Gesetz über öffentliche Beschaffungen (420)
CH - BL

Gesetz über öffentliche Beschaffungen

Gesetz über öffentliche Beschaffungen Vom 3. Juni 1999 (Stand 1. Dezember 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Der Kanton will mit diesem Gesetz:
a. das Verfahren von öffentlichen Vergaben regeln und transparent gestal - ten;
b. den Wettbewerb stärken unter Berücksichtigung der eigenen volkswirt - schaftlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten;
c. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern;
d. die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten.

§ 1a *

Grundsätze
1 Für den Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes enthält dieses Gesetz, insbesondere im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Arbeits - schutzbestimmungen, spezielle Bestimmungen.
2 Die kollektivvertragliche Regelung der Befugnisse paritätischer Kommissio - nen wird mit diesem Gesetz nicht eingeschränkt.

§ 2 Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt

1 Verhältnismässige Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt sind – sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorschreibt – für kantonale und ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter zulässig, sofern sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind. *
1) SGS 100 , GS 29.276
2) In der Volksabstimmung vom 26. September 1999 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
2 Als überwiegende öffentliche Interessen fallen insbesondere in Betracht:
a. der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen;
b. der Schutz der natürlichen Umwelt;
c. die Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Konsumentenschutz;
d. sozialpolitische und energiepolitische Ziele;
e. die Gewährleistung eines hinreichenden Ausbildungsstandes für bewilli - gungspflichtige Berufstätigkeiten.
3 ... *
4
... *

§ 3 Gegenstand

1 Dieses Gesetz gilt für sämtliche Vergaben, die der Erfüllung öffentlicher Auf - gaben dienen, namentlich für:
a. Bauaufträge,
b. Lieferaufträge,
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Das Gesetz gilt nicht für Vergaben an Behindertenorganisationen, Wohltätig - keitseinrichtungen, Strafanstalten sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz.
3 Für Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe gilt § 20.
4 Ein Auftrag muss nicht nach dem Gesetz vergeben werden, wenn:
a. dadurch Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden,
b. die Beschaffung wegen Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vor - hersehen konnte, dringlich ist,
c. der Preis eines Gutes an öffentlichen Märkten oder Börsen gebildet wird.

§ 4 Auftraggebende bzw. Beschaffungsstellen *

1 Diesem Gesetz unterstehen der Kanton, die Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. *
2 Versicherungsanstalten des Kantons und der Gemeinden unterstehen diesem Gesetz, soweit es mit ihrem Zweck und mit den Vorschriften über die Bewirt - schaftung ihres Vermögens vereinbar ist. Ungeachtet dieses Grundsatzes gel - ten jedoch in jedem Fall für Beschaffungen im Bereich des Bauhaupt- und Bau - nebengewerbes die §§ 5, 6, 6a, 6c, 6d, 6e, 22, 22a und 24 Absätze 5 bis und 6. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
3 Soweit der Zweck der Beschaffung oder die Spezialgesetzgebung dafür Raum lassen, sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass das Gesetz über öf - fentliche Beschaffungen auch angewendet wird:
a. * durch öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation für Aufträge, welche sie zur Durchführung ihrer im Kanton ausgeübten Tätig - keiten in diesen Sektoren vergeben;
b. * auf Objekte und Leistungen, welche die Gemeinwesen mit mehr als 50% der Gesamtkosten subventionieren werden.
4 Ungeachtet des Grundsatzes gemäss Absatz 3 gelten für öffentliche und pri - vate Unternehmen gemäss Absatz 3 Buchstabe a sowie für Objekte und Leis - tungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b bei Beschaffungen im Bereich des Bau - haupt- und Baunebengewerbes in jedem Fall die §§ 5, 6, 6a, 6c, 6d, 6e, 22,
22a und 24 Absätze 5 bis und 6.
5 Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen haben den Kontrollorganen gemäss § 6a auf erste Aufforderung hin sämtliche für die Kontrolle notwendi - gen Auskünfte und Informationen zu erteilen und insbesondere auch die Nach - weise und Bestätigungen gemäss § 5 sowie eine Kopie des Protokolls gemäss § 24 Absatz 4 herauszugeben. *

§ 4a * Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen

1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswe - sen.
2 Dieser unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen beim koordinierten Vollzug der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswe - sen. Er behandelt keine Einzelgeschäfte.
3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
4 Der Beirat
a. beobachtet den Wettbewerb und diskutiert allgemeine Beschaffungsfra - gen;
b. nimmt Anregungen von Dritten auf;
c. analysiert konkrete Anwendungsfälle aus der Vergangenheit, welche zu Diskussionen Anlass gegeben haben – dabei kann er insbesondere Pari - tätische Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen beiziehen;
d. kann Gutachten zu speziellen Beschaffungsfragen einholen;
e. kann Empfehlungen an die gemäss diesem Gesetz tätigen Auftraggeben - den bzw. Beschaffungsstellen abgeben;
f. kann Empfehlungen an den Regierungsrat zur Anpassung der baselland - schaftlichen Beschaffungsgesetzgebung abgeben; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
g. erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Zentralen Beschaffungsstelle eine Selbstdeklaration für Anbietende im Sinne von § 5 Absatz 4;
h. orientiert jährlich den Regierungsrat über seine Tätigkeit.
5 Der Beirat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
6 Er setzt sich – auf Vorschlag der basellandschaftlichen Dachverbände der Sozialpartner – aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sowie 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Bau- und Umwelt - schutzdirektion zusammen.
7 Die gemäss Absatz 6 von der Bau- und Umweltschutzdirektion ernannte Per - son führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.
8 Er kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden und dabei Dritte, insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der Kontrollorgane gemäss § 6a dieses Geset - zes sowie der Paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen, bei - ziehen.
9 Die Bau- und Umweltschutzdirektion führt die Geschäftsstelle des Beirates.
10 Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenste - hende Fachleute beigezogen werden.
11 Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Es werden keine Sit - zungsgelder und Reiseentschädigungen ausgerichtet.

