Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und ... (419.211)
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Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche vom 12. April 2011 (Stand 12. April 2011) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirch - gemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendli - che im ausserschulischen Bereich.
2 Er kann zu diesem Zweck a) Beiträge ausrichten; b) Angebote im Kanton koordinieren; c) Dienstleistungen vermitteln; d) eigene Freizeitveranstaltungen anbieten; e) Anbieter von Angeboten beraten.

Art. 2 Träger

1 Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger angeboten.
2 Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglich - keiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.

Art. 3 Anwendungsbereich

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr. B. Organisation

Art. 4 Departement

1 Der Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses wird dem Erzie - hungsdepartement (nachstehend Departement genannt) übertragen.
2 Das Departement entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen oder die Gutsprache von Defizitbeiträgen im Rahmen des Budgets. Es kann der Kinder- und Jugendkommission (nachstehend Kommission genannt) in diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen.

Art. 5 Kinder- und Jugendkommission

1 Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommis - sion konstituiert sich selbst.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a) einem Vertreter 1 ) des Erziehungsdepartements; b) einem Vertreter der Bezirke; c) einem Vertreter der Schulgemeinden; d) einem Vertreter der Kirchgemeinden; e) einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils; f) einem Elternvertreter der Primarschule g) je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem Gymnasium; h) einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung.
3 Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbe - sondere folgende Aufgaben: a) sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit den Anbietern;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
b) sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet ge - gebenenfalls deren Umsetzung; c) sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag; d) sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unter - stützen; e) sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten; f) sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher.
4 Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen bei - ziehen.

C. Beiträge und Finanzierung

Art. 6 Beitragsvoraussetzungen

a) hinsichtlich der Institution
1 Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die a) nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen können; b) ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten; c) ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich machen; d) zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegen - seitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind; e) eine angemessene eigene Leistung erbringen; f) Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht; g) ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen.

Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen

1 Beiträge werden ausgerichtet: a) an Freizeitveranstaltungen; die mindestens fünf Teilnehmer umfas - sen; b) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten werden.

Art. 8 c) Hinsichtlich des Materials

1 In begründeten Fällen kann ein Beitrag auch an Materialkosten gesprochen werden.

Art. 9 Beitragsverfahren

1 Wer Beiträge nach diesem Standeskommissionsbeschluss beansprucht, hat der Kommission ein Beitragsgesuch mit Kostenvoranschlag, Beschrei - bung des Angebotes, Bezeichnung der verantwortlichen Leitung und voraus - sichtlichen Teilnehmerzahlen einzureichen.
2 Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission, leitet diese das Gesuch mit Antrag an das Departement weiter.
3 Die Träger von Angeboten sind verpflichtet, nach der Durchführung einer Veranstaltung, für die Beiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrech - nung mit Belegen vorzulegen.

Art. 10 Ausrichtung und Rückerstattung

1 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 11 Finanzierung

1 Die Mittel sind über das jährliche Budget zu bewilligen.
2 Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden können sich an den Kosten beteiligen.

D. Schlussbestimmungen

Art. 12 Ausführungserlasse

1 Das Departement erlässt zum Vollzug dieses Standeskommissionsbe - schlusses die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt mit Annahme durch die Stan - deskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

12.04.2011 12.04.2011 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.04.2011 12.04.2011 Erstfassung -
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