Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung für die Zentralbibliothek Solothurn
Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung für die Zentralbibliothek Solothurn Vom 29. Oktober 1929 (Stand 29. Oktober 1929) Der Kantonsrat von Solothurn auf Antrag des Regierungsrates beschliesst :
§ 1
1 Zum Zwecke der Vereinigung der Kantonsbibliothek, der Professorenbi - bliothek und einzelner Teile der Studentenbibliothek mit der Stadtbiblio - thek Solothurn errichtet anmit der Kantonsrat im Einverständnis mit der Stadt Solothurn im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 des Schweizerischen Zivil - gesetzbuches eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die den Namen trägt «Zentralbibliothek Solothurn, Öffentliche Stiftung».
§ 2
1 Der Kanton Solothurn stattet die Stiftung in der Weise aus, dass er ihr die gesamten Bestände der Kantons- und Professorenbibliothek und einzelne Teile der Studentenbibliothek zu Eigentum übergibt.
§ 3
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Einwoh - nergemeinderat der Stadt Solothurn die Statuten der öffentlich-rechtli - chen Stiftung festzusetzen.
§ 4
1 Der Beschluss über die Eigentumsübertragung sämtlicher Bestände der Stadtbibliothek an die öffentlich-rechtliche Stiftung ist durch die Einwoh - nergemeindeversammlung Solothurn zu fassen. GS 71, 338
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