Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz (511.541.1)
Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz (511.541.1)
Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
1 Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz RRB vom 14. Februar 1995 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September
1990
1 ) beschliesst:
1. Der Kanton Solothurn tritt dem Nordwestschweizerischen Polizeikon-
kordat bei.
2. Der Vorsteher des Polizei-Departementes wird beauftragt und ermäch-
tigt, den Vertrag im Namen des Regierungsrates zu unterzeichnen. Vom Bundesrat am 15. Mai 1996 genehmigt. Inkrafttreten am 18. November 1996. ________________
1 ) BGS 511.11.