Gesetz über Pflegeheime für Betagte (834.2.1)
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Gesetz über Pflegeheime für Betagte

Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime fü r Betagte (PflHG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 5. Oktober 1999; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt, im Kanton das Angebot an Heimen für die Aufnahme betagter Personen sicherzustellen.
2 Zu diesem Zweck schreibt es eine Planung dieses Angebots vor; es setzt Qualitätskriterien fest und regelt die Finanzierung der Heime.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für Pflegeheime, die berechtigt sind, nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vor allem Langzeitpatientinnen und -patienten Pflege zu erteilen.

Art. 3 Begriffsbestimmung

1 Das Pflegeheim dient der Aufnahme betagter Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes der Krankenpflege und steten Überwachung bedürfen.
2 Ausnahmsweise kann es auch Personen aufnehmen, die noch nicht im AHV-Alter sind, jedoch eine Rente der Invalidenvers icherung beziehen und deren körperliche Behinderung oder Krankheit voraussichtlich zu dauernder Invalidität führt, so dass ein definitiver Heimaufenthalt erforderlich ist.
3 Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 4 Planung

1 Der Staatsrat erstellt nach Anhören der interessierten Kreise eine Pflegeheimplanung. Er berücksichtigt die übrigen Heime und Organisationen, die betagte Personen beherbergen oder betreuen.
2 Die Planung bezweckt, den Bedarf der Bevölkerung zu ermitteln sowie die Mittel zu bestimmen und regional zu verteilen. Sie wird mit anderen Gebieten des Gesundheitswesens koordiniert und regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.
3 Aufgrund der Planung erstellt der Staatsrat die Liste der Pflegeheime, die berechtigt sind, zu Lasten der Krankenversicherer Pflegeleistungen zu erteilen.
4 Der Staatsrat kann mit den Behörden anderer Kantone Vereinbarungen abschliessen, in denen der Aufenthalt in anerkannten Pflegeheimen gegenseitig geregelt wird.

Art. 5 Anerkennung

a) Allgemeines
1 In die Liste der anerkannten Pflegeheime können Heime aufgenommen werden, wenn sie in die Planung aufgenommen wurden, gute Leistungen gewährleisten und über Personal verfügen, das in seiner Anzahl der von den Heimbewohnerinnen und -bewohnern benötigten Pflege und Betreuung entspricht.
2 Die Anerkennung nach Absatz 1 kann sich auch nur auf einen Teil des Heims erstrecken.
3 Das Ausführungsreglement setzt das Verhältnis zwischen der Pflegebedürftigkeit der im Heim untergebrachten Personen und der erforderlichen Anzahl Pflege- und Betreuungspersonal fest. Es legt auch die Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung fest. Die Betriebsbewilligung nach dem Gesundheitsgesetz bleibt vorbehalten.

Art. 6 b) Voraussetzungen im Hinblick auf die Sicherheit der im Heim

untergebrachten Personen
1 Die Anwesenheit von qualifiziertem Pflegepersonal muss rund um die Uhr gewährleistet sein.
2 Auf begründetes Gesuch des Heims können Abweichungen von dieser Vorschrift bewilligt werden. Das Ausführungsreglement nennt die Voraussetzungen, unter denen solche Abweichungen erlaubt werden.

Art. 7 Aufsicht über die medizinische Betreuung

Die Direktion, die für die Institutionen des Gesundheitswesens zuständig ist
1) (die Direktion), hat die Aufsicht über die ärztliche und pflegerische Tätigkeit der Pflegeheime gemäss dem Gesundheitsgesetz.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 8 Beratende Kommission

1 Der Staatsrat ernennt eine aus neun Mitgliedern bestehende beratende Kommission, die sich mit den Pflegeheimen befasst.
2 Die Kommission berät den Staatsrat und die Direktion in allen Fragen, die mit der Tätigkeit und der Finanzierung der Heime und mit der Betreuung betagter Personen verbunden sind.
3 In der Kommission vertreten sind die interessierten Kreise, namentlich die Gemeinden, die Krankenversicherer, die Heime und die Betagten. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Beta gten gilt die Altersgrenze nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter nicht.

Art. 9 Gemeinden

a) Aufgaben
1 Die Gemeinden stellen für die Betagten, die nicht mehr selbständig leben können, die nötigen Betreuungsplätze sicher.
2 Zu diesem Zweck halten sie sich an die Pflegeheimplanung.