§ 4b * Zentrale Beschaffungsstelle

1 Die Zentrale Beschaffungsstelle ist verantwortlich für die Entwicklung, Über - wachung und Durchführung der Prozessabläufe im Beschaffungswesen der kantonalen Verwaltung.
2 Sie steht zudem beratend auch den Gemeinden, den Körperschaften des öf - fentlichen Rechts und Privaten als Kontaktstelle bei Fragen zur Anwendung und zur Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
4 Der Kanton stattet die Zentrale Beschaffungsstelle mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.
2 Anforderungen an Anbietende und Kontrollwesen *

§ 5 Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen *

1 Beauftragt werden darf in der Regel nur, wer beteiligter Arbeitgeber oder be - teiligte Arbeitgeberin eines Gesamtarbeitsvertrages ist. Dieser Gesamtarbeits - vertrag muss die angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand haben oder branchenverwandt sein. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
2 Die Anbietenden müssen ferner für Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden: *
a. * die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der an ihrem Sitz geltenden Gesamtarbeitsverträge bzw. bei deren Fehlen die dauernde und vollum - fängliche Einhaltung der an ihrem Sitz geltenden orts- und branchenübli - chen Arbeitsbedingungen nachweisen;
b. * die Einhaltung der massgebenden Arbeitsschutzbestimmungen bestäti - gen; als Arbeitsschutzbestimmungen gelten insbesondere Erlasse über den Arbeitnehmerschutz, über die Arbeitssicherheit sowie über den Ge - sundheits- und Unfallschutz;
c. * die Einhaltung der schweizerischen und basellandschaftlichen oder mit diesen gleichwertigen Umweltschutzvorschriften bestätigen;
d. * bestätigen, dass sie allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbe - sondere der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen, nachkommen;
e. * die Gleichbehandlung von Frau und Mann gemäss Bundesgesetz vom
24. März 1995
3 ) über die Gleichstellung von Frau und Mann bestätigen.
3 Die Anbietenden müssen weiter – sofern übergeordnetes Recht nichts ande - res vorschreibt – bestätigen, dass sie die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsbedingungen einhalten werden. Als Arbeitsbedingungen gelten die am Ort der Leistung geltenden Gesamtarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die am Ort der Leistung orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen. *
4 Die Zentrale Beschaffungsstelle stellt für die Bestätigungen gemäss Ab - satz 2 Buchstaben b bis e und Absatz 3 ein Selbstdeklarationsformular zur Verfügung. *
5 Ausländische Anbietende haben zu bestätigen, dass sie die am Ort der Leis - tung geltenden Gesamtarbeitsverträge und Arbeitsschutzbestimmungen und bei deren Fehlen die am Ort der Leistung geltenden orts- und branchenübli - chen Arbeitsbedingungen vollumfänglich einhalten. *

§ 6 Nachweis und Kontrolle

1 Anbietende haben auf eigene Kosten gegenüber den Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen den Nachweis zu erbringen, dass sie die in § 5 aufgeführ - ten Arbeitsbedingungen erfüllen und bei Erteilung eines Auftrags als Auftrag - nehmende die ihnen in diesem Gesetz gemachten Auflagen vollumfänglich ein - halten werden und insbesondere bereit sind, die vertraglichen Verpflichtungen gemäss § 22a einzugehen. Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen überprüfen die Erbringung dieses Nachweises vor dem Zuschlag. *
3) SR 151.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
2 Der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages – sei es am Sitz des Anbietenden gemäss § 5 Absatz 2 Buchstabe a oder am Ort der Leistung gemäss § 5 Absatz 3 – kann nur mittels Bestätigung der mit der Durchsetzung des jeweiligen Gesamt - arbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe erbracht werden. *
3 Die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch die Auftragnehmenden sowie das Vorliegen der jeweiligen Bestätigungen gemäss § 5 kann durch die vom Kanton gemäss § 6a ermächtigten Kontrollorgane jederzeit überprüft werden. Die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind auf erste Aufforderung hin – innert einer Frist von 15 Tagen – offen zu legen und in geeigneter Form dem Kontrollorgan auszuhändigen. *
4 Die vom Kanton gemäss § 6a ermächtigten Kontrollorgane stellen Verstösse gegen die Arbeitsbedingungen gemäss § 5 fest und auferlegen den Auftrag - nehmenden die daraus resultierenden Nachzahlungen, die Kontroll- und Abklä - rungskosten sowie gegebenenfalls eine Konventionalstrafe. *
5 Auftragnehmende, die als Generalunternehmer oder als Totalunternehmer sowie alle anderen Unternehmen, die Subunternehmen, Unterakkordanten oder temporäre Arbeitskräfte beiziehen, sind dafür verantwortlich und bestäti - gen schriftlich, dass sowohl jedes beauftragte Unternehmen als auch jedes an der Ausführung beteiligte Unternehmen die Bedingungen dieses Gesetzes voll - umfänglich und dauernd einhalten. *
6 Die Auftragnehmenden gemäss Absatz 5 haften für sämtliche in einer Auf - tragskette nachfolgenden Subunternehmen und Unterakkordanten für Nach - zahlungen, für die Vergütung der Kontroll- und Abklärungskosten sowie für all - fällig verhängte Konventionalstrafen. *

