Verordnung über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler
Verordnung über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung) vom 6. Dezember 1993 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1992 über die öffent- liche Krankenpflege (Krankenpflegegesetz)
1) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der stationären und am- bulanten Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler 2) .
Art. 2 Grundsätze
1 Die Patienten, die Patientinnen und das Spitalpersonal respektieren ge- genseitig Persönlichkeit und Menschenwürde.
2 Im Rahmen von Gesetz und Verordnung ist die Beachtung des Willens der Patienten und Patientinnen oberstes Gebot.
3 Patientenwünschen wird im Rahmen der medizinischen, pflegerischen und betrieblichen Möglichkeiten Rechnung getragen, ebenso berechtigten Wünschen der Angehörigen und anderer nahe stehender Personen.
Art. 3 Ethikkommission
a) Aufgaben Die Ethikkommission für die kantonalen Spitäler a) behandelt die ihr durch diese Verordnung 3) zugewiesenen Geschäfte, — — — — — — — — — — — —
1) bGS 812.11, im Folgenden kurz: KPG
2) Spital Herisau, Spital Heiden und Kantonale Psychiatrische Klinik
3) vgl. Art. 22 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 28
b) berät Patienten und Patientinnen, ihnen nahe stehende Personen und das Spitalpersonal in Einzelfällen, namentlich im Zusammenhang mit le- bensverlängernden Massnahmen, c) beurteilt ihr vorgelegte Grundsatzfragen.
Art. 4 b) Wahl und Organisation
1 Der Regierungsrat wählt die Kommission und regelt die Einzelheiten.
2 Er achtet darauf, dass die Patienten und Patientinnen sowie die Spitäler angemessen vertreten sind. II. Ein- und Austritt
Art. 5 Eintritt
In ein kantonales Spital eintreten kann, wer Dienstleistungen benötigt, die das Spital nach seinem Leistungsauftrag 1) erbringt.
Art. 6 Anspruch auf Aufnahme
a) im Allgemeinen Anspruch auf Aufnahme haben a) Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons, b) Personen, die ihnen durch Staatsverträge gleichgestellt sind 2) , c) Personen, die durch Behörden des Kantons oder eines Vertragskantons zugewiesen werden.
2 Andere Personen können aufgenommen werden, wenn es die Auslas- tung des Spitals erlaubt.
3 Anspruch auf Aufnahme in eine Privatabteilung besteht nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und nach Klärung der Kostenfrage.
Art. 7 b) Notfälle
Die kantonalen Spitäler nehmen Patienten und Patientinnen, die einer un- aufschiebbaren Behandlung, Betreuung oder Pflege bedürfen, ohne Rück- sicht auf ihren Wohnsitz auf
3)
. — — — — — — — — — — — —
1) vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c KPG
2) vgl. namentlich die Verträge mit den Kantonen Appenzell I.Rh. und Glarus über die Aufnahme psychisch Kranker in die Kantonale Psychiatrische Klinik (bGS 812.25 und 812.26)
3) vgl. Art. 15 KPG
Art. 8 Aufnahmegründe
a) Freiwilliger Eintritt
1 Der Eintritt in ein kantonales Spital erfolgt in der Regel auf Wunsch des Patienten oder der Patientin.
2 Für den Eintritt urteilsunfähiger Personen gelten Art. 19 und 20 sinngemäss.
3 Wer freiwillig in die Kantonale Psychiatrische Klinik eintritt, bestätigt nach Belehrung über seine Rechtsstellung den Eintrittswillen unterschriftlich.
Art. 9 b) Behördliche Einweisung
1 Die kantonalen Spitäler nehmen Personen auf, die ihnen zugewiesen werden a) im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges 1) , b) durch Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden 2) , c) in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
3)
.
2 Die Verantwortung für den Freiheitsentzug und die notwendigen Ver- fahrensschritte, namentlich die Information der eingewiesenen Personen, liegt bei den einweisenden Behörden.
3 Die Spitäler sind dafür besorgt, dass die eingewiesenen Personen wenigstens von der Art der Einweisung, von der zuständigen Behörde und von den eigenen Rechten
4) Kenntnis haben.
