Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (743.101)
CH - SH

Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

beaufsichtigt den Vollzug des Ge- der Bewilligung nach dem Ei- Departement Koordination Ö ffentlicher Verkehr

§ 4 Regionaler Personenverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbin-

dungen zwischen mindestens zw ei Ortschaften oder zwischen ei- ner Ortschaft und einem Verknüpfungspunkt mit dem Netz des öf- fentlichen Verkehrs.

§ 5 Der Ortsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die der

Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie des Personenverkehrs, wenn sie kurze Abstände zwischen den Haltestellen aufweist und die Haltestellen in der Re- gel nicht mehr als 1,5 km von der jeweils nächstgelegenen Halte- stelle einer Regionalverke hrslinie entfernt sind.

§ 6 Der Agglomerationsverkehr umfasst Massnahmen zur Verbesse-

rung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen.

§ 7 Der Güterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der

Schiene sowie den kombinierten Verkehr auf der Schiene.

§ 8 Der Ausflugsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die

keine Erschliessungsfunktio n für Ortschaften haben.
3. Abschnitt: Förderungsmassnahmen

§ 9 Bei den Förderungsmassnahmen sind die Grundsätze der Nach-

haltigkeit, die Ziele der Raumplanung sowie die Nachfrage und das Nachfragepotenzial zu berücksichtigen.

§ 10 Die Gemeinden stimmen die Fahrpläne des Ortsverkehrs auf jene

des übrigen Personenverkehrs ab.
§ 11
1 In den Vereinbarun gen über die vom Kanton bestellten Leis- tungsangebote werden das Linie nnetz, die Haltepunkte, das Fahr- planangebot, die Verkehrsmittel, das Platzangebot, die Tarife, die Abgeltung, die Verkehrszählungen, die Einsichtnahme in Betrieb und Rechnung, die Kündigungsfrist sowie gegebenenfalls weitere Auflagen und Bedingungen geregelt. Regionaler Personenverkehr Ortsverkeh r Agglomerations- verkehr Güterverkeh r Ausflugsverkeh r Grundsatz Vereinbarungen
en zur Festlegung der Abgel- g wird im Voraus verbindlich Ablauf der Abgeltungsperio- öffentlicher Verkehr unterbreitet den Ge- verfahrens zur Stellungnahme. et sie den betroffenen vor Inangriffnahme eines Vorhabens bei der rkehr einzureichen. Dem Gesuch oranschlag und Angaben lle öffentlicher Verkehr einzureichen. die Aufwendungen des jahr massgebend. Abgeltung Kürzung der Abgeltung Anhörung der Gemeinden Investitions- beiträge Beiträge an den Ortsverkehr Beiträge an den regionalen Per- sonenverkehr
2 Die Zahl der Einwohner ber echnet sich nach der vom Regierungs- rat auf Ende des Vorjahres erstellten Einwohnerstatistik.
3 Das Verkehrsangebot berechnet sich nach der Anzahl der fahr- planmässigen Kurse, mit denen die Gemeinde im laufenden Jahr bedient wird.

§ 18 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind

die wegfallenden Güterverkehrstransporte auf der Strasse zu be- rücksichtigen.

§ 19 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind

die Ein- und Aussteiger je Haltestelle zu berücksichtigen.

§ 20 Die Gemeinden haben sich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Geset-

zes an den kantonalen Investitionsbeiträgen für folgende Anlagen und Einrichtungen zu beteiligen: a) Bau und Erneuerung von Bahnstationen und -haltestellen; b) Publikumsanlagen für Bahnreisende;
2 Für die Berechnung der auf die Gemeinden anfallenden Anteile sind die Erschliessungsfunktion und die Nutzung der jeweiligen An- lagen und Einrichtungen zu berücksichtigen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 21
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Gemeindebeiträge an die Kosten des regionalen öffentlichen Verkehrs vom 28. Dezember 1987.
3 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 1779. Beiträge an den Güterverkehr Beiträge an den Ausflugsverkehr Beiträge an Investitionen In-Kraft-Treten
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