Art. 10 b) Zusammenarbeit

1 Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, bilden die Gemeinden, die kein Pflegeheim besitzen, einen oder mehrere Verbände nach dem Gesetz über die Gemeinden.
2 Einzeln oder im Verband können die Gemeinden Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Heimen abschliessen.
2. KAPITEL Investitions- und Finanzierungskosten

Art. 11 Freie Wahl des Aufenthaltsortes

Die betagte Person kann das Pflegeheim im Kanton Freiburg, in dem sie sich aufhalten möchte, frei wählen.

Art. 12 Investitionskosten

Die Investitionskosten der Gebäude und die Finanzierungskosten der Pflegeheime gehen zu Lasten der Gemeinden.

Art. 13 Bezirkskommission

a) Zusammensetzung
1 Für jeden Bezirk besteht eine Pflegeheimkommission (die Kommission) aus fünf Mitgliedern.
2 Grundsätzlich ernennt und präsidiert der Oberamtmann die Kommission. Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer ernannt.
3 Die Kommissionsmitglieder müssen die interessierten Kreise vertreten.
4 Die Betriebskosten der Kommission werden von den Gemeinden des Bezirkes getragen; diese bestimmen den Verteilschlüssel nach den für die gewählte Art der interkommunalen Zusammenarbeit geltenden Regeln. Die Übergangsfrist nach Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. November
2009 über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG) gilt sinngemäss.

Art. 14 b) Aufgaben

1 Die Kommission hat die folgenden Aufgaben: a) Sie verteilt die Finanzierungskos ten von Heimaufenthalten unter den Gemeinden, die dafür einen gemeinsamen Topf geschaffen haben, entsprechend dem Verteilschlüssel, den die Gemeinden nach den für die gewählte Art der interkommunalen Zusammenarbeit geltenden Regeln bestimmt haben. Die Übergangsfrist nach Artikel 22 Abs. 1 IFAG gilt sinngemäss. b) Sie nimmt jährlich zuhanden der Direktion Stellung zur Berechnung der effektiven Finanzierungskosten jedes in der Liste der Pflegeheime aufgeführten Pflegeheims des Bezirks und unterbreitet ihr einen entsprechenden Bericht. c) Sie trägt zur Koordination der Tätigkeit der Pflegeheime mit der Tätigkeit der sozialmedizinischen Dienste des Bezirks bei. d) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Pflegeheimplanung in ihrem Bezirk.
2 Die in der Liste der Pflegeheime aufgeführten Heime müssen der Kommission alle nötigen Informationen erteilen.

Art. 15 Berücksichtigung der Finanzierungskosten

1 Die Finanzierungskosten eines Heims können den Heimbewohnerinnen und -bewohnern nicht in Rechnung gestellt werden.
2 Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit Aufenthalt in einem Pflegeheim ausserhalb ihre s Wohnsitzbezirks werden die Finanzierungskosten bis zur Höhe des kantonalen Durchschnitts pro Heimbewohner der Wohnsitzgemeinde oder gegebenenfalls dem zu diesem
Zweck errichteten gemeinsamen Topf in Rechnung gestellt. Der Durchschnittswert wird von der Direktion auf Grund der von den Bezirkskommissionen übermittelten Zahlen bestimmt. Der Entscheid der Direktion wird den Heimen, den Gemeinden und jeder Bezirkskommission mitgeteilt.
3 Als Wohnsitz der betagten Person gilt derjenige, den sie vor ihrem Heimeintritt hatte.
4 Für die Berechnung des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt die Direktion insbesondere die Summe der Finanzierungskosten der in die Liste der Pflegeheime aufgenommenen Heime; diese Summe wird durch die Gesamtbettenzahl der anerkannten Heime und durch 365 Tage geteilt.

Art. 16 Beteiligung an den Finanzierungskosten

Die Beteiligung an den Finanzierungskosten geht zu Lasten der Wohngemeinde oder gegebenenfalls de s zu diesem Zweck errichteten gemeinsamen Topfes.