Art. 10 Austritt
a) im Allgemeinen
1 Der Austritt von Patienten und Patientinnen erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Spitalpersonal.
2 Für behördlich eingewiesene Personen gilt der Entscheid der zustän- digen Behörde.
3 Das Spital soll bei der Behörde die Entlassung beantragen, sobald ein weiterer Aufenthalt nicht mehr geboten scheint.
Art. 11 b) gegen den Rat des Spitalpersonals
1 Freiwillig eingetretene, urteilsfähige Patienten und Patientinnen, die gegen den Rat des Spitalpersonals austreten wollen, haben dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen. — — — — — — — — — — — —
1) vgl. Art. 397 a–f des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und die Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (bGS 212.42)
2) vgl. Art. 110 und 256 ff. der Strafprozessordnung (bGS 321.1)
3) insbesondere Art. 15 f. des Epidemiengesetzes (SR 818.01)
4) vgl. Art. 397 e Ziff. 2 ZGB
2 Der vorzeitige Austritt urteilsunfähiger Personen erfolgt auf Veranlassung und auf Verantwortung der Personen, welche sie gesetzlich vertreten.
Art. 12 c) Disziplinarische Entlassung
1 Das Spital kann die vorzeitige Entlassung freiwillig eingetretener Patien- ten und Patientinnen anordnen, wenn diese a) Anordnungen des Spitalpersonals missachten, die für den Behandlungs- erfolg ausschlaggebend sind, oder b) den Betrieb in schwerwiegender Weise stören.
2 Die vorzeitige Entlassung darf nicht angeordnet werden, wenn a) eine mildere Massnahme genügt oder b) die Entlassung eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszu- standes befürchten lässt. III. Behandlung
Art. 13 Grundsatz
1 Die Behandlung erfolgt im Einvernehmen mit den Patienten und Patien- tinnen.
2 Den Wünschen Urteilsunfähiger wird im Rahmen des ärztlichen und pflegerischen Ermessens Rechnung getragen.
Art. 14 Aufklärung
a) Gegenstand
1 Das zuständige Spitalpersonal informiert die Patienten, die Patientinnen und die Personen, welche sie gesetzlich vertreten, unaufgefordert und fort- laufend über die vorgesehenen Massnahmen und den Stand der Behand- lung.
2 Gegenstand der Aufklärung sind namentlich a) die Untersuchungsmassnahmen und ihre Ergebnisse, b) die geplante Behandlung und mögliche Alternativen, c) die Vor- und Nachteile sowie die Risiken geplanter Eingriffe, d) das Vorgehen bei der Feststellung neuer Befunde während eines Ein- griffes, e) das Ergebnis durchgeführter Massnahmen, f) die Kostenfolgen.
3
Art. 21 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 15 b) Umfang
1 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der Aufzu- klärenden und nach den Umständen des Einzelfalls.
2 Berücksichtigt werden namentlich a) die Dringlichkeit der Massnahmen, b) die Schwere von Eingriffen und das mit ihnen verbundene Risiko, c) die persönlichen Eigenschaften der Aufzuklärenden.
Art. 16 c) Form
1 Die Aufklärung erfolgt in geeigneter, verständlicher und der Situation angepasster Form.
2 Auf Wunsch wird die Aufklärung über geplante Eingriffe schriftlich vorgenommen.
3 Musste in Notfällen eine genügende Information unterbleiben, so wird sie nachgeholt.
Art. 17 Zustimmung
a) Grundsatz Medizinische und pflegerische Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Patienten und Patientinnen.
Art. 18 b) Form
1 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache diagnostische Eingriffe genügt eine stillschweigende Zustimmung.
2 Andere Eingriffe bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
3 Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen kann der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin eine schriftliche Zustim- mungserklärung einholen; auf ihr ist der wesentliche Inhalt der Aufklärung in
Art. 19 c) Sonderfälle
1. Urteilsunfähige mit gesetzlicher Vertretung
1 Die Behandlung urteilsunfähiger Personen setzt die Zustimmung der Person voraus, welche sie gesetzlich vertritt.
2 Kann diese Person nicht erreicht werden, entscheidet das zuständige Spitalpersonal nach pflichtgemässem Ermessen. Art. 20 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss.