§ 6a * Kontrollorgane

1 Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und der weiteren Be - stimmungen gemäss den §§ 5 und 6 obliegt dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Das KIGA kann – mit Ausnahme des Bauhaupt- und Baunebengewerbes gemäss Absatz 5 – seine Kontrollaufgaben ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form einer Leistungsvereinbarung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
2 Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen gemäss § 4 sind verpflichtet, bei Beschaffungen im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes – beim Einladungs- und freihändigen Verfahren gilt dies ab einem Auftragswert von CHF 50'000 – dem KIGA eine Kopie des rechtskräftigen Zuschlagsentscheides zu übermitteln. Dieser muss alle für die Kontrolle notwendigen Informationen enthalten (insbesondere Auftraggebender, Auftragnehmender, allfällig beauf - tragte Subunternehmer, Projekt/Objekt, Arbeitsgattung, Verfahrensart, Zu - schlagssumme, Kontaktperson des Auftraggebenden und – sofern bekannt – Zeitpunkt der Ausführung). Das KIGA stellt mit geeigneten Massnahmen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Auftraggebenden bzw. Beschaffungs - stellen sicher.
3 Das KIGA ist verpflichtet, die gemäss Absatz 2 und gemäss § 24 Absatz 5 bis erhaltenen Dokumente unverzüglich an die Kontrollorgane gemäss Absatz 5 weiter zu leiten.
4 Der Kanton stattet das KIGA mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.
5 Zur Durchführung von Kontrollen gemäss den §§ 5 und 6 ermächtigt der Re - gierungsrat bei Beschaffungen in Branchen des Bauhaupt- und Baunebenge - werbes, ungeachtet, ob diese mittels Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind oder für diese nur die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen gelten, die folgenden Kontrollorgane:
a. das im Bereich des Bauhauptgewerbes gemäss allgemeinverbindlich er - klärtem Branchen-Gesamtarbeitsvertrag zuständige Kontrollorgan;
b. das im Bereich des Baunebengewerbes gemäss § 16 ff. des Gesetzes vom 12. Dezember 2013
4 ) über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsen - dungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz zuständige zentrale Kontrollorgan.
6 Die ermächtigten Kontrollorgane gemäss Absatz 5:
a. regeln unter sich, welche Branchen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbe - reich fallen;
b. sind berechtigt, im Rahmen der Kontrollen bei den Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen direkt Auskünfte und Informationen einzuholen, ins - besondere Nachweise und Bestätigungen gemäss § 5;
c. können bei Bedarf die Unterstützung der Polizei Basel-Landschaft anfor - dern;
d. halten die durchgeführten Kontrollen in geeigneter Form fest.
7 Der Regierungsrat schliesst mit den Kontrollorganen gemäss Absatz 5 eine Leistungsvereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren ab. Der Re - gierungsrat ist befugt, Entschädigungsverpflichtungen einzugehen. Er kann diese Zuständigkeit auch an eine seiner Direktionen übertragen.
4) SGS 815 , GS 2014.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062

§ 6b * Zusammenarbeit der Kontrollorgane mit anderen Behörden und

Organisationen
1 Kantonale und kommunale Behörden sowie öffentlich-rechtliche und private Institutionen, die im Kanton eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht, insbesondere im Bereich der Arbeitsinspektion, des Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenversicherung, vollziehen oder im Bereich von Polizei, Auslän - der- und Flüchtlingswesen, Zivilstand, Sozialhilfe und Steuerwesen tätig sind, sind verpflichtet, mit den gemäss § 6a vom Regierungsrat ermächtigten Kontrollorganen zusammenzuarbeiten. Dasselbe gilt für die Organisationen, die für den Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen zuständig sind.
2 Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 informieren das KIGA über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhalts - punkte für das Vorliegen von Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen gemäss diesem Gesetz enthalten.
3 Das KIGA leitet die gemäss Absatz 2 gemeldeten Feststellungen, welche das Bauhaupt- und Baunebengewerbe betreffen, umgehend an die in diesem Be - reich gemäss § 6a Absatz 5 zuständigen Kontrollorgane weiter.
4 Die gemäss § 6a zuständigen Kontrollorgane können – unter Berücksichti - gung des Datenschutzes – auch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten sowie entsprechende Informationen austauschen. Personendaten dürfen nur ausgetauscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden und Kontrollorgane erforderlich sind.