Art. 17 Verrechnung

Das Heim stellt die Beteiligung an den Finanzierungskosten der Pflegeheimkommission des Wohnsitzbezirks in Rechnung.
3. KAPITEL Betriebskosten

Art. 18 Allgemeines

1 Die Betriebskosten der Pflegeheime nach Abzug der Finanzierungskosten werden in der Hauptsache gedeckt durch: a) die Eigenmittel der im Heim lebenden Personen; b) die Übernahme der Pflegekosten durch die Krankenversicherer; b bis )den Beitrag der Heimbewohnerinnen und -bewohner an die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommenen Pflegekosten; b ter )den Beitrag der öffentlichen Hand an den allfälligen Restkosten für die Pflegeleistungen; c) die Beiträge der öf fentlichen Hand, die den Heimbewohnerinnen und -bewohnern an die Kosten ihrer Betreuung gewährt werden; d) die übrigen Einnahmen des Heims.
2 Die von den Mitteln nach Absatz 1 nicht gedeckten Betriebskosten werden von den Gemeinden übernommen, die durch Vereinbarung oder
aufgrund der Statuten eines Gemeindeverbandes mit dem Heim verbunden sind.
3 Die Gemeinden regeln untereinander und mit den Heimen die Einzelheiten der Übernahme der ungedeckten Betriebskosten.

Art. 19 Beteiligung der Heimbewohnerinnen und -bewohner

1 Die Heimbewohnerinnen und -bewohner beteiligen sich mit ihren Eigenmitteln an den Betreuungskosten, wobei Vermögen bis 200 000 Franken nicht direkt belastet werden können.
2 Der Pensionspreis geht vollständig zu Lasten der im Heim untergebrachten Personen.
3 Die nach Zahlung des Pensionspreises und der Beteiligung an den von den Krankenversicherern nicht übernommenen Pflegekosten verbleibenden Mittel werden für die Finanzierung der Betreuungskosten verwendet.
4 Das Ausführungsreglement setzt fest, welcher Einkommensanteil den Heimbewohnerinnen und -bewohnern für ihren persönlichen Bedarf zur Verfügung bleibt. Die jährliche Belastung des Vermögens als Eigenmittel darf 10 % nicht übersteigen.

Art. 20 Pensionspreis

1 Der Pensionspreis ist für die Deckung der Ausstattung sowie der Beherbergungs- und der Verwaltungskosten des Heims bestimmt.
2 Das Ausführungsreglement kann den Höchstbetrag des Pensionspreises festsetzen, der für die Bemessung der Ergänzungsleistungen AHV/IV berücksichtigt wird.
3 Das Ausführungsreglement bestimmt die Kosten, die vom Pensionspreis gedeckt werden.

Art. 21 Pflegekosten

1 Die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommenen Pflegekosten werden nach Artikel 2 des Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung übernommen.
2 Der Staatsrat bezeichnet mit Beschluss die Methode für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit, nachdem er die betroffenen Kreise angehört hat.
3 Der Entscheid über den Grad der Pflegebedürftigkeit kann mit Beschwerde bei der vom Staatsrat ernannten kantonalen Kommission unterliegt der Beschwerde an das Kantonsgericht.
4 Die Dachverbände der Pflegeheime und Krankenversicherer sind in dieser Kommission vertreten. Das Ausführungsreglement bestimmt deren Zusammensetzung und Arbeitsweise.

Art. 22 Betreuungskosten

a) Allgemeines
1 Die Betreuungskosten gehen zu Lasten der im Heim untergebrachten Personen. Der Staat und die Gemeinden beteiligen sich an diesen Kosten.
2 Für jedes Heim setzt die Direktion aufgrund des genehmigten Jahresvoranschlags den Preis für die Betreuung im Verhältnis zu den Pflegekosten fest. Die Differenz zwischen den veranschlagten und den wirklichen Betreuungskosten wird jährli ch berichtigt. Im Übrigen sind die den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in Rechnung gestellten Betreuungskosten Gegenstand eines te ilweisen Ausgleichs zwischen den verschiedenen Graden der Pflegebedürftigkeit, damit die Kosten der schweren und mittelschwere n Pflegefälle (Fälle C und D) begrenzt werden können.
3 Unter Betreuung sind alle Massnahmen zu verstehen, die zur Förderung der physischen, psychischen, spirituellen und sozialen Fähigkeiten der im Heim lebenden Person beitragen, soweit diese Massnahmen nicht als Pflegeleistung im Sinne des KVG anerkannt werden.
4 Der Staatsrat bezeichnet die Betreuungsmassnahmen in Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Person.