Art. 20 2. Urteilsunfähige ohne gesetzliche Vertretung
1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.
3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird res- pektiert, wenn a) er neueren Datums und klar dokumentiert ist und b) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich inzwischen geändert hat.
4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchgeführt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
Art. 21 3. Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte
1 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte entscheiden selbst über die Durchführung medizinischer und pflegerischer Massnahmen.
2 Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen sind die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin zu informieren.
3 Die Information kann unterbleiben, wenn der Patient oder die Patientin widerspricht oder der Entmündigungsgrund mit dem Eingriff nicht zusam- menhängt.
Art. 22 4. Patientenverfügung
1 Die von einem Patienten oder einer Patientin bei voller Urteilsfähigkeit verfasste Verfügung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auf lebensverlängernde Massnahmen verzichtet werden soll, ist für das Spital verbindlich.
2 Sie ist unbeachtlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Einstellung des Patienten oder der Patientin seit Verfassung der Verfügung geändert hat.
3 Zweifelsfälle werden der Ethikkommission unterbreitet.
Art. 23 5. Ausdehnung von Eingriffen
Die Ausdehnung eines Eingriffes über das bekannt gegebene Mass hinaus ist zulässig, wenn sie a) dringlich und unzweifelhaft notwendig ist und b) im Patienteninteresse liegt und c) mit mutmasslicher Einwilligung der berechtigten Person erfolgt.
Art. 24 6. Verweigerung der Zustimmung
Verweigert die berechtigte Person die Zustimmung zu einer vorgeschla- genen Massnahme, hat sie dies auf Verlangen des Spitals unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 25 Unterricht und Forschung
1 Patienten und Patientinnen werden nur mit ihrer Zustimmung zu Un- terricht und Forschung herangezogen.
2 Bei Urteilsunfähigen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Personen, die sie gesetzlich vertreten.
3 Forschungsvorhaben am Menschen bedürfen einer vorgängigen Bewilli- gung durch die Ethikkommission. Im Übrigen gelten die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften
1)
.
Art. 26 Freiheitsbeschränkende Massnahmen
a) Zwangsbehandlung
1 Die Zwangsbehandlung von Patienten und Patientinnen ist nur zulässig, wenn a) diese behördlich eingewiesen sind und b) ihnen die Fähigkeit fehlt, nach erfolgter Aufklärung der Behandlung zu- zustimmen, und c) die Behandlung in ihrem überwiegenden Interesse liegt, mit dem Einwei- sungsgrund sachlich zusammenhängt und verhältnismässig ist.
2 Die Zwangsbehandlung wird schriftlich dokumentiert.
Art. 27 b) Sicherheitsmassnahmen
1 Patienten und Patientinnen werden besonderen Sicherheitsmassnahmen unterworfen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dafür besteht, dass sie a) sich selbst oder andere töten oder verletzen, b) nach behördlicher Einweisung fliehen.
2 Als Massnahmen kommen in Frage a) die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien, b) die Einschliessung, c) die Fixierung, d) die medikamentöse Behandlung. — — — — — — — — — — — —
1) vgl. Art. 16 Abs. 4 KPG
3 Die Massnahmen werden befristet angeordnet, schriftlich dokumentiert, fachgerecht überwacht und unverzüglich aufgehoben, wenn ihr Grund weg- fällt.
Art. 28 c) Beratung
1 Von einer Zwangsbehandlung oder von Sicherheitsmassnahmen Be- troffene und ihnen nahe stehende Personen können die Ethikkommission um Rat fragen.
2 Die Anrufung der Kommission hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Fortführung der Behandlung oder der Massnahmen.
