Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den ... (721.113)
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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil.

Zürich massgebend.

Art. 3 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der

gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen findet, soweit der Ver- bandsvertrag keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

Art. 4 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten wer-

den von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 5
1 Öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemein- den werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbands- gemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen be- stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vor- behalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsge- richts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif- ten des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Art. 6 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags-

kantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Pri- vaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
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