Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG zum FamZG) vom 1. Dezember 2008 (Stand 1. April 2020) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzula - gen 1 ) und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrho - den vom 30. April 1995 2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Familienzulagengesetzes.
2 Es regelt insbesondere die Arten und die Höhe der Zulagen, die Zuständig - keiten und die Organisation sowie die Finanzierung.
1) Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2 )
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Unterstellung (2.)
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstehen: a) alle Arbeitgebende, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) beitragspflichtig sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserr - hoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohn - sitz der Arbeitgebenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet, b) Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach
Art. 6 AHVG, soweit sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die
AHV erfasst sind, c) * Nichterwerbstätige im Sinne des Bundesrechts, die im Kanton Ap - penzell Ausserrhoden Wohnsitz haben, d) * alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Selbständigerwerbenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet.
Art. 3 Zweigniederlassungen
1 Zweigniederlassungen im Kanton unterstehen grundsätzlich diesem Ge - setz.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zw - eigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. III. Leistungen (3.)
Art. 4 Arten von Zulagen
1 Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet.
1) AHVG (SR 831.10 )
Art. 5 Höhe der Zulagen
1 Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.– und die Ausbildungszulage Fr. 280.– pro Monat. *
2 ... * IV. Finanzierung (4.)
Art. 6 Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende
1 Die Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert. Der jeweilige Beitragssatz beträgt höchstens drei Prozent * a) * des AHV-pflichtigen Einkommens bei den Arbeitnehmenden; b) * auf dem Teil des Einkommens der Selbständigerwerbenden, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Ver - dienst entspricht.
2 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge in Prozent des mass - geblichen Einkommens nach Abs. 1. Sie legen ihre Beitragssätze so fest, dass sie mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung ausweisen unter Berück - sichtigung ihres Bedarfs für * a) die Zulagen, b) die Äufnung der Schwankungsreserve sowie für c) die Deckung der Verwaltungskosten.
3 Die Beitragssätze der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch den Regierungsrat festgelegt.
Art. 7 Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitge -
bender
1 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender
1 ) sind nach Art. 6 beitragspflichtig.
1) Art. 12 Abs. 3 FamZG
Art. 8 Zulagen für Nichterwerbstätige
1 Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 20 Prozent auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgeset - zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 ) übersteigen, zu leis - ten. Der Regierungsrat legt den Anteil fest. *
2 Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Zulagen für Nichterwerbstätige.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 9 Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu prüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden. V. Organisation (5.)
Art. 10 Zugelassene Familienausgleichskassen
1 Durchführungsorgane der Familienzulagen sind: a) die vom Kanton anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen; b) die kantonale Familienausgleichskasse; c) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
2 Die Familienausgleichskassen gemäss Abs. 1 lit. a und c haben ihre Orga - nisation, ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses Reglement sowie spätere Änderungen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
2) AHVG (SR 831.10 )
Art. 11 Anerkannte Familienausgleichskassen
1 Als Durchführungsorgane nach Art. 10 Abs. 1 lit. a werden Familienaus - gleichskassen anerkannt, wenn a) ihnen mindestens fünf Arbeitgebende angehören, b) sie mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen, c) sie Gewähr bieten für eine rechtmässige Tätigkeit nach Bundesrecht sowie nach diesem Gesetz und, d) sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Das zuständige Departement ent - scheidet über die Anerkennung.
Art. 12 Widerruf der Anerkennung
1 Das zuständige Departement widerruft die Anerkennung, wenn die Voraus - setzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind oder wenn Tatsachen, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen, erst nachträglich bekannt werden.
Art. 13 Kantonale Familienausgleichskasse
1 Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden“ be - steht eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffent - lichrechtliche Anstalt mit Sitz in Herisau.
2 Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse ist der Ausgleichs - kasse Appenzell Ausserrhoden übertragen.
3 Die für die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zuständigen Organe handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse. *
Art. 14 Anmeldung
1 Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen ge - mäss Art. 10 Abs. 1 lit. c melden sich beim zuständigen Departement an.
Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung der Gesetzge - bung über die Familienzulagen. Sie haben die Beiträge zu erheben, die Fa - milienzulagen im Einzelfall festzusetzen und auszuzahlen.
2 Die Familienausgleichskassen können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.
Art. 16 Aufgaben der Arbeitgebenden
1 Die Arbeitgebenden melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Bei - träge und zahlen bei entsprechender Ermächtigung die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
Art. 17 Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse
1 Der kantonalen Familienausgleichskasse werden alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen Familien - ausgleichskasse angehören.
2 Nichterwerbstätige sind der kantonalen Familienausgleichskasse unter - stellt. Der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Betrie - be und Anstalten des öffentlichen Rechts werden der kantonalen Familien - ausgleichkasse angeschlossen, sofern sie nicht der Familienausgleichskas - se der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.
3 Der Anschluss an eine andere Familienausgleichskasse ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 des Bundesge - setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) gegeben ist.
Art. 18 Auflösung von Familienausgleichskassen
1 Bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmenden über - nehmen.
2 Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Auflö - sungsbeschluss ist unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.
1) AHVG (SR 831.10 )
Art. 19 Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. *
2 Die Familienausgleichskassen, die Arbeitgebenden sowie die dem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden haben alle Auskünfte zu erteilen, wel - che für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.
Art. 20 Kontrolle
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollie - ren.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienaus - gleichskassen.
Art. 21 Steuerbefreiung
1 Die Familienausgleichskassen nach diesem Gesetz sind steuerbefreit. VI. Vollzug (6.)
Art. 22 Ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) sinn - gemäss Anwendung, insbesondere für: a) Beiträge, b) Rückerstattungen, c) Nachzahlungen, d) Verzugszinsen, e) Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen, f) Verjährungen,
1) AHVG (SR 831.10 )
g) Meldungen der Steuerbehörden, h) Auskünfte und Mitwirkungspflichten, i) Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz, j) Kassenzugehörigkeit, k) Kassenwechsel, l) Kassenhaftung, m) Schweigepflicht, n) Strafbestimmungen.
Art. 23 Amtshilfe
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Ver - waltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbe - hörden und die AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Orga - nen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Stellen elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen beim Dateninhaber abgerufen werden. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.)
Art. 24 Beitritt und Anschluss
1 Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familien - ausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.
Art. 25 Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen
1 Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienaus - gleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemen - te bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Kinderzulagen vom 29. April 1984 1 ) wird aufgehoben.
Art. 28 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 )
1) bGS 822.41 (lf. Nr. 820)
2) Die Referendumsfrist ist am 3. Februar 2009 unbenützt abgelaufen (Abl. 2009, S. 179)
3) 1. Januar 2009 unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist (RRB vom 16. Dezember 2008, Abl. 2008, S. 1288).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.02.2013 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, a) eingefügt 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, b) eingefügt 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert 1255 / 2013, S. 553
21.09.2015 01.06.2016 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 1291 / 2015, S. 1105
21.09.2015 01.06.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert 1291 / 2015, S. 1105
02.12.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1, c) 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 2 Abs. 1, d) 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 5 Abs. 1 02.12.2019 01.04.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 5 Abs. 2 02.12.2019 01.04.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 6 Abs. 1 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 1, a) 11.02.2013 01.07.2013 eingefügt 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 1, b) 11.02.2013 01.07.2013 eingefügt 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 2 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 8 Abs. 1 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 13 Abs. 3 21.09.2015 01.06.2016 eingefügt 1291 / 2015, S. 1105
Art. 19 Abs. 1 21.09.2015 01.06.2016 geändert 1291 / 2015, S. 1105
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