Vollziehungsbeschluss zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz)
Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) und seine Vollzugserlasse; in Erwägung: Das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) ist am 1. April 1972 in Kraft getreten. Auf den Antrag der Gesundheits - und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1 Vollzugsbehörden
1 Die Direktion der Institutionen und der Land - und Forstwirtschaft (die Direktion) ist die zuständige Behörde für den Vollzug des Giftgesetzes.
2 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kan tonschemiker ist beauftragt, die notwendigen Bewilligungen zu erteilen und die Schutzmassnahmen zu kontrollieren.
3 Andere kantonale Stellen können zum Vollzug dieses Beschlusses beigezogen werden, namentlich: a) die Stelle für den Arbeitnehmerschutz beim Amt für den Arbeitsmarkt; b) das Amt für Umwelt; c) das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg als kantonaler Pflanzenschutzdienst; d) der Kantonsapotheker.
Art. 2 Bewilligungen
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker erteilt die allgemeinen Bewilligungen zum Verkehr mit
Giften (Bewilligungen A, B, C und D) und die Sonderbewilligungen zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen und Nebeln.
2 Es ste llt die Giftbücher und Giftscheine aus.
3 Die Gemeinden sind befugt, gemäss Richtlinien der Direktion, Giftscheine für Gifte der Klasse 2 auszustellen.
4 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker regelt die Abgabe der Formulare an die Gemeinden (Giftscheine), an die Betriebe und an natürliche Personen (Gesuche, Empfangsbestätigungen).
Art. 3 Unschädlichmachung von Giften
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit u nd Veterinärwesen / Kantonschemiker sorgt dafür, dass Gifte, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren will oder die er nicht mehr vorschriftsgemäss aufbewahren kann, unschädlich gemacht werden, falls dieser sie nicht selbst unschädlich machen kann.
2 Es bez eichnet die Annahmestellen für Gifte.
3 Der Besitzer von im Kleinverkauf bezogenen Giften hat diese dem Abgeber zurückzugeben.
Art. 4 Gebühren
1 Für die Unschädlichmachung von Giften werden Gebühren erhoben, ausgenommen für Gifte im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 dieses Beschlusses. Die Gebühren müssen kostendeckend sein.
2 Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt: A) Bewilligungen Fr. – Erteilung einer Bewilligung A 300 –600 – Erteilung einer Bewilligung B 300 –600 – Erteilung einer Bewilligung C 250 –600 – Erteilung einer Bewilligung D 250 –600 – Erteilung einer Bewilligung E 60– 100 – Ausstellung eines Giftbuches 60– 100 – Ausstellung eines Giftscheines 5 – Änderungen 50– 100 B) Kontrollen – Spezialkontr ollen 105 –600
3 Die übrigen Gebühren werden gemäss Artikel 2 Abs. 2, 3 und 4 des vom Bundesrat erlassenen Gebührentarifs zum Giftgesetz vom 30. Juni 1976 festgesetzt, der am 15. Juli 1976 in Kraft getreten ist.
Art. 5 Beschwerde
Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 6 Strafverfolgung
Zuwiderhandlungen gegen das Giftgesetz werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. A pril 1973 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Art. 8 Aufgehobene Verfügungen
Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses werden aufgehoben: – der Beschluss des Staatsrates vom 14. Oktober 1949 betreffend den Verkauf von Giftstoffen, die ausschliesslich für die Landwirtschaft, den Obstbau, Gemüsebau, Wein - und Gartenbau bestimmt sind; – der Beschluss des Staatsrates vom 13. Dezember 1963 betreffend Verbot des Verkaufes von Zeichen - und Schreibmaterial mit giftigen Substanzen. Genehmigung Dieser Beschluss ist am 22.6.1973 vom Bundesrat genehmigt worden. Die Änderung vom 24.8.1976 ist am 29.9.1976 vom Bundesrat gen ehmigt worden.
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