Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen (747.301)
CH - SH

Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen

1) über die Ausführung des Art. 2
2.
1 Anbelangend die weitere oder sogenannte untere Strecke des Rheins, welche von Stiegen und Eschenz an bis Schaffhausen vorfindlich ist, so erachten die sämtlichen benannten Regierungen die sachbezügliche Auf- gabe als eine gemeinsame und eine möglichst einheitliche Vollziehung derselben als durch erhebliche sachliche Interessen geboten.
2 Im Hinblick nun auf die nach Art. 1 dieser Übereinkunft ohnehin den Regierungen von Baden und Thurgau zukommenden Ausführungsarbeiten übernimmt die Regierung des Kantons Schaffhausen die hiefür nötige Verbaakung dieser ganzen Strecke und macht sich anheischig, dieselbe völlig nach Massgabe des eingangs erwähnten Vertrages jederzeit befrie- digend und klaglos erstellen, unterhalten und dazu namentlich kräftige und leicht sichtbare Wiefen («Baaken») verwenden zu lassen.
3. Für diese Arbeit hält die letztgenannte Regierung Rechnung, gibt den üb- rigen mitbeteiligten Behörden hievon von Zeit zu Zeit, wenn möglich all- jährlich, von den Ergebnissen spezielle Kenntnis, auf Wunsch mit Ab- schriften der betreffenden Ausweisungen begleitet, und übernimmt selbst ein Dritteil der sich ergebenden Kosten auf eigene Rechnung. Ein weite- res Dritteil wird ihr jeweils beförderlich von Seite der grossherzoglichen Regierung von Baden, ebenso ein ferneres Dritteil von der Regierung von Thurgau vergütet; und da diese Angelegenheit von Seite des Kantons Schaffhausen auch in den letzten Jahren besorgt worden ist, so hat, soweit es noch nicht geschehen ist, Vergütung in gleicher Weise und nach dem- selben Massstabe zu erfolgen.
4.
1 Die gegenwärtige Übereinkunft tritt vom 1. Juli dieses Jahres an in Kraft und kann auf Begehren eines Teils jederzeit einer Revision unterstellt werden.
2 Ein diesfallsiges Verlangen ist indessen stets ein Jahr vor dem Ablauf dieser Vereinbarung zur Geltung zu bringen. Fussnoten:
1) BS 13, 442; ersetzt durch den Staatsver trag über die Schiffahrt auf dem Un- tersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Juni
1973, SR 0.747.224.31.
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