Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (747.201)
CH - SH

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen

1) , der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommissi-
2) , des Bundes-
3) sowie der
4) und gestützt auf Art. 13 des Geset-
5) ,
11) Geltungsbereich Zuständigkeit
§ 3
1 Soweit der Vollzug des Schifffahrtsrechts nicht einer besonderen Behör- de übertragen ist, obliegt er dem kantonalen Schifffahrtsamt
6)
.
2 Das Schifffahrtsamt
6) ist insbesondere zuständig für a) Erteilung von Schifferpatenten und Schiffsbetriebsbewilligungen; b) Anordnungen vorübergehender Art zur Aufrechterhaltung der Sicher- heit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefah- ren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden kön- nen; c) die Bezeichnung von Vorrangfahrzeugen; d) die Bewilligung für Sonderfahrzeuge, Sondertransporte, Veranstal- tungen und unregelmässige gewerbsmässige Personentransporte; e) die Herabsetzung der Altersgrenzen für das Schifferpatent im Einzel- fall; f) die Führung des Schiffsregisters.

§ 4 Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den Gewässern in Zu-

sammenarbeit mit den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden sowie den Ufergemeinden.

§ 5 Das Schifffahrtsamt

6) ist zuständig für die Verweigerung und den Entzug von Ausweisen der Führer und Besatzungen.
§ 6
1 Das Baudepartement
6) ist zuständig für a) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Um- schlags- und Landungsanlagen; b) die Bezeichnung von Landestellen für Fahrgastschiffe; c) die Bewilligung von Liegeplätzen für Schiffe; d) den Entscheid über Art und Standort der Schifffahrtszeichen sowie deren Errichtung.
2 Sie handelt dabei im Einvernehmen mit dem Schifffahrtsamt
6) , der Fi- schereiaufsicht sowie den zuständigen ausländischen und ausserkantona- len Behörden.
§ 7
... Schiffsverkeh r Ü berwachung des Verkehrs Verweigerung und Entzug von Ausweisen Bauliche Anlagen
8)
9) Fr.
40.--
70.-- - Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen
100.--
20.-- - Zusatzgebühr für Motor, Aussen- Innenbord - Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen
50.--
40.--
20.--
30.-- sowie von Fahrgastschiffen 120.--/h Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand erhoben, höchstens jedoch die Gebühr für die ordentliche Einzelprüfung ordentlichen Prüfungsgebühr erhoben Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt. Fr.
30.--
30.-- - für die Rheinstrecke - für den Bodensee
120.--
120.-- übrige Kategorien nach Aufwand 120.--/h Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt. Gebühren
3. Schiffsausweise
3.1 Schiffsausweise 40.--
3.2 Duplikat/Ersatz/Namensänderung 20.--
3.3 Tagesausweis (ohne Versicherung) 40.--
4. Führerausweise
4.1 Führerausweis 40.--
4.2 Duplikat/Ersatz/Austausch/Namensänderung/Eintrag weiterer Kategorien 20.--
4.3 Kantonswechsel 40.--
5. Verschiedene Gebühren
5.1 Polizeilicher Einzug von Ausweisen 60.--
5.2 Adressänderung nach Aufforderung 20.--
5.3 Rückerstattung, Bearbeitungsgebühr 10.--
5.4 Bewilligung für Führer- oder Schiffsprüfungen in einem anderen Kanton 20.--
5.5 Uebrige Bewilligungen oder Bestätigungen je nach Aufwand 10.-- bis 100.--
5.6 Versicherungswechsel 20.--
6. Sonderbewilligungen
6.1 Bewilligung für Sondertransporte 20.-- bis 1’000.--
6.2 Bewilligung für nautische Veranstaltungen 20.-- bis 1’000.--
2 Alle in dieser Verordnung nicht aufgeführten Positionen werden nach Aufwand festgelegt.
3 Die Gebühren können im voraus eingezogen werden.

§ 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu

veröffentlichen
10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaff- hausen vom 24. Mai 1937, b) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und das Wasserskifahren auf dem Rhein vom 24. Juni 1963, c) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Schifffahrt auf den im Kanton Schaff- hausen unterhalb Schaffhausen liegenden Rheinstrecken vom
12. Oktober 1971, d) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betref- fend die Schifffahrtspolizei im Gebiete des Kantons Schaffhausen vom 10. November 1937, Schluss- bestimmungen
1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043). Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1869). nuar 1991 (Amtsblatt 1990, Nr. 1225).
1998 (Amtsblatt 1998, S. 364). in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 68).
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