Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen
deversicherungsge setz; GebVG) f- i- - und Elementarschäden sowie g e- te Schäden versichert sein. - und Elementarsch ä- i- r- Gebäudever - sicherung Zweck Obligatorium und Monopol
II. Organisation
Art. 4
1 D ie Organe der Gebäudeversicherung sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle.
2 Der Kantonsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Regi rungsrates den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitgli der Verwaltungskommissio n sowie die Revisionsstelle auf Amt dauer und genehmigt den Geschäftsbericht.
3 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung und bereitet die Geschäfte zuhanden des Kantonsrates vor.
Art. 5
1 Die Verwaltungskommission bes teht aus dem zuständigen Mi glied des Regierungsrates und sechs weiteren Pe r sonen, die sich durch besondere Eignung auszeichnen. Höchstens zwei dieser Personen sind Mitglieder des Kantonsrates. Der Direktor oder die Direktorin nimmt mit beratender Stimme a n den Si t zungen teil.
2 Die Verwaltungskommission a) wählt die Direktion, beaufsichtigt deren Geschäftsführung und lässt sich regelmässig über den Geschäftsgang Bericht ersta ten; b) erlässt Richtlinien über die A n lage der Reserven; c) regelt die Zeichnungsberecht i gung; d) erlässt Richtlinien über den Umfang der Versicherung und zur Festsetzung der Versicherung s werte und - leistungen; e) setzt die Prämien, den Ba u kostenindex und die Höhe des Selbstbehaltes fest, passt die Haftungsbeschränkung an und entscheidet über Beiträ ge zur Vermeidung von Elementarsch den; f) genehmigt die Rückversicherungsverträge und ähnliche Ver einb a rungen; g) unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Wahl der Organe; h) verabschiedet den Voranschlag abschliessend; i) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Regierung rates. Organe Verwaltungs - kommission
eren Organ übertragen sind. hresrec h nung e-
1) über die Revision s- r- r- e- die durch Schleuderbrüche und andere m e- i- r- r schwemmung; Direktion Rechnungsle- gung und Revisionsstel- le 13) Feuerver - si cherung Elementar - schadenver - sicherun g
d) Steinschlag, Erdrutsch; e) Schneedruck, Schne e rutsch.
2 Keine Elementarschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Sch den, a) die nicht au f eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Hefti oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie be i spielsweise Bergdruck oder Feuchtigkeitseinwirkungen; b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtze tige, zumutbare Massnahmen hä t ten verhindert werden können.
Art. 10 Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt
entstanden sind durch a) Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutz org a nisationen; b) innere Unruhen oder krieger i s che Ereignisse; c) Erdbeben, vorbehalten sind Leistungen aus dem Schweizer schen Erdb e benpool; d) Veränderung der Atomker n struktur; e) Wasser aus Staubecken.
Art. 11
1 Führen ein Feuer - oder Elementarereignis oder herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht oder andere Flugkörper zu einer Schäd gung der Gebäude in der Umgebung, ist die En t schädigung für alle in e i nem Kalenderjahr angefallenen Schäden dieser Art auf die Hälfte der am 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesenen Rese ven der Gebäudevers icherung begrenzt. Die Gebäudeversicherung richtet Entschädigungen nur aus, sofern nicht Dritte für den Sch den e r satzpflichtig sind.
2 Übersteigen die aus einem Schadenereignis ermittelten Entsch digungen die Haftungslimite gemäss Abs. 1, werden die auf d sig gekürzt.
3 Die Verwaltungskommission kann diese Haftungsbeschränkung anpassen, wenn die Reserven, die Rückversicherung oder eine Änd e rung des Haftungsrechtes dies erlauben. Ausgeschlos - sene Schäden Haftungsbe - schränkung
Versicherung rsicherungswert u- zes gelten für die freiwillige Ve r- e- die Rechte e- - , Aus - und Umbauten sowie wesentl i- i ten e- u- st der Gebäudeversicherung vom Versicherten zu Versicherte Gebäude Freiwillige Versicherung Ausschluss aus der Versicherung Beginn und Ende der Versich e rung
Art. 16
1 Die Gebäude sind zum Neuwer t versichert.
2 Wenn sich der Neuwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte vermindert hat, wird es zum Zeitwert vers i chert.
3 Zu einer festen Versicherungssumme können insbesondere hist rische Gebäude oder Gebäudeteile versichert werden, die nach e nem Sc hadenfall voraussichtlich nicht in gleicher Ausführung wi deraufgebaut werden.
Art. 17
1 Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübl che Preise abzustellen.
2 Das Schätzungsverfahren richtet sich nach der Verordnung d Regierungsrates über die Bewertung von Grundstücken
2)
.
Art. 18
1 Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung periodisch der Entwicklung der Baukosten angepasst.
2 Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherung summe vereinba rt ist.
Art. 19
1 Die Versicherten haben der Gebäudeversicherung jede wesentl che Nutzungsänderung innert eines Monats mitzuteilen. Die G bäudeversicherung passt die Prämien der Gefährdung an.
2 Die Versicherten haben die i hnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen; die Verwaltungskommission kann zur Vermeidung von Elementarschäden in begründeten Ei zelfällen Beiträge bewilligen. VI. Finanzierung
Art. 20
1 Die Gebäudeversicherung finanziert i hre laufenden Ausgaben durch Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.