3 Das Beschwerderecht 1) bleibt vorbehalten.
Art. 29 Ablehnungsrecht
Die Spitäler können ärztliche und pflegerische Massnahmen ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen Gründen geboten sind. IV. Mitwirkungspflichten
Art. 30 Patienten und Patientinnen
a) unterstützen das Personal bei Behandlung und Pflege, b) geben auf Wunsch wahrheitsgemäss die für die Untersuchung und die Behandlung notwendigen und nützlichen Angaben über ihre Person, Fa- milie und Umgebung, c) nehmen auf Mitpatienten und -patientinnen Rücksicht und d) beachten die Hausordnung des Spitals. V. Krankengeschichten, Einsicht und Auskunft
Art. 31 Krankengeschichten
1 Die Spitäler führen über ihre Patienten und Patientinnen Krankenge- schichten.
2 Diese enthalten alle wesentlichen Angaben über die Untersuchung, die Diagnose, den Behandlungsplan, den Behandlungsverlauf und die Auf- klärung. — — — — — — — — — — — —
1) vgl. Art. 38
3 Zu ihnen gehören auch die Berichte über technische und ähnliche Un- tersuchungen einschliesslich der Datenträger.
4 Die Krankengeschichten stehen im Eigentum des Spitals und werden nach Abschluss der letzten Behandlung wenigstens zwanzig Jahre auf- bewahrt; auf schriftliches Gesuch eines Patienten, einer Patientin oder der Person, die ihn oder sie vertritt, ist die Krankengeschichte bereits nach zehn Jahren herauszugeben oder zu vernichten.
Art. 32 Einsichtsrecht
a) Grundsatz
1 Die Patienten und Patientinnen können in die Krankengeschichten Ein- sicht nehmen.
2 Das Einsichtsrecht steht auch Personen zu, welche Patienten und Pa- tientinnen gesetzlich oder vertraglich vertreten.
3 Birgt die Einsichtnahme Risiken in sich, so erfolgt sie nach angemes- sener Aufklärung.
Art. 33 b) Ausübung
Die Einsicht wird auf mündliches oder schriftliches Gesuch ermöglicht.
2 Das Spital kann die Einsicht durch Vertreter und Vertreterinnen vom schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung abhängig machen.
3 Die Einsicht erfolgt in der Regel unentgeltlich.
4 Für das Anfertigen von Kopien wird eine kostendeckende Gebühr erho- ben.
Art. 34 c) Einschränkung
Die Einsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen von Dritt- personen eingeschränkt werden.
Art. 35 d) Auskünfte an Dritte
1 Auskünfte an Dritte setzen das Einverständnis der betroffenen Person voraus.
2 An nächste Angehörige und an Personen, die mit der betroffenen Person in Lebensgemeinschaft stehen, kann Auskunft erteilt werden, wenn kein entgegenstehender Wille der betroffenen Person ersichtlich ist.
3 Eine wissenschaftliche Auswertung ist zulässig, wenn gesichert ist, dass die Bekanntgabe der Daten keine Rückschlüsse auf die betroffene Person erlaubt.
Art. 36 Weitergabe zu medizinischen Zwecken
1 Die Spitäler sind befugt, Krankengeschichten an später behandelnde Ärzte, Ärztinnen und medizinische Institutionen weiterzugeben, wenn kein entgegenstehender Wille der betroffenen Person ersichtlich ist.
2 Sie können die Weitergabe von der schriftlichen Zustimmung der be- troffenen Person abhängig machen. Vl. Todesfeststellung, Obduktion und Organverpflanzung
Art. 37 Die Todesfeststellung, die Obduktion und die Organverpflanzung richten
sich nach den Vorschriften des Gesetzes
1) und den Richtlinien der Schwei- zerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften
2)
. VII. Beschwerden
Art. 38
1 Patienten und Patientinnen können sich gegen die Anordnungen und das Verhalten des Spitalpersonals bei der nächsthöheren Instanz beschweren.
2 Der Beschwerde soll eine persönliche Aussprache vorausgehen.
3 Im Übrigen findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren 3) Anwen- dung. VIII. Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
Art. 39
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
2 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung über den Betrieb der Kanto- nalen Psychiatrischen Klinik in Herisau vom 14. Juli 1987
4) aufgehoben. — — — — — — — — — — — —
1)
Art. 17 f. KPG
2) vgl. Art. 16 Abs. 4 KPG
3) bGS 143.5
4) bGS 812.211, vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb der kan- tonalen Spitäler vom 8. Dezember 1992 (bGS 812.11)
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