Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft... (910.212)
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Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft --> 900.011

Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft v o m 29 . November 2011 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 9 ff. des Landwirtschaftsgesetz (LaG) vom 30. April 2000 sowie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Qualitätssicherung, die Qualitätsko n- trolle und die Unterstützung des Absatzes von Milch und Milchprodukten (QMV) vom 26. März 2001 , beschliesst: Art. 1 D er " Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft" ist ein zweckgebun denes Verm ö- gen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses B e- schlusses zu verwalten und zu verwenden ist. Art. 2
1 Der Fonds bezweckt die Unterstützung des Absatzes qualitativ hochstehender Milch und Milchprodukte.
2 Insbesondere kö nnen Innovations - , Diversifikations - , Marketing - und Entwicklung s- projekte unterstützt werden. Art. 4 In den Fonds werden ein jährlicher Beitrag aus der laufenden Rechnung sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt. Art. 5
1 Gesuche um Gewährung von Förderungsbeiträgen sind beim Volkswirtschaftsd e- partement einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Angaben zum Betrieb oder dem Projektträger; b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb ; c) Finanzwirtschaftliche Planung . Allgemeines Zweck Fondseinlagen Anträge

Art. 6

1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2 Die Standeskommission beschliesst auf Antrag des Amtes für Wirtschaft über Be i- träge für landwirtschaftliche Projekte .
3 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Mö g- lichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen. Art. 7 Diese r Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Zuständigkeiten Inkrafttreten
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