Reglement über die Hilfe und Pflege zu Hause
Reglement vom 10. Januar 2006 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV); gestützt auf das Gesetz vom 8. September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Hilfe und Pflege zu Hause und weitere Massnahmen
a) Leistungen
1 Die Hilfe zu Hause umfasst: a) hauswirtschaftliche Arbeiten:
1. Küche – Mahlzeiten zubereiten oder bei ihrer Planung und Zubereitung helfen, wobei das Budget und der Gesundheitszustand der Person zu berücksichtigen sind – bei der Einnahme der Mahlzeiten helfen – Ratschläge in Küchen- und Ernährungsbelangen erteilen
2. Einkäufe – Besorgungen – für die Person, die nicht selber die Geschäfte aufsuchen kann, einkaufen (Ernährung, Kleidung usw.) – die Person bei ihren Käufen beraten (Preis-Qualitäts-Verhältnis) und ihr beim Aufstellen ihres Budgets helfen
3. Pflege der Wäsche – Wäsche und Kleidung zweckmässig pflegen (waschen, bügeln, ausbessern)
– wenn nötig die Person in Fragen der Wäsche- und Kleiderpflege beraten
4. Wohnung – die Wohnung unterhalten (mit Ausnahme grosser Reinigungsarbeiten, für die der Dienst in Absprache mit der Familie oder der eingetrage nen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner Dritte zuziehen kann) – die Person ermuntern, ihre Wohnung sauber und gesundheitsverträglich zu halten
5. Kinderbetreuung – Spiele, Spaziergänge, Lektüre, Schulaufgaben; b) weitere sozialmedizinische Leistungen:
1. der Person beim An- und Ausziehen, Aufstehen, Zubettgehen, Essen, bei der WC-Benützung und beim Umhergehen in und ausserhalb der Wohnung helfen
2. das Bett der Person in Ordnung bringen, für ihre Bequemlichkeit sorgen
3. die Person zum Vollzug der alltäglichen Lebensverrichtungen anregen
4. Körperpflege erteilen.
2 Die Pflegeleistungen bestimmen sich nach Artikel 7 KLV; hinzu kommen die Ergotherapie-Leistungen nach Artikel 6 KLV.
3 Die weiteren Massnahmen für den Verbleib zu Hause umfassen die Bereitstellung von Atmungsgeräten, Leis tungen der Beratung und Pflege für Personen mit Atemproblemen, die Prävention und Erkennung von Tuberkulose sowie die Unterweisung von Diabetikerinnen und Diabetikern in Pflege- und Ernährungsbelangen.
Art. 2 b) Ausführung
1 Pflegeleistungen, einschliesslich Leistungen der Akut- und Übergangspflege, werden nach Artikel 8 KLV verschrieben und abgeklärt.
2 Die ärztlich verschriebenen Ergotherapie-Leistungen werden von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten erteilt.
3 Leistungen, die ausschliesslich als Hilfe zu Hause gelten, werden vom Hilfspersonal je nach dessen Ausbildung und Kompetenzen entsprechend Hauspflegerin oder einen Hauspfleger und wird von der verantwortlichen Person des Dienstes validiert. Die Leistungen können vorübergehend den
ganzen Tag über erteilt werden, wenn di e Person unfähig ist, sich mit der Haushaltsführung, dem Unterhalt und der Erziehung der Kinder zu befassen.
Art. 3 Bezirkskommission
a) Kompetenzen
1 Die Bezirkskommission erarbeitet das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung. Dieses regelt namentlich die Beurteilungskriterien und die Voraussetzungen für die Erteilung der Entschädigung. Die Kommission schlägt die Höhe der Pauschalentschädigung so vor, dass diese regelmässig den Lebenshaltungskosten angepasst wird.
2 Die Bezirkskommission nimmt zuhanden der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) Stellung zu den Anträgen, die den Personalbestand betreffen.
3 Die Bezirkskommission sorgt dafür, dass die Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause untereinander und mit den übrigen Institutionen des Gesundheitswesens zusammenarbeite n. Diese Zusammenarbeit hat die angemessene Versorgung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger sowie die wirtschaftliche und geograf ische Deckung des Bedarfs zum Ziel.