§ 6c * Konventionalstrafe

1 Im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes hat die Verletzung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen gemäss § 5 für die Auf - tragnehmenden bzw. deren Subunternehmen und Unterakkordanten die Pflicht zur Bezahlung einer Konventionalstrafe zur Folge.
2 Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen sind verpflichtet, im Vertrag mit den Auftragnehmenden eine Konventionalstrafe für den Fall der Verletzun - gen von Absatz 1 durch die Auftragnehmenden bzw. deren Subunternehmen und Unterakkordanten festzuhalten.
3 In Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche kann die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistungen festgelegt werden.
4 Bei Verletzung von nichtgeldwerten Arbeitsbedingungen, wie z.B. das Nicht - führen von Arbeitszeitrapporten oder die Nichteinhaltung von Arbeitssicher - heitsbestimmungen, beträgt die Konventionalstrafe mindestens CHF 5'000 und höchstens CHF 100'000 je Fall.
5 In besonders gravierenden Fällen kann von den Ansätzen gemäss den Ab - sätzen 3 und 4 nach oben abgewichen werden. Dies gilt insbesondere bei:
a. Schwarzarbeit; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
b. Verletzung der Auskunftspflicht, der Auskunftsverweigerung oder bei Er - teilung wissentlich falscher Auskünfte;
c. bei Vereitelung der Kontrolle;
d. bei Nichtfolgeleistung im Falle einer rechtskräftigen Nachzahlungsverfü - gung;
e. bei systematischen bzw. in gewinnsüchtiger Absicht begangenen Ver - stössen gegen die Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen gemäss § 5.
6 Das gemäss § 6a beauftragte Kontrollorgan legt nach Anhörung des betroffe - nen Auftragnehmenden die Konventionalstrafe fest und setzt eine Zahlungsfrist von 30
7 Bezahlt der betroffene Auftragnehmende die ihm auferlegte Konventionalstra - fe innert der gesetzten Frist nicht, so erlässt das KIGA – auf Antrag des Kontrollorgans hin – eine beschwerdefähige Verfügung, welche – unter Anset - zung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen – die Pflicht zur Zahlung der Konventio - nalstrafe an das Antrag stellende Kontrollorgan zum Inhalt hat.
8 Die gemäss § 6a beauftragten Kontrollorgane haben die Konventionalstrafe für den Vollzug der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben zu verwenden.

§ 6d * Nachzahlungspflicht

1 Bei festgestellten Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen und Arbeits - schutzbestimmungen gemäss § 5 bei Beschaffungen im Bereich des Bau - haupt- und Baunebengewerbes stellen die gemäss § 6a Absatz 5 zuständigen Kontrollorgane – unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen – dem betroffenen Auftragnehmenden die ihm gemäss § 6 Absatz 4 auferlegten Nachzahlungen, Kontroll- und Abklärungskosten in Rechnung.
2 Bezahlt der betroffene Auftragnehmende die ihm gemäss Absatz 1 gestellte Rechnung innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist nicht, so verfügt das KIGA – auf Antrag des zuständigen Kontrollorgans – gegenüber dem betroffenen Auftragnehmenden unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen die Ver - gütung der Nachzahlungen, der Kontroll- und Abklärungskosten an das Antrag stellende Kontrollorgan.
3 Die Kontrollorgane haben die gemäss Absatz 1 und 2 erfolgten Zahlungen der Auftragnehmenden wie folgt zu verwenden:
a. zur Deckung der angefallenen Kontroll- und Abklärungskosten und
b. zur Abwicklung der Nachzahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit den festgestellten Verstössen gemäss § 6 Absatz 4.
4 Die Kontrollorgane informieren das KIGA über die Zahlungseingänge und be - legen diesem gegenüber deren ordnungsgemässe Verwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
5 Bei festgestellten Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen und Arbeits - schutzbestimmungen gemäss § 5 bei Beschaffungen ausserhalb des Bereichs des Bauhaupt- und Baunebengewerbes stellt das KIGA als gemäss § 6a Ab - satz 1 zuständiges Kontrollorgan – unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von
30 Tagen – dem betroffenen Auftragnehmenden die ihm gemäss § 6 Absatz 4 auferlegten Nachzahlungen, Kontroll- und Abklärungskosten sowie die gegebe - nenfalls ihm auferlegte Konventionalstrafe in Rechnung.
6 Bezahlt der betroffene Auftragnehmende die ihm gemäss Absatz 5 vom KIGA gestellte Rechnung innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist nicht, so verfährt das KIGA eigenständig analog Absatz 2.
7 Das KIGA hat die gemäss den Absätzen 5 und 6 erfolgten Zahlungen der Auftragnehmenden wie folgt zu verwenden:
a. zur Deckung der dem KIGA angefallenen Kontroll- und Abklärungskosten;
b. zur Abwicklung der Nachzahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit den festgestellten Verstössen gegen die Gesamtarbeitsverträge bzw. Verstös - sen gegen die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen, wobei das KIGA diese Aufgabe auch einer dafür geeigneten Institution übertra - gen kann.