2 Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung i Zwecks verwendet werden. Versicherungs - wert a) Neuwert, Zeitwert und feste Versicherungs - summe b) Ermittlung c) Indexierung Obliegenheiten der Versicherten Grundsatz
e- o- s Anlagevermögens müssen au s- r güten, die Betriebsaufwendungen
11) nd sind. n- o- et. e- die en Urteil im Si n- gleichgestellt. d- i-
4)
. e- Prämien a) Bemessungs - grund sä tze b) Teilprämien c) Prämien bei Ausschluss und Nichtaufnahme d) Sicherung der Prämien
A rt. 25
1 Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die v rangegangenen fünf Jahre nach - oder zurückgefordert werden.
2 Die Verjährungsfrist für die der Gebäudeversicherung entgang nen Prämien beginnt mit der Mitteilung des Versicherten über den Baubeginn (Art. 15 Abs. 1) oder die Nutzungs änderung (Art. 19 Abs. 1) zu laufen.
Art. 26
1 Die Gebäudeversicherung äufnet Reserven, die ihrem Zweck und ihren Ve r pflichtungen entsprechen. Die Höhe des Reservefonds ist periodisch von e i nem externen Experten zu überprüfen.
11)
2 Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.
Art. 27
1 Die Gebäudeversicherung schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
2 Sie kann zusammen mit anderen Kantonalen Gebäudeversich rungen als Rückvers icherer auftreten und sich an Gefahreng meinschaften für aussergewöh n liche Risiken beteiligen. VII. Schadenfall
Art. 28
1 Schäden sind der Gebäudeversicherung unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Schuldhaft verspätet angemeldete Anspr che werden gekürzt, und nicht innert eines Jahres angemeldete Ansprüche sind verwirkt.
2 Die Versicherten sind verpflichtet, für die Minderung des Sch dens zu sorgen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Gebäudeversicherung i hre Versicherungsleistung angemessen kürzen.
3 Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebä deversicherung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden. Beeinträchtigen solche Veränderungen die Feststellung des Schadens, kann die Gebäudev ersicherung die Entschädigung verweigern oder kürzen. e) Verjährung Reserven Rückversi - cherung Obliegenheiten der Geschädigten
s- - i- chstens g- r- erlängern. r- t- s- - und Entsorgung s kosten für das G ebäude bis zu u- e- nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes oder eines e- n bekämpfung verursach t wird. Schadener - mittlung Entschädigung a) Grundsatz b) Wiederher - stellung c) Abbruch - obje kte d) Nebenleis - tungen
Art. 34
1 Bei Elementarschäden hat der Versicherte einen Selbstbehalt zu tragen. Die Verwaltungskommission bestimmt die Höhe.
2 Die Versicherten können einen weitergehenden Selbstbehalt für Feuer - und Elementarschäden bis zu einer Hö chstgrenze von 2 Prozent der Versicherungssumme übe r nehmen.
Art. 35
1 Die Entschädigung wird ausbezahlt, sobald der Schaden beh oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, der Schade platz geräumt oder eine Strafuntersuchung abgesch lossen ist.
2 Die Gebäudeversicherung leistet Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes und verzinst die Entschädigung.
Art. 36
1 Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern nach
Art. 822 Zivilgesetzbuch
5 ) im Schadenfall bis zur Höhe der En schädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs nach
Art. 37 verlustig geht.
2 Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Leistung z rückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigern gemäss Abs. 1 erbracht h at.
Art. 37
1 Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt we den.
3 Unterlässt der Versicherte die Meldu ng des Baubeginns (Art. 15 Abs. 1), kann die Entschädigung ebenfalls gekürzt werden.
Art. 38
1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatza sprüche der Versicherten auf die Gebäudeversicherung über, s weit sie Entschädigung geleist et hat. Die Gebäudeversicherung ist nach Art. 50 f. des Obligationenrechtes
6) regressberechtigt.
2 Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Han lung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert. Selbstbehalt Auszahlung Rechte der Grundpfand - gläub i ger Verwirkung und Kürzung Regress
ersicherung eröffnet den Versicherten die En t- e-
12) Entscheid der Kommission ist die Verwaltungsg e-
12) Schluss - und Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes erfo r- r- - Kraft - Tr eten dieses Gesetzes r- das In - Kraft - Treten
9)
.
10) und in die kantonale G e- - Kraft - Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben: - tober 1972; - 11 des Dekretes über die Prämien und Feuerschutzbe i-
. ch die Pr ä- Vollzug Übergangs - bestimmung In - Kraft - Treten; Aufhebung bisherigen Rechts
Fussnoten:
1) SR 220, Art. 727 ff.
2) SHR 641.301.
3) SR 281.1.
4) SHR 210.100.
5) SR 210.
6) SR 220.
8) SHR 960.110.
9) In Kraft getreten am 1. Januar 2005, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 am
1. April 2004 (Amtsblatt 2004, S. 404).
10) Amtsblatt 2003, S. 1735.
11) Fassung gemäss G vom 30. Oktober 2006, in Kraft getreten am
1. März 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1480, 2007, S. 253).
12) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft get
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
13) Fassung gemäss G vom 20. Februar 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 335, S. 866).
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