Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Ju... (837.341)
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Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen

1 Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen RRB vom 2. Dezember 1980 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 des Jugendheimgesetzes vom 27. September 1970
1 ) beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt der Vereinbarung der Nordwestschweizeri-

schen Erziehungsdirektorenkonferenz über die Übernahme der Be- triebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen vom 19. Oktober 1979 bei.

2. Dieser Beschluss bedarf nach Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung

der Ratifikation durch den Kantonsrat.

3. Das Departement des Innern

2 ) wird mit dem Vollzug beauftragt.

4. Dieser Beitritt wird rechtswirksam, sobald weitere 3

3 ) Kantone der Vereinbarung beigetreten sind. Vom Kantonsrat am 25. März 1981 ratifiziert ________________
1 ) BGS 837.11.
2 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
3 ) Fassung vom 25. Februar 1981.
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