§ 6e * Sicherstellungspflicht

1 In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Gefahr der Nichteinbringung der Nachzahlungen gemäss § 6 Absatz 4 besteht, sowie auf begründeten An - trag des Kontrollorgans gemäss § 6a Absatz 5 weist das KIGA die Auftragge - benden bzw. Beschaffungsstellen an, bis zu 20% der Auftragssumme zur Si - cherstellung von Nachzahlungen, Kontroll- und Abklärungskosten sowie gege - benenfalls für verhängte Konventionalstrafen zurückzubehalten.
2 Werden vom Auftragnehmenden die vom KIGA verfügten Nachzahlungen, Vergütungen von Kontroll- und Abklärungskosten sowie gegebenenfalls für verhängte Konventionalstrafen gemäss § 6d Absätze 2 und 6 nicht innerhalb der verfügten Frist geleistet, so weist das KIGA den Auftraggebenden bzw. die Beschaffungsstelle an, ihm die entsprechende Summe aus Rückbehalt ge - mäss Absatz 1, maximal die effektiv zurückbehaltene Summe, zu überweisen.
3 Die überwiesene Summe ist vom KIGA wie folgt zu verwenden:
a. zur Deckung seiner aus dem Sicherstellungsverfahren angefallenen Kosten;
b. zur Verwendung gemäss § 6d Absatz 7, wenn das KIGA gemäss § 6a Absatz 1 das zuständige Kontrollorgan ist;
c. zur Überweisung an das gemäss § 6a Absatz 5 zuständige Kontrollorgan zur Verwendung gemäss § 6c Absatz 8 und § 6d Absatz 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062

§ 6f * Delegation von kantonalen Aufgaben

1 Der Regierungsrat kann geeigneten Dritten Vollzugsaufgaben aus diesem Gesetz und die damit allenfalls verbundenen Verfügungskompetenzen übertra - gen.

§ 6g * Datenschutz und Datenbekanntgabe

1 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind be - züglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Sie bearbeiten gemäss den einschlägigen Datenschutzbestimmungen Daten von Betrieben und Personen und tauschen diese untereinander aus.

§ 7 Eignungskriterien

1 Die Auftraggebenden können von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche, und technische Leis - tungsfähigkeit nachweisen.
2 Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und über - prüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden.

§ 8 Ausschlussgründe

1 Vom Verfahren wird in der Regel ausgeschlossen, wer
a. die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet;
b. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
c. die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entspre - chenden Eignungsnachweis erbringt;
d. falsche Auskünfte erteilt;
e. Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder von der zuständi - gen Stelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt;
f. Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder be - einträchtigen;
g. sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet;
h. Arbeiten und Lieferungen Privaten grundsätzlich preisgünstiger anbietet;
i. ein Angebot einreicht, das ungenügende Sachkenntnis oder Merkmale unlauteren Wettbewerbs erkennen lässt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
3 Vergabeverfahren

§ 9 Grundsätze

1 Bei den Vergaben sind folgende Grundsätze einzuhalten:
a. das Verfahren muss transparent gestaltet sein, damit unter den Anbiete - rinnen und Anbietern ein wirksamer Wettbewerb stattfinden kann;
b. in keiner Phase des Verfahrens dürfen Anbietende diskriminiert werden;
c. die zur Verfügung stehenden Mittel müssen wirtschaftlich verwendet wer - den;
d. es müssen wirksame Kontrollmechanismen vorhanden sein;
e. alle anfechtbaren Entscheide müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthal - ten;
f. die zu den Angeboten gehörenden Angaben und Unterlagen müssen ver - traulich behandelt werden. Ausgenommen sind das Protokoll über die Öffnung der Angebote und die nach der Zuschlagserteilung zu publizie - renden Mitteilungen gemäss diesem Gesetz.

§ 10 Teilnahmerecht

1 Am Vergabeverfahren teilnehmen darf, wer Sitz oder Niederlassung hat:
a. in der Schweiz;
b. in den Vertragsstaaten mit Übereinkommen über das öffentliche Beschaf - fungswesen im Anwendungsbereich dieser Übereinkommen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren.

§ 11 Technische Spezifikationen

1 In den Ausschreibungsunterlagen sind die zu beschaffenden Güter, Dienst - leistungen und Aufträge mit den nötigen technischen Spezifikationen zu be - schreiben.
2 Die technischen Spezifikationen sollen so weit als möglich national und inter - national anerkannten Normen oder Vorschriften entsprechen.

§ 12 Verfahrensarten

1 Aufträge werden vergeben im:
a. offenen Verfahren,
b. selektiven Verfahren,
c. Einladungsverfahren,
d. freihändigen Verfahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062

§ 13 Wahl des Verfahrens

1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach den vom Regierungsrat festgeleg - ten Schwellenwerten. Dabei hält sich der Regierungsrat an die periodischen Anpassungen durch das Organ der Interkantonalen Vereinbarung über das öf - fentliche Beschaffungswesen.
2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit die - ses Gesetzes zu umgehen. Die Aufteilung eines Auftrages kann in Rahmen dieses Gesetzes vorgenommen werden, um kleine und mittlere Firmen zu för - dern.
3 Wiederkehrende Vergaben müssen periodisch ausgeschrieben werden.

