlüssen von Bezirken unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
3 Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung des Grossen Rates, bei Zusammenschlüssen unter Bezirken der Genehmigung der Landsgemeinde.

Art. 9 Wirkung des Zusammenschlusses

1 Die zusammengeschlossene Körperschaft tritt in alle Rechte und Pflichten der vormaligen Körperschaften ein.
2 Erlasse der Körperschaften gelten fort. Widersprüche in den Regelungen sind bis zum Zusammenschluss zu beseitigen.
3 Die bisherigen Körperschaften gelten mit dem Vollzug des Zusammen - schlusses als aufgehoben.

Art. 10 Sicherungsmassnahmen

1 Freie Ausgaben und Veräusserungen mit einem Volumen von über 10 Steuerpunkten einer Körperschaft oder von über Fr. 300'000.-- sowie Ände - rungen in der Steuererhebung einer Körperschaft dürfen während eines lau - fenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags nur mit Bewilligung aller Exekutiven der am Zusammenschluss beteiligten Kör - perschaften getätigt werden. Nach erfolgtem Beschluss für den Zusammen - schluss ist die Zustimmung aller Körperschaften erforderlich.
2 Für wiederkehrende freie Ausgaben gilt Abs. 1, wenn die während vier Jahren auflaufende Summe die dort genannten Grenzwerte erreicht. *
3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat die Ausgabe, Verpflichtung, Veräusserung oder Änderung in der Steuererhebung einer Körperschaft trotz fehlender Zustimmung aus den weiteren Körperschaften bewilligen.
4 Der Grosse Rat kann während eines laufenden Auftrags für die Ausarbei - tung eines Zusammenschlussvertrags unsachgemässe Ausgaben, Verpflich - tungen oder Veräusserungen und unbegründete Steuersenkungen oder - erhöhungen einer Körperschaft verbieten.

Art. 11 Kantonsbeiträge

1 Die Standeskommission kann zur vorübergehenden Abschwächung grosser Steuerfusssprünge maximal für drei Jahre gestaffelt sinkende Aus - gleichsbeiträge gewähren.
2 Die Förderung setzt voraus, dass die Körperschaft mit dem Zusammen - schluss leistungsfähiger wird und wirtschaftlicher als bisher arbeiten kann.

Art. 12 Aufnahmeverfahren

1 Für Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen für Zusammenschlüsse sinngemäss.
2 Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn allfällig erforderliche Gebietsän - derungen abgeschlossen sind.

III. Schlussbestimmungen

Art. 13 Ausführungsrecht

1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 14 Änderung bestehenden Rechts

1 Art. 3 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 werden aufgeho - ben.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -

30.04.2017 23.10.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2012 01.01.2013 Erstfassung - Art. 10 Abs. 2 30.04.2017 23.10.2017 geändert -
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