Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) vom 29. April 2012 (Stand 23. Oktober 2017) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulge - meinden untereinander, die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke und die Voraussetzungen dafür.
Art. 2 Zusammenschlüsse und Aufnahmen
1 Bezirke können sich zusammenschliessen.
2 Schulgemeinden können sich zusammenschliessen.
3 Bezirke können Schulgemeinden aufnehmen. Hierfür ist zuerst Gebietsde - ckung herzustellen.
Art. 3 Grenzänderungen
1 Die Körperschaften regeln das Erforderliche für Grenzänderungen in einem Vertrag.
2 Grenzänderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Körperschaf - ten und der Genehmigung des Grossen Rats.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Grenzänderungen anordnen.
Art. 4 Aufhebung einer Schulgemeinde
1 Schulgemeinden, die während fünf Jahren keine eigene Schule mehr füh - ren, haben sich anderen Schulgemeinden im Kanton anzuschliessen. Die beteiligten Körperschaften regeln das Erforderliche in einem Vertrag.
2 Die Aufhebung der Schulgemeinde und die Aufnahme in anderen Schulge - meinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Körperschaften und der Genehmigung des Grossen Rates.
3 Lässt sich unter den Körperschaften keine einvernehmliche Lösung finden, kann der Grosse Rat das Erforderliche anordnen und notfalls die Integration in andere Schulgemeinden beschliessen.
II. Verfahren
Art. 5 Grundsatzabstimmung
1 Mit einer Grundsatzabstimmung in jeder der betroffenen Körperschaften werden die Exekutiven beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag auszuar - beiten.
2 Die Grundsatzabstimmung muss zwingend in jeder der betroffenen Körper - schaften angenommen werden.
Art. 6 Zusammenschlussvertrag
1 Der Vertrag legt alles Erforderliche für den Zusammenschluss fest. Insbe - sondere regelt er a) für die Zeit bis zur Umsetzung und die Neuwahlen die vorbereitenden Organe und deren Kompetenzen, namentlich für die Budgetierung und für Ausgaben; b) Name, Organisation und Wappen der neuen Körperschaft; c) den Ablauf für den Zusammenschluss.
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass in den neu zu wählenden Gremien für höchstens acht Jahre eine Sitzgarantie für die bisherigen Körperschaften gilt.
3 Der Vertrag ist der Standeskommission vor der Abstimmung zur Vorprü - fung zu unterbreiten.
4 Im Falle von Bezirkszusammenschlüssen ist vor der Abstimmung die Ge - nehmigung des Grossen Rates zum Vertrag einzuholen.
Art. 7 Abstimmung über Vertrag
1 Die betroffenen Körperschaften stimmen gleichzeitig und örtlich getrennt über den Zusammenschlussvertrag ab.
2 Jede Körperschaft wählt ihre Vertreter in die vorbereitenden Organe. Diese sind berechtigt, für die neue Körperschaft zu handeln, soweit dies für die Gründung erforderlich ist.
Art. 8 Zustandekommen eines Vertrags
1 Jede betroffene Körperschaft muss dem Zusammenschlussvertrag zustim - men.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Zusammenschlüsse anord - nen, wenn mindestens zwei Drittel der betroffenen Körperschaften dem Zu - sammenschlussvertrag zugestimmt haben, bei Zusammenschlüssen von Bezirken unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
3 Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung des Grossen Rates, bei Zusammenschlüssen unter Bezirken der Genehmigung der Landsgemeinde.
Art. 9 Wirkung des Zusammenschlusses
1 Die zusammengeschlossene Körperschaft tritt in alle Rechte und Pflichten der vormaligen Körperschaften ein.
2 Erlasse der Körperschaften gelten fort. Widersprüche in den Regelungen sind bis zum Zusammenschluss zu beseitigen.
3 Die bisherigen Körperschaften gelten mit dem Vollzug des Zusammen - schlusses als aufgehoben.
Art. 10 Sicherungsmassnahmen
1 Freie Ausgaben und Veräusserungen mit einem Volumen von über 10 Steuerpunkten einer Körperschaft oder von über Fr. 300'000.-- sowie Ände - rungen in der Steuererhebung einer Körperschaft dürfen während eines lau - fenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags nur mit Bewilligung aller Exekutiven der am Zusammenschluss beteiligten Kör - perschaften getätigt werden. Nach erfolgtem Beschluss für den Zusammen - schluss ist die Zustimmung aller Körperschaften erforderlich.
2 Für wiederkehrende freie Ausgaben gilt Abs. 1, wenn die während vier Jahren auflaufende Summe die dort genannten Grenzwerte erreicht. *
3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat die Ausgabe, Verpflichtung, Veräusserung oder Änderung in der Steuererhebung einer Körperschaft trotz fehlender Zustimmung aus den weiteren Körperschaften bewilligen.
4 Der Grosse Rat kann während eines laufenden Auftrags für die Ausarbei - tung eines Zusammenschlussvertrags unsachgemässe Ausgaben, Verpflich - tungen oder Veräusserungen und unbegründete Steuersenkungen oder - erhöhungen einer Körperschaft verbieten.
Art. 11 Kantonsbeiträge
1 Die Standeskommission kann zur vorübergehenden Abschwächung grosser Steuerfusssprünge maximal für drei Jahre gestaffelt sinkende Aus - gleichsbeiträge gewähren.
2 Die Förderung setzt voraus, dass die Körperschaft mit dem Zusammen - schluss leistungsfähiger wird und wirtschaftlicher als bisher arbeiten kann.
Art. 12 Aufnahmeverfahren
1 Für Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen für Zusammenschlüsse sinngemäss.
2 Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn allfällig erforderliche Gebietsän - derungen abgeschlossen sind.
III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsrecht
1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 14 Änderung bestehenden Rechts
1 Art. 3 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 werden aufgeho - ben.
Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
30.04.2017 23.10.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2012 01.01.2013 Erstfassung - Art. 10 Abs. 2 30.04.2017 23.10.2017 geändert -
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