§ 14 Offenes Verfahren

1 Beim offenen Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Zahl der Teilnehmenden ist unbeschränkt.

§ 15 Selektives Verfahren

1 Wer bei einem Auftrag oder bei einem Arbeitsgebiet besondere Anforderun - gen voraussetzt, schreibt öffentlich eine Eignungsabklärung aus.
2 In der Ausschreibung ist festzuhalten, ob sich das selektive Verfahren (= Pr - äqualifikationsverfahren) auf einen einzelnen Auftrag oder ein bestimmtes Arbeitsgebiet bezieht.
3 Die Zahl der am selektiven Verfahren Teilnehmenden ist unbeschränkt.
4 Unmittelbar nach Abschluss der Eignungsabklärung wird den Beteiligten er - öffnet, wer für den Auftrag oder das Arbeitsgebiet geeignet ist.
5 Anschliessend werden die geeigneten Anbietenden gleichzeitig schriftlich ein - geladen, ihre Angebote oder ihre Wettbewerbsbeiträge einzureichen.
6 Um die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu wahren, kann die Anzahl der zur Angebotseinreichung Eingeladenen beschränkt werden. Die Anzahl muss in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Ein wirksamer Wettbewerb muss gewährleistet sein.

§ 16 Selektives Verfahren; Ständige Listen

1 Die Auftraggebenden können ständige Listen über qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter führen. Wer sich im selektiven Verfahren für bestimmte Arbeits - gebiete qualifiziert hat, wird in die ständige Liste aufgenommen, sofern in die - sem Arbeitsgebiet eine solche geführt wird. Die Aufzählung dieser Listen wird jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Ausschreibungen zur Eignungsabklärung für bestimmte Arbeitsgebiete sind periodisch zu wiederholen. Alle Anbietenden können verlangen, dass ihnen auch ausserhalb eines Verfahrens Gelegenheit zur Qualifizierung geboten wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
3 Wer in eine ständige Liste aufgenommen ist, kann für die Eignungsabklärung im selektiven Verfahren vereinfachte Unterlagen einreichen.

§ 17 Einladungsverfahren

1 Beim Einladungsverfahren werden die Ausschreibungsunterlagen mehreren im voraus bestimmten Firmen zur Einreichung von Angeboten zugestellt.
2 Die Anzahl der einzuholenden Konkurrenzofferten richtet sich nach dem Auf - tragswert.

§ 18 Freihändiges Verfahren

1 Beim freihändigen Verfahren wird ohne öffentliche Ausschreibung vergeben. Vorgängig muss ein Angebot eingeholt werden.

§ 19 Voraussetzungen für die Anwendung des freihändigen Verfah -

rens
1 Der Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn:
a. der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert für ein anderes Verfah - ren nicht erreicht;
b. in den anderen Verfahren niemand oder kein Angebot die Kriterien erfüllt;
c. in einem anderen Verfahren sämtliche Anbietenden ihre Angebote abge - sprochen haben;
d. die Vergabe widerrufen wurde und die Bedingungen der Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;
e. bestehende Anlagen und Materialien aus nicht vorhersehbaren Gründen erweitert, instandgehalten oder repariert werden müssen;
f. durch den Wechsel einer Anbieterin oder eines Anbieters die Austausch - barkeit (Kompatibilität) mit bestehenden Anlagen und Materialien nicht mehr gewährleistet ist;
g. es sich um einen Zuschlag handelt, der der Gewinnerin oder dem Gewin - ner eines Wettbewerbes erteilt wird, soweit dieser die Weiterbearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Projektes zum Gegenstand hat;
h. eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder - dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten For - schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in des - sen Verlauf entwickelt werden.

§ 20 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

1 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb dienen den Auftraggebenden zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalte - rischer, ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
2 Die Auftraggebenden regeln das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall. Sie können dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen verweisen.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss, soweit in den kon - kreten Wettbewerbsbestimmungen keine andern Regelungen getroffen sind.
4 Ausschreibung und Angebote

§ 21 Ausschreibung

1 Die Ausschreibung für das offene und das selektive Verfahren wird mindes - tens im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
2 Die publizierte Ausschreibung oder die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten im Einladungsverfahren hat mindestens anzugeben:
a. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b. die Verfahrensart;
c. Gegenstand und Umfang des Auftrags mit Informationen über Varianten und Daueraufträge und über den Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;
d. Ausführungs- und Liefertermine;
e. die Sprache des Vergabeverfahrens;
f. die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die finanziellen Ga - rantien und die Angaben, die von den Anbietenden verlangt werden;
g. Bezugsquelle und Preis der Unterlagen;
h. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;
i. ob das Verfahren dem GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt ist.
3 Die in der Ausschreibung enthaltene Frist bemisst sich nach der Art und dem Umfang der zu beschaffenden Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge und allenfalls nach den Vorgaben des GATT/WTO-Übereinkommens über das öf - fentliche Beschaffungswesen.