4 Zu diesem Zweck organisiert sie mit den Institutionen des Gesundheitswesens und den Sozialdiensten insbesondere die Information der Bevölkerung und die Versorgung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger in rationellster und wirtschaftlichster Weise.
Art. 4 b) Zusammensetzung und Organisation
1 Die Bezirkskommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Gemeindeverband bezeichnet werden. Dieser sorgt dafür, dass Berufspersonen vertreten sind, die auf dem Gebiet der Versorgung zu Hause zuständig sind.
2 Die Kommission organisiert sich selbst.
Art. 5 Rahmenbedingungen
1 Die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Dienste und weiteren Institutionen des Gesundheitsw esens umfassen insbesondere: a) die Einsatzzeiten der Dienste; b) die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Koordination; c) die anerkannten Qualitätsnormen; d) die qualitativen und quantitativen Normen für die Personaldotierung; e) den Kontenplan und den Statistikkatalog für die Leistungen.
2 Die Berufs- und Dachorganisationen sowie die Bezirkskommissionen werden für die Aufstellung der anerkannten Qualitätsnormen angehört. Diese Organisationen, die Bezirkskommissionen und der Gemeindeverband werden auch für die Aufstellung der qualitativen und quantitativen Normen für die Personaldotierung angehört.
Art. 6 Subvention
a) Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause
1 Für die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause nach Artikel 5 HPflG unterbreiten die Dienste ihr Beitragsgesuch aufgrund der letzten vom Gemeindeverband genehmigten Jahresrechnung bis zum 30. Juni des Jahres, das dem berücksichtigten Geschäftsjahr folgt, und in den von der Direktion festgesetzten Formen.
2 Die Fahrkosten vom Wohn- zum Arbeitsort werden nicht subventioniert. Der Arbeitsort wird im Anstellungsv ertrag oder im Pflichtenheft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fe stgelegt. Handelt es sich um mehrere Arbeitsorte, so werden nur die Kosten für Fahrten zu jenen Arbeitsorten subventioniert, die sich ausserhalb eines Rayons zwischen der Wohngemeinde und dem nächsten Arbeitsort befinden.
3 Das Personal umfasst die für den Dienst verantwortliche Person, unter Ausschluss des Verwaltungspersonals, und das Personal für Pflege und Hilfe, dessen Dotation von der Direktion nach Artikel 10 Bst. e HPflG festgesetzt wird. Der Beitrag wird aus der Summe der Gehälter und Sozialleistungen einschliesslich der Fahrkosten berechnet; die Einnahmen aus der Verrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden vorgängig abgezogen.
4 Das Gesetz über das Staatspersonal (StPG) und dessen Ausführungsreglement (StPR) gelten sinngemäss für die Arbeits- und die Feriendauer sowie für die subventionierten Gehälter.
Art. 7 b) Weitere Massnahmen
1 Die Direktion subventioniert die Leistungsverträge, die sie nach dem Gesetz erteilt.
2 Die Subvention wird in Form eines Pauschalbetrags gewährt; dieser ist abhängig von den Kosten, die für die Ausführung des Auftrags anfallen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
3 Die Institutionen des Gesundheitswe sens, die weitere Massnahmen für den Verbleib zu Hause erteilen, müssen ihr Beitragsgesuch bis zum 31. März des Jahres einreichen, das dem zu subventionierenden Geschäftsjahr vorausgeht.
Art. 8 c) Zahlungen
Der Staat überweist den beauftragten Diensten im Laufe des Jahres vierteljährliche Anzahlungen von insgesamt bis zu 80 % des Betrags, der in den vom Staatsrat beschlossenen Voranschlag eingetragen ist. Für die Dienste für Hilfe und Pflege erfolgt die Schlussabrechnung aufgrund ihrer von den Gemeindeverbänden genehmigten Jahresrechnung.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 4. Februar 1991 zum Gesetz über die spitalexterne Krankenpflege und di e Familienhilfe (SGF 823.11) wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
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