Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz (511.541.1)
CH - SO

Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz

1 Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz RRB vom 14. Februar 1995 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September
1990
1 ) beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt dem Nordwestschweizerischen Polizeikon-

kordat bei.

2. Der Vorsteher des Polizei-Departementes wird beauftragt und ermäch-

tigt, den Vertrag im Namen des Regierungsrates zu unterzeichnen. Vom Bundesrat am 15. Mai 1996 genehmigt. Inkrafttreten am 18. November 1996. ________________
1 ) BGS 511.11.
Markierungen
Leseansicht