Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
1 Einführungsgesetz vom 27. November 1962 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betrie bshilfe in der Landwirtschaft Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 23 . März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; gestützt auf die Botschaft des St aatsrates vom 30. Oktober 1962; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1
1 Die Ausführung des Bundesgeset zes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft wird für den ganzen Kanton der Landwirtschaftlichen Amortisationskasse des Freiburgischen Bauernverbandes
1) überbunden (die Kasse), die durch Dekret vom 30. Juli 1935 als gemeinnützige Anstalt anerkannt wurde.
2 ...
1) Heute: Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse.
Art. 2
1 Die Kasse steht unter der Aufsicht des Staatsrates, die von der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion
1) ausgeübt wird.
2 Die Kasse erstellt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht, den sie dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates auf die Maisession hin unterbreitet.
3 Die Jahresrechnung der Kasse wird vom Finanzinspektorat geprüft.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2
Art. 3
Die Gelder der Kasse, die aus früheren Zuwendungen des Bundes oder des Kantons herrühren, werden gemäss Artikel 36 des Gesetzes für die Betriebshilfe verwendet.
Art. 4
Zu Lasten des ordentlichen Staatsvoranschlages gehen: a) Zuwendungen des Staates, sofern die unter Artikel 3 erwähnten Mittel ungenügend sind; b) die Verwaltungskosten der Kasse, soweit dieselben nicht durch die im Bundesgesetz (BG Art. 22 und 38) vorgesehenen Einnahmen bestritten werden können; c) Verluste, soweit sie von Gesetzes wegen von den Kantonen zu tragen sind (BG Art. 24 und 40).
Art. 5
Das Verwaltungsgericht ist Rekursbehö rde im Sinne von Artikel 46 des Bundesgesetzes.
Art. 6
Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbehörden (Art. 48 BG) bestimmt sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.
Art. 6
bis
1 Für die Bestellung von Grundpfandrechten zur Sicherung der Bürgschaften und Darlehen der Kasse in Anwendung des Bundesgesetzes wird den Grundbuchbeamten die Eigenschaft einer öffentlichen Urkundsperson zuerkannt.
2 Der Grundbuchbeamte handelt gemäss dem Notariatsgesetz. Es sind jedoch keine Zeugen beizuziehen, und die Originalurkunde dient als Grundbuchbeleg.
3 Die Handlungen zur Bestellung dieser Grundpfandrechte sind von den Stempel- und Einregistrierungsgebühren befreit. Sie unterliegen einer bescheidenen Gebühr, deren Ansätze der Staatsrat festlegt.
4 Die für das Grundbuch zuständige Direktion
1) wird zu Handen der Grundbuchbeamten ein Vertragsformular ausarbeiten.
1) Heute: Finanzdirektion.
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Art. 7
1 Mit dem Inkrafttreten des gegenwär tigen Gesetzes werden aufgehoben: a) das Dekret vom 11. November 1932 betreffend ein Anleihen für notleidende Bauern; b) das Dekret vom 4. Mai 1933 be treffend die durch die Bauernhilfe benötigten besonderen Massnahmen; c) das Dekret vom 16. November 1933 betreffend die Bauernkredithilfe; d) das Dekret vom 16. November 1933 betreffend ein neues Anleihen für notleidende Bauern; e) das Dekret vom 15. Mai 1935 zur Ergänzung der Bauernkredithilfe.
2 Die aufgehobenen Vorschriften blei ben anwendbar für alle während der Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse.
Art. 8
Der Staatsrat ist mit der Durchführung dieses Gese tzes beauftragt, das er dem Bundesrat zur Genehmigung unte rbreitet und für welches er den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 8. März 1963 (StRB 8.3.1963). Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 8.2.1963 genehmigt worden.
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