Art. 23 b) Voraussetzung der Subventionierung

1 Die öffentliche Hand beteiligt sich subsidiär an den Betreuungskosten. Die Beteiligung erfolgt nach den geltenden Bestimmungen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und wenn die Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Sie hat ihre Ansprüche auf alle möglichen Renten und Sozialleistungen geltend gemacht. b) Sie ist nach der anerkannten Beurteilungsmethode pflegebedürftig. c) Sie ist nicht in der Lage, den pro Tag verrechneten Gesamtpreis aus eigenen Mitteln zu decken. d) Sie erfüllt die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung über die AHV oder ausnahmsweise über die IV für den Anspruch auf eine Rente. e) Sie bezieht eine maximale Ergänzungsleistung.
2 Die im Heim untergebrachten Personen müssen sämtliche Auskünfte über ihr Einkommen und ihr Vermögen erteilen.
3 Die Beteiligung kann nur Personen gewährt werden, die in einem Heim wohnen, das in der Liste der nach Artikel 5 anerkannten Pflegeheime aufgeführt ist.
4 Die Beteiligung kann nur für Personen gewährt werden, die seit mindestens zwei Jahren vor der Einreichung eines Gesuchs um diese Beteilung im Kanton wohnhaft sind.

Art. 24 c) Subventionierungsverfahren

1 Die Beteiligung ist Gegenstand eines Entscheids der kantonalen AHV- Ausgleichskasse. Sie wird für jeden Tag gewährt, an dem die begünstigte Person im Pflegeheim anwesend ist.
2 Sie wird dem Heim ausgerichtet, in dem die begünstigte Person wohnt.
3 Anstelle der Person kann das Heim für die untergebrachten Personen das Gesuch um Beteiligung einreichen.
4 Jede ungerechtfertigt erhaltene Beteiligung des Staates muss von den begünstigten Personen oder ihren Erben rückerstattet werden. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss für die Rückerstattung und die Befreiung von der Rückerstattungspflicht.
5 Das Ausführungsreglement setzt das Verfahren für das Gesuch um Beteiligung fest.

Art. 25 d) Anteil des Kantons und der Gemeinden

1 Die Beteiligung der öffentlichen Hand wird zu 45 % vom Kanton und zu
55 % von der Gesamtheit der Gemeinden übernommen.
2 Die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird.
3 Das Ausführungsreglement setzt die Zahlungsart für die Gemeinden fest.
4. KAPITEL Arten des Heimaufenthalts

Art. 26 Aufenthaltsarten

a) Begriffsbestimmungen
1 Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist für Personen gedacht, die für eine längere Dauer Krankenpflege und stete Betreuung benötigen.
2 Die Planung sorgt dafür, dass in allen Regionen Möglichkeiten der Aufnahme tagsüber und für Kurzaufenthalte bestehen.
3 Die Pflegeheime können Personen in Tagesstätten oder für Kurzaufenthalte aufnehmen. In Tagesstätten werden Personen tagsüber aufgenommen, ohne dass sie dort die Nacht verbringen. Als Kurzaufenthalte gelten Aufenthalte von höchstens drei Monaten.

Art. 27 b) Finanzierung

1 Kurzaufenthalte werden in ihrer Finanzierung den langfristigen Aufenthalten gleichgestellt.
2 Die Heime können ihren Bewohnerinnen und Bewohnern einen Beitrag an die effektiven Kosten der Aufnahme tagsüber in Rechnung stellen. Die Direktion bestimmt die Leistungen und setzt die Tarife aufgrund der Prüfung und Stellungnahme der beratenden Kommission fest.
3 Die öffentliche Hand kann nach Artike l 25 die Tagesstätten unterstützen, indem sie den Pflegeheimen und weiteren Institutionen Finanzhilfe ausrichtet. Die Bedingungen werden im Ausführungsreglement geregelt.
5. KAPITEL Rechtsmittel

Art. 28 Verfahren und Rechtsmittel

1 Die Entscheide in Anwendung dieses Gesetzes werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gefällt. Sie können nach diesem Gesetz mit Beschwerde angefochten werden.
2 Vorbehalten sind die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung geregelten Verfahren.
6. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 29 Rückerstattung der Subvention

1 Die Investitionsbeiträge, die nach dem Gesetz vom 15. September 1983 über Alters- und Pflegeheime vom Staat ausgerichtet wurden, müssen vom Eigentümer des Heimes zurückerstattet werden, wenn das Gebäude innert
25 Jahren nach ihrer Gewährung einer anderen Verwendung zugeführt wird.
2 Der rückzuerstattende Betrag verringert sich jedes Jahr um eine Abschreibung von 4 %.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 15. September 1983 über Alters- und Pflegeheime (SGF 834.2.1); b) das Gesetz vom 21. Februar 1980 über die Beitragsleistung für Sonderbetreuung in Betagtenheimen (SGF 834.2.2).

Art. 31 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 10.10.2000).
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