§ 22 Ausschreibungsunterlagen

1 Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle wesentlichen Angaben und ins - besondere im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes den Hinweis auf die Nachzahlungspflicht, die mögliche Auferlegung einer Konventionalstrafe sowie Sicherstellung und Verwendung des Sicherstellungsrückbehaltes enthal - ten. Die für den Zuschlag massgebenden Kriterien müssen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung aufgeführt sein. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
1bis Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen sind im Bereich des Bau - haupt- und Baunebengewerbes verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen festzuhalten, dass die Bestimmungen nach den §§ 5, 6, 6a, 6c, 6d und 6e ein - gehalten werden müssen. Weiter ist in den Ausschreibungsunterlagen festzu - halten, dass diese Bestimmungen auch bei der Weitervergabe von Aufträgen an Dritte durch die Anbietenden eingehalten werden müssen. *
2 Werden während der Eingabefrist Ausschreibungsunterlagen geändert, so müssen alle Anbieterinnen und Anbieter gleichzeitig und rechtzeitig darüber in - formiert werden.
3 Für die Ausschreibungsunterlagen kann eine kostendeckende Gebühr ver - langt werden. Die Höhe ist in der Ausschreibung bekanntzugeben.

§ 22a *

Vertrag mit den Auftragnehmenden
1 Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen sind im Bereich des Bau - haupt- und Baunebengewerbes verpflichtet, im Vertrag mit den Auftragneh - menden auf die Nachzahlungspflicht, die mögliche Auferlegung einer Konven - tionalstrafe sowie Sicherstellung und Verwendung des Sicherstellungsrückbe - haltes hinzuweisen.
2 Sie halten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes zudem im Ver - trag mit den Auftragnehmenden fest, dass die Bestimmungen nach den §§ 5,
6, 6a, 6c, 6d und 6e eingehalten werden müssen.
3 Wenn Auftragnehmende Aufträge an Dritte weitervergeben, haben diese im Vertrag mit Dritten ebenfalls festzuhalten, dass die Bestimmungen nach den §§ 5, 6, 6a, 6c, 6d und 6e eingehalten werden müssen.

§ 23 Angebote

1 Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzu - reichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten.
2 Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlos - sen.
3 Der Aufwand für die Ausarbeitung der Angebote wird nicht vergütet. Vorbe - halten bleiben anderslautende Angaben in der Ausschreibung.
4 Teilangebote und Varianten sind zulässig. Diese sind separat und deutlich gekennzeichnet einzugeben. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmun - gen in den Ausschreibungsunterlagen.
5 Öffnung, Prüfung und Zuschlag

§ 24 Öffnung und Prüfung der Angebote

1 Die Ausschreibung hält fest, wann und wo die Angebote geöffnet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
2 Die Angebote werden von mindestens 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Auftraggebenden geöffnet.
3 Die Anbietenden sowie die in den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Vollzugsorgane sind beim offenen und selektiven Verfahren zur Öffnung der Angebote eingeladen.
4 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt.
5 Alle am Verfahren beteiligten Anbieterinnen und Anbieter können darin Ein - sicht nehmen.
5bis Bei Beschaffungen stellen die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen eine Kopie des Protokolls gemäss Absatz 4 dem KIGA zu. *
6 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft. Auf Hinweis des zuständigen Kontrollorgans hin haben die Auftraggebenden bzw. Beschaf - fungsstellen zudem das Vorliegen von Ausschlussgründen im Besonderen zu überprüfen. *

§ 25 Verhandlungsverbot

1 Verhandlungen über Preise und Preisnachlässe sind unzulässig, soweit nicht das freihändige Verfahren durchgeführt wird.
2 Rückfragen zur Klärung des Offertinhaltes sind in jedem Verfahren zulässig.

§ 26 Zuschlag

1 Der Zuschlag erfolgt zu Marktpreisen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Dabei müssen die in der Ausschreibung festgehaltenen Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung ange - wandt werden.
2 Der Vertrag mit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer darf nach Ab - lauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Verwaltungsgericht habe der Beschwerde aufschiebende Wir - kung erteilt.

§ 27 Eröffnung

1 Zuschläge werden mit summarischer Begründung durch Publikation mindes - tens im Amtsblatt oder durch persönliche Benachrichtigung eröffnet.
2 Soweit es sich nicht aus der Eröffnung des Zuschlages ergibt, können die Be - teiligten innerhalb von 5 Tagen verlangen, dass ihnen durch einen weiteren Entscheid eröffnet wird:
a. welches Vergabeverfahren angewandt worden ist;
b. wer den Zuschlag erhalten hat;
c. zu welchem Preis der Auftrag vergeben worden ist;
d. aus welchen wesentlichen Gründen das Angebot des gesuchstellenden Beteiligten nicht berücksichtigt wurde; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
e. worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtig - ten Angebotes liegen.
3 Die Vergabestelle muss Informationen nach Abs. 2 nicht liefern, wenn da - durch:
a. gegen Bundesrecht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt wür - den oder der lautere Wettbewerb verletzt würde.

