Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
1 Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz RRB vom 14. Februar 1995 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September
1990
1 ) beschliesst:
1. Der Kanton Solothurn tritt dem Nordwestschweizerischen Polizeikon-
kordat bei.
2. Der Vorsteher des Polizei-Departementes wird beauftragt und ermäch-
tigt, den Vertrag im Namen des Regierungsrates zu unterzeichnen. Vom Bundesrat am 15. Mai 1996 genehmigt. Inkrafttreten am 18. November 1996. ________________
1 ) BGS 511.11.
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