Gesetz über den Strafprozess (321.1)
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Gesetz über den Strafprozess

Ausserrhodische Gesetzessammlung
1011 Ausserrhodische Gesetzessammlung
321.1 Gesetz über den Strafprozess (Strafprozessordnung) Änderung vom 20. August 2007
1) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden beschliesst: I. Das Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung) wird wie folgt geändert:

Art. 14 Ein Beamter oder Richter ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen aus-

geschlossen, wenn
1. er selbst oder seine Ehefrau, sein Partner einer eingetragenen Partner- schaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft, seine Verlobte, seine Blutsverwandten oder Verschwägerten bis und mit dem 4. Grade, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Beschuldigte oder Ge- schädigte am Verfahren beteiligt sind, (Ziff. 2 – 4 unverändert)
Art. 74
1 Von der Zeugnispflicht sind ausgenommen:
1. der Ehegatte, der Partner oder die Partnerin einer eingetragenen Partner- schaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin des Beschuldig- ten.
1) Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
321.1 Strafprozess
1011
1. Besteht die das familiäre Verhältnis begründende Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverweigerung für Tatsachen, welche sich vor der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft zu- getragen haben. (Ziff. 2 – 4 und Abs. 2 – 4 unverändert) II. Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.
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