§ 28 Widerruf des Zuschlages

1 Der Zuschlag kann widerrufen werden, wenn ein Verfahrensausschlussgrund vorliegt, der vor dem Entscheid noch nicht bestand oder der Vergabestelle nicht bekannt war.
6 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage

§ 29 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrens -

neuauflage
1 Das Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen, wiederholt oder neu aufgelegt werden, namentlich wenn:
a. kein Angebot eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt;
b. sich die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben wur - de, wesentlich geändert haben;
c. am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird.
2 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage sind allen Anbietenden schriftlich mitzuteilen.
7 Beschwerdeverfahren

§ 30 Verfahren

1 Beschwerden sind samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlages oder der schriftlichen Begründung an das Verwaltungsgericht zu richten.
2 Das Verwaltungsgericht benachrichtigt die Vergabestelle umgehend über die Beschwerdeeingänge und über seine Entscheide. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
3 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Entscheides fest. Die Aufhebung des Vertrages ist ausgeschlossen.
4 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Zuschlages beschliessen und:
a. in der Sache selbst entscheiden oder
b. die Sache an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anweisungen zurückweisen.
5 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung.

§ 31 Beschwerdegegenstand

1 Die Beschwerde ist möglich gegen den Entscheid über:
a. Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt;
b. die Auswahl im selektiven Verfahren;
c. die Zusammensetzung der ständigen Listen;
d. Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Verfahrens;
e. den Ausschluss vom Vergabeverfahren;
f. den Zuschlag;
g. den Widerruf des Zuschlages.

§ 32 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann auf Ge - such oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Be - schwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öf - fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet umgehend über die aufschiebende Wirkung.
3 Wer die aufschiebende Wirkung beantragt, kann zur Sicherstellung von mög - lichen Schadenersatzansprüchen verpflichtet werden, wenn die zu erwarten - den Nachteile bedeutend sind. Wird die Sicherheit nicht fristgemäss geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

§ 33 Schadenersatz

1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch eine Verfügung verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsge - richt festgestellt worden ist.
2 Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren er - wachsen sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
3 Im Übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem für die Auftraggebe - rin oder den Auftraggeber anwendbaren Haftpflichtrecht.
4 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben den Schaden zu erset - zen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
5 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Schadenersatzforderungen.
8 Sanktion

§ 34 Sanktion

1 Wer bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge gegen Vergabebestimmungen ver - stösst, kann für eine dem Verschulden angemessene Dauer von der Teilnah - me an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmung

1 Dieses Gesetz gilt für alle Aufträge, die nach seinem Inkrafttreten
5 ) ausge - schrieben und vergeben werden.

§ 36 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Der Landratsbeschluss betreffend das Submissionswesen vom 22. August
1887
6 ) wird aufgehoben.
2 Die Bestimmung von § 44 Absatz 2 Ziffer c des Gesetzes vom 16. Dezember
1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
7 ) wird aufgeho - ben.
5) Vom Regierungsrat am 25. Januar 2000 auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt.
6) GS –, SGS 420.1
7) GS 31.847, SGS 271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.06.1999 01.02.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1062
21.05.2015 01.12.2015 § 1a eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 2 Abs. 1 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4 Titel geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4 Abs. 1 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4 Abs. 2 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4 Abs. 3, lit. a. geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4a eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 4b eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 Titel 2 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Titel geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 2 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 3 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 4 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 5 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6 Abs. 2 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6 Abs. 4 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6 Abs. 6 eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6a eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6b eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6c eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6d eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6e eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 6f eingefügt GS 2015.079 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2015 01.12.2015 § 6g eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 22 Abs. 1 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 22 Abs. 1 bis eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 22a eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 24 Abs. 5 bis eingefügt GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 § 24 Abs. 6 geändert GS 2015.079
21.05.2015 01.12.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2015.079 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.06.1999 01.02.2000 Erstfassung GS 33.1062

§ 1a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 2 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 2 Abs. 3 21.05.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.079

§ 2 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.079

§ 4 21.05.2015 01.12.2015 Titel geändert GS 2015.079

§ 4 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 4 Abs. 2 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 4 Abs. 3, lit. a. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 4 Abs. 3, lit. b. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 4 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 4 Abs. 5 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 4a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 4b 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

Titel 2 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 5 21.05.2015 01.12.2015 Titel geändert GS 2015.079

§ 5 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 5 Abs. 2 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 5 Abs. 2, lit. a. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 5 Abs. 2, lit. b. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 5 Abs. 2, lit. c. 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 5 Abs. 2, lit. d. 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 5 Abs. 2, lit. e. 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 5 Abs. 3 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 5 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 5 Abs. 5 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 6 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 6 Abs. 2 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 6 Abs. 3 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 6 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 6 Abs. 5 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 6 Abs. 6 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 6a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 6b 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 6c 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 6d 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 6e 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 6f 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 6g 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 22 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

§ 22 Abs. 1 bis 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 22a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 24 Abs. 5 bis 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079

§ 24 Abs. 6 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079

Anhang 1 21.05.2015 01.12.2015 Name und Inhalt geändert GS 2015.079 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1062
SGS - Nr . 420 GS- Nr . 33. 1062 Er l as sd at um 3. Juni 199 9 ( LR V 1998- 078 ) I n Kr aft sei t 1. Fe br uar 0 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
21. 05. 2015 20 15 . 07 9 01 . 12 . 20 15 LR V 2014